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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1849
- Sprache
- Deutsch
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Kricheini jeden D>n»I->q u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge fär da» Börsen, blatt sind an di« Redac. tion; — Inserate an die krpedition desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 101. Leipzig, Freitag am 16. November. 1849« Amtlicher BuchhändlcrischeS Schiedsgericht in Stuttgart. In das vom Vereine der Buchhändler zu Stuttgart niedergesetzte Schiedsgericht sind für die zwei Jahre vom 1. Juli 1849 bis 1851 gewählt worden, als Vorstand: StaatSralh Fciedr. Römer, Schiedsrichter: Kaufmann Karl Ostertag, Rechtsconsulent Wagner, Buchhändler Paul Ne ff, Buchhändler Adolph L i e sch i n g. Ersatzmänner: die Buchhändler L. Roth, Heim. Erhard, Adolph K rabbe, Theod. Liesching, was unter Beziehung auf den §. 4. der Eonvention, der lautet: Fremde und Einheimische, welche dem Vereine nicht angehören, kön nen gleichwohl wegen buchhändlerischer Streitigkeiten auf das Schiedsgericht compromittiren und das Schiedsgericht ist verbunden, die Sache anzunehmen, bekannt gemacht wird. Gesetzentwurf eines k. bäuerischen Gesetzes zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse. (Schluß.) Art. 33. Wer in einer Schrift eine Person außer dem im Art. 30 bezeichnetcn Falle solcher Thatsachen bezüchtigct, welche, ihre Wahrheit vorausgesetzt, diese Person der Verachtung oder dem Hasse ihrer Mitbürger aussctzen würden, soll wegen Schmähung bestraft werden. Die Schmähung eines öffentlichen Beamten bezüglich seiner Amtshandlungen, eines Mitgliedes einer der bei den Kammern, eines Landrathes, eines Geschworenen, eines Of- siciers oder im Officiers-Range stehenden Beamten des Linien militärs oder der Landwehr bezüglich ihrer diese Berufsverhältnissc betreffenden Verrichtungen, zieht Gcfängnißstrafc von 14 Tagen bis zu 6 Monaten und eine Geldbuße von 15 — 500 fl. nach sich. Ist die Schmähung gegen andere als die vorgenannten Personen oder zwar gegen diese, aber ohne Beziehung aus ihre Amtshandlun gen oder Berufsvcrrichtungcn verübt worden, so hat der Thätcr Ge- sängnißstrafc von acht Tagen bis zu drei Monaten, und Geldbuße von 10—200 Gulden verwirkt. Art. 34. Betrifft die Schmähung die Amtshandlungen oder öffentlichen Bcrufsverrichtungcn der im vorhergehenden Artikel be- Sechszehnter Jahrgang. T h e i l. zeichneten Personen, so steht dem Beschuldigten der Beweis der Wahrheit zur Abwendung der Strafe zu. Dieser Beweis ist an die im Act. 31 verfügte Beschränkung nicht gebunden; der Beschuldigte soll aber nur dann damit zugelassen werden, wenn er denselben in seinem ersten Verhöre auf die ihm von dem Untersuchungsrichter deßfalls zu crthcilende Belehrung anmcldct und in der zur Verhand lung über die Schmähung bestimmten Sitzung beibringt. Art. 35. Enthält eine Schrift Beschimpfungen, beleidigenden Spott oder Bczeigung von Verachtung, welche den höheren Cha rakter der Verläumdung oder Schmähung nicht an sich tragen, und sind dieselben gegen die im Art. 33 genannten Personen bezüglich ihrer Amtshandlungen oder Bcrufsverrichtungcn gerichtet, so ist auf Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und Geldbuße von 10— 200 Gulden zu erkennen. Art. 36. Bei allen in einer Schrift unternommenen beleidi genden Angriffen macht cs rücksichtlich der Bestrafung keinen Un terschied, ob der Angegriffene ausdrücklich genannt, oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich bezeichnet ist. Titel III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Art. 37. Die in den Artikeln 38—48 bczeichneten gesetz widrigen Handlungen und Unterlassungen sollen als Polizeiübertre- tungcn betrachtet, jedoch von den Kreis- und Stadtgerichten, in der Pfalz von den Zucht-Polizcigerichten, nach den für das Verfahren in Vcrgehcnssachcn bestehenden Vorschriften abgcurtheilt werden. In Betreff der Berufung an das Appcllationsgcricht kommen ebenfalls die für Vcrgchenssachen bestehenden Vorschriften zur Anwendung. Die Staatsanwälte in den Landestheilen diesseits des Rheins haben in Bezug auf alle Arten prcßpolizcilichcr Uebcrtretungen dieselben Pflichten und Befugnisse, welche sie vermöge des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, die Abänderungen des zweiten Theilcs des Strafgesetz buches vom Jahre 1813 betreffend, in Bezug auf Vergehen haben. Art. 33. Ehrenkränkungcn, welche durch eine Schrift began gen werden, aber nicht die Merkmale einer der im II. Titel bezeich netcn schweren Uebcrtretungen an sich tragen, sind mit Arrest bis zu acht Tagen und mit Geldbuße bis zu 25 fl. zu bestrafen. Es findet deßfalls keine Verfolgung von Amts wegen statt, sondern der Be leidigte hat bei dem Strafgerichte Klage zu erheben und die erforder- 184
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