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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1849
- Sprache
- Deutsch
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1242 lichcn Beweise bcizubringcn. Das Gericht erkennt nach Anhörung des Staatsanwaltes sowohl über Schuld und Strafe, als über die civilrcchtlichcn Ansprüche. Dem Staatsanwalte steht gegen das Urtheil keine Berufung zu, wohl aber dem Klager und dem Beklag ten. Auf die Berufung des Klagers kann das Urtheil auch im Strafpunkte zum Nachthcil des Beklagten abgeändcrt werden. Art. 39. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß Schriften mit einer Privatpressc hcrvorbringt und ausgibt, soll mit Arrest bis zu 14 Ta gen und mit einer Geldbuße bis zu 100 fl. belegt werden. Das sammtlichc Druckercigeräthc, dann die vorhandenen Exemplare der unbefugt gedruckten Schriften sind der Eonsiscation unterworfen. Art. 40. Wer ohne Gcwcrbsbcrcchtigung mit Schriften Han del treibt, wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß damit hausirt oder auf Straßen oder öffentlichen Plätzen Schriften ausstreut, anbictet oder anhcftct, desgleichen wer ohne solche Erlaubniß mit Schriften hausircn, oder solche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen ausbicten, aus- strcucn oder anhcftcn läßt, wird mit Arrest bis zu 14 Tagen und um Geld bis zu 50 fl. bestraft. Zugleich kann das Gericht, vorbchältlich der von der Polizeibehörde vorzunchmcndcn vorsorglichen Beschlag nahme die Eonsiscation der zum unbefugten Verkehr angeschafftcn oder gesetzwidrig im Publikum verbreiteten, jedoch noch nicht in frem des Eigcnthum übcrgcgangcncn Schriften verfügen. Art. 41. Jeder im Königreiche herauskommcnden Schrift soll Name und Wohnort des Druckers oder Verlegers, und wenn sic auf Straßen oder öffentlichen Plätzen angchcftct wird, auch der Name des Verfassers bcigcsctzt werden. Ist diese Beisetzung auf einer Schrift unterlassen worden, so trifft den Inhaber der Druckerei, so wie den Verbreiter eine Geldbuße von 25 — 200 fl., und die Schrift kann von der Polizeibehörde sogleich der Eonsiscation unterworfen werden. Gleiche Bcfugniß steht der Polizeibehörde hinsichtlich jeder Schrift aufreizenden Inhaltes zu, welche auf Straßen oder öffent lichen Plätzen ausgcstrcut, angeboren oder angchcftct wird. Art. 42. Die Bestimmungen des Art. 41 finden gegen den Inhaber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Schrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohn ort des Druckers oder Verlegers, beziehungsweise des Verfassers bci- gesctzt ist. Art. 43. Enthält die Schrift fälschlicher Weise den Namen eines andern Druckers oder Verlegers, beziehungsweise Verfassers, so hat der Inhaber der Druckerei, sowie der wissentliche Verbreiter der Schrift neben der im Art. 41 genannten Geldbuße noch eine Ar- rcststrafc bis zu vier Wochen verwirkt. Ebenso findet die Schluß bestimmung des Artikel 41 Anwendung. Art. 44. Für jede im Königreiche herauskommcndc Zeitung nnd periodische Schrift soll ununterbrochen ein verantwortlicher Rc- dactcur bestehen und auf jedem Blatt, Stück oder Heft der Zeitung oder periodischen Schrift genannt sein. Ist diese Beisetzung auf einem Blatt, Stück oder Heft unterlassen worden, so trifft den In haber der Druckerei eine Geldbuße von 10 bis 100 fl. Gleiche Strafe tritt ein, wenn Jemand, der wegen Preßverbrcchens oder zweimal wegen Preßvergchcns rechtskräftig verurthcilt worden ist, als verantwortlicher Rcdactcur angegeben wird. Art. 45. Von jedem einzelnen Blatt, Stück oder Heft einer im Königreiche herauskommcnden Zeitung ist, sobald die Austhcilung und Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigenhän digen Unterschrift des verantwortlichen Redactcurs versehenes Exem plar bei der Polizeibehörde und dem Staatsanwalte des Bezirkes mit bcigcfügtcr Bemerkung des Tages, an welchem dieses geschieht, zu hintcrlegen. Die Unterlassung wird mit einer Geldbuße von 10 bis 100 Gulden bestraft. Durch die Hinterlegung soll die Austhcilung und Versendung nicht aufgchaltcn sein. 101 Art. 46. Die in. den Artikeln 39 und 45 angcdrohtcn Strafen treten auch dann ein, wenn der Inhalt der betreffenden Schrift nicht strafbar ist. Wenn aber durch den Inhalt der Schrift eine Verbrechens - oder Vergchensstrafe verwirkt ist, oder wenn mehrere polizeilich strafbare Ucbcrtrctungcn Zusammentreffen, so kommen die Bestimmungen des Art. 5 über den Zusammenfluß zur Anwendung. Das Nämliche gilt hinsichtlich des Rückfalles. Art. 47. Der Herausgeber einer Zeitung oder periodischen Schrift ist schuldig, in Beziehung auf die in denselben vorgctragcnen Thatsachcn jede amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigung un entgeltlich, sowie jede andere Berichtigung des Angegriffenen gegen die gewöhnlichen Einrückungsgebührcn, sogleich nach geschehener Mitthcilung in das nächstfolgende Blatt, Stück oder Heft aufzu nehmen. Der zuwiderhandelndc Herausgeber ist unter Mitverant wortlichkeit des Druckers und Verlegers in eine Geldbuße von 5—50 fl. zu verurtheilcn. Art. 48. Wenn gegen den Herausgeber einer Zeitung oder pe riodischen Schrift wegen Ucbcrtrctung einer in gegenwärtigem Ge setze enthaltenen Strafbestimmung eine Vcrurthcilung erfolgt, so soll zugleich die unentgeltliche Aufnahme des Urtheils in das nächst folgende Blatt, Stück oder Heft von dem Gerichte angcordnet wer den. Unterläßt der Herausgeber diese Aufnahme in der festgesetzten Frist, so ist er in eine Arreststrafe bis zu 14 Tagen und in eine Geld buße bis zu 100 fl. zu verurtheilcn. Art. 49. Die Strafbarkeit der Prcßpolizei-Ucbertrctungcn er lischt, wenn von dem Zeitpunkte an, wo die Ucbcrtrctung begangen oder das cingclcitctc Verfahren unterbrochen, und sodann nicht weiter fortgesetzt worden ist, drei Monate abgclaufen sind. Hat sich aus einer Ucbcrtrctung ein fortdauerndes gesetzwidriges Verhältniß ge bildet, so fängt der Lauf der Verjährung so lange nicht an, als dieses Verhältniß besteht. Schlußbestimmungcn. Art. 50. Was im gegenwärtigen Gesetze über Schriften be stimmt ist, gilt ebenso von allen Druckschriften, Gemälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographie, Holz schnitten und überhaupt allen Arten vervielfältigter oder zur Verviel fältigung geeigneter sinnlicher Darstellungen und Mitthcilungcn an das Publicum. Art. 51. Die nach diesem Gesetze eingehenden Geldstrafen und die nach Art. 29 consiscirten Sammclgeldcr fallen dem Kreisschul- fonde desjenigen Regierungsbezirkes zu, in welchem die Verurthei- lung erfolgt, und werden nach dem Gutachten des Landrathcs ver wendet. Kann wegen Armuth des Vcrurthciltcn und der zur Haf tung verpflichteten Personen (Art. 2) die Geldbuße nicht erhoben werden, so ist dieselbe auf Antrag des Staatsanwaltes von dem Ge richte in der Art umzuwandcln, daß den Vcrurthciltcn für je fünf undzwanzig Gulden ein achttägiger Arrest trifft. Dieser Arrest darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Art. 52. Bei der Entscheidung über die durch Mißbrauch der Presse begründeten civilrcchtlichcn Ansprüche ist eine Eidesleistung zur Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zulässig. Die Fest setzung der letzteren erfolgt lediglich nach richterlichem Ermessen. Art. 53. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Bekannt machung durch das Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz in Wirksamkeit, und von dem nämlichen Tage an sind alle entgcgcnstchcndcn gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aufgehoben. Der Staatsminister der Justiz und des Innern sind mit dem Vollzüge beauftragt.
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