Extrabeilage zu 8V des Börsenblattes. Entwurf des in der OM. 185» gewählten zweiten Revisions Ausschusses. S t a- t n t für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erster Abschnitt. Voir dem Dörsenverem und den Mitgliedern desselben. KI Zweck. (§. 1.) Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler unter der Bestätigung und dem Schutze der königlich Sächsischen Re gierung, in Leipzig bestehend, hat zum Zweck: n) die gemeinsame Verhandlung und Betreibung der allgemeinen Angelegenheiten des Buch- und Kunsthan dels, einschließlich des Musikalien- und Landkarten-Handels; b) die Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs, und insbesondere der jährlichen Abrechnungen. H. 2. Aufnahme, (tz. 2. verändert.) Jeder Buch- und Kunsthändler, sowol des Inlands, als des Auslands, kann zum Mitglieds des Börsenvereins ausgenommen werden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1) die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Börsenstatuten, so wie den statutenmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen; 2) die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 10 Thaler im 21. Guldenfuß; so wie ferner seitens neuer Handlungen: 3) der Nachweis legaler Berechtigung zur Betreibung des Buch- und Kunsthandcls, oder in den Staaten, wo keine Concession zur Betreibung deffE?!^nöthig ist, der Nachweis der Befähigung dazu durch Be scheinigung von drei Börsenmitgliedern; 4) die Einsendung des eigenhändig unterschriebenen Etablissements-Circulair. Die unter > 1, 3 und 4 bezeichnten Schriften sind dem Vorsteher mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen und bleiben bei den Acten; der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme sofort, wenn kein Bedenken dabei stattsindet, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ausgesetzt bleibt. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt. 1