K. 3. Pflichten der Mitglieder. (§. 3 verändert.) Durch die Aufnahme in den Börsenvercin wird jeder Eintretende bei Verlust der Mitgliedschaft verpflichtet: 1) den ß. 2 unter 1. ausgesprochenen Bedingungen der Aufnahme fortdauernd zu genügen; 2) den von der Hauptversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag zu der Lasse des Vereins pünktlich zu bezahlen; 3) im Fall persönlicher Anwesenheit in Leipzig die Vermittelung der Vergleichsdeputation bei Streitigkeiten . mit andern Mitgliedern des Vereins anzunehmen; 4) jede Veränderung in den Teilhabern oder der Firma eines Geschäftes dem Vorstande sofort anzuzeigen. Wenn ein Mitglied des Börsenvcreins aufhört den Buch- oder Kunsthandel zu betreiben, so soll dadurch die erworbene Mitgliedschaft, vorausgesetzt, daß dasselbe alle übrigen Bedingungen fortdau ernd erfüllt, nicht verloren gehen, es wäre denn, daß die Hauptversammlung das Gegentheil beschlie ßen sollte. tz. Rechte der Mitglieder. (§. 4. verändert.) Jedes Mitglied des Börsenvereins hat folgende Rechte: 1) gleichen Anthcil am Vereinsvermögen; 2) persönliche, oder durch einen bevollmächtigten Geschäftsführer (§. 20.) auszuübende Lhcilnahme an den Versammlungen und den der Hauptversammlung (§. 15.) vorbehaltenen Verhandlungen; 3) Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern; 4) Benutzung der Deutschen Buchhändlcrbörse in den durch das Statut festgesetzten Grenzen. tz. S. Mitgliedschaft, (tz. 5. verändert.) Die Mitgliedschaft beruht auf der Person. Jeder Theilnehmer einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritt in den Börsenvercin die Mitgliedschaft nur für sich persönlich, verbindet aber damit zugleich die Handlung, deren Lheilnchmer^er ist, zur Erfüllung der §. 2. aä 1. übernommenen Verpflichtung. Auch Unmündige, Frauen und moralische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur persönlich, aber sie üben die Rechte derselben durch beglaubigte Vertreter aus. K. 6. Buchhändlerrolle. (§. 6. verändert.) Ucbcr sämmtlichc Mitglieder des Börsenvcreins wird, unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandess eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen derselben, so wie alle eintretenden Veränderungen in derselben (§. 3, 4.) eingetra gen werden. Der Inhalt dieser Rolle hat den Mitgliedern des Börsenvereins gegenüber in Bezug auf den Bestand der Firmen beweisende Kraft. Am Schlüsse jeder Ostermesse wird ein Vcrzeichniß der Mitglieder im Börsenblatte abgedruckt. K. 7. Austritt, (tz. 7.) Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglieds zu jeder Zeit gestattet, doch bleibt dasselbe für den Beitrag des laufenden Jahres verantwortlich und verliert durch den Austritt allen und jeden Anspruch an das Vereinsvermögen; eben so wenig kann demselben das Eintrittsgeld zurückgcgeben werden. tz. 8. Präsumtiver Austritt. (§. 8.) Wer zwei Jahre seinen Beitrag zu bezahlen verweigert, soll angesehen werden, als sey er freiwillig ausgetreten.