tz. 3tt. Function des Vorstehers, (tz. 30.) Dem Vorsteher, welchem in allen Versammlungen der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte gebührr, liegt andererseits die Sorge für Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes, ingleichen die Aufbewahrung der Dokumente, Schriften und Acten, soweit dieselben nicht im Börsengebäude aufbewahrt werden können, ob. K. 31. Functionen des Schriftführers, (tz. 31 verändert.) Der Schriftführer hat das Protokoll in den Conferenzen des Vorstandes und in den Generalversammlungen (wenn dafür nicht anderweitige Vorsorge getroffen wird) zu führen, auch alle Ausfertigungen und die Korrespondenz zu besorgen, soweit dies nicht vom Vorsitzenden geschieht. tz. 32. Functionen des Schatzmeisters. (§. 32 verändert.) Der Schatzmeister hat alle Einnahmen des Vereins einzuziehen, und alle Ausgaben zu besorgen, die Verzeichnisse über das dem Vereine zugehörige Vermögen zu halten, den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr (25. 4.), so wie den Rechenschaftsbericht zu entwerfen und das Eassenwescn überhaupt unter Beobachtung der für die Verwal tung des Vercinsvermögens aufgestellten Grundsätze zu führen. H. 33. Bekanntmachungen des Vorstandes, (tz. 33.) Mittheilungen und Bekanntmachungen des Börsenvorstandes geschehen durch das Börsenblatt, welches Eigcnthum des Vereins ist, unter Leitung und Aufsicht des Börsenvorstandes redigirt wird, und zum Organe und Correspondenzblatt für den gesammten Buchhandel und die mit demselben verwandten Geschäftszweige bestimmt ist. tz. 34. Entschuldigung, (tz. 34.) Jedes Mitglied des Vorstandes, welches verhindert ist, die Messe zu besuchen, oder überhaupt die ihm obliegenden Geschäfte zu besorgen, hat davon sobald als möglich sowohl den Vorsteher als seinen Stellvertreter in Kenntniß zu setzen. H. 33. Stellvertretung. (§. 35 verändert.) Der Stellvertreter eines Vorstandsmitglieds tritt in allen Behinderungsfällen dessen, den er vertritt, sowol in als außer der Messe fungirend in den Vorstand ein, und dieser ist verpflichtet, sämmtliche Stellvertreter zu seinen Berathungen einzuladen, ohne daß ihnen dadurch ein Stimmrecht zugestanden würde, so lange sie nicht wirklich an die Stelle eines Vor standsmitgliedes getreten sind. Dritte Abtheilung. Von den Ausschüssen. K. 36. Einthcilung der Ausschüsse. (§. 36.) Für besondere Geschäftszweige des Börsenvcrcins sollen Ausschüsse gebildet werden, welche sich in ordentliche für stets wiederkehrende Arbeiten, und in außerordentliche für einzelne vorübergehende Arbeiten eintheilen. K. 37. Ordentliche Ausschüsse. (§. 37.) Ordentliche Ausschüsse sollen vier bestehen: 1) der Rechnungsausschuß, .