8 2) der Wahlausschuß, 3) der Vcrwaltungsausschuß der Buchhändlerbörse, 4) die Verglcichsdeputation und jeder aus sechs Personen zusammengesetzt seyn. H. 38. Wahlen. (§- 38.) Die Wahlen der Ausschußmitglieder erfolgen ganz in derselben Weise, wie die des Vorstandes, (tz. 19.) Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekannt zu machen. tz. 3S Amtsdaucr. (H. 39 verändert.) Die ordentlichen Ausschüsse werden stets auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und jedes Jahr zu einem Drit- theile erneuert. H. 4V. Geschäfte des RechnungöauSschusseS. (tz. 40 verändert.) Der Rechnungsausschuß hat: 1) den Voranschlag und den Rechenschaftsbericht, welche ihm von dem Schatzmeister mindestens zwei Tage vor der Hauptversammlung zu übergeben sind, zu prüfen, dem Vorstande nach Richtigbesinden Decharge zu ertheilen, welche die Vorstandsmitglieder gegen alle spätere Ansprüche sicher stellt, und der Hauptver sammlung Bericht darüber abzustatten, welcher in streitigen Fällen die letzte Entscheidung zusteht. 2) Alles, was auf Anlage und Verwendung des Vereinsvermögens Bezug hat und nicht vom Beschluß der Hauptversammlung abhängig ist (Z. 25. 4.) zu genehmigen. tz. 41. Geschäfte des Wahlausschusses. (Z. 41. verändert.) Der Wahlausschuß hat: 1) die Eröffnung und Auszählung aller Stimmzettel zu besorgen; 2) gemeinschaftlich mit dem Vorstande die Ernennung der außerordentlichen Ausschüsse zu bewirken; 3) etwanige Beschwerden über den Vorstand entgegenzunehmen, zu begutachten, und, in Ermangelung gütlicher Ausgleichung, der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzutragen. tz. 42. Vcrwaltungsausschuß. (tz. 42.) Der Verwaltungsausschuß der Buchhändlerbörse wird bis zur gänzlichen Tilgung der Actiencapitalien in der durch den Actienvertrag vom 27. April 1834 bestimmten Weise gewählt und hat dem nurgedachten Vertrage gemäß zu verfahren. Nach erfolgtem Uebergange des Börsengebäudes in das ungethcilte Eigenthum des Börscnvcreins soll ein Vcrwaltungsausschuß in derselben Weise, wie die übrigen Ausschüsse gewählt, und mit einer besonderen Instruction versehen werden; doch wird im Vor aus bestimmt, daß in diesem Ausschüsse, dem tz. 24. des Actienvertrags gemäß, sich jederzeit mindestens zwei Mitglieder der Leipziger Deputation befinden müssen. H. 43. Vergleichsdeputation. (8. 43. verändert.) Die Verglcichsdeputation, welche nur im Verlauf der Jubilatemesse ihre Sitzungen hält, hat die Aufgabe, die zwischen den Mitgliedern des Börsenvereins von einer Messe zur anderen entstandenen Differenzen auf gütlichem Wege zu schlichten, und ist jedes Mitglied gehalten, den von dem Vorsitzenden der Deputation diesfalls ergehenden Vorladungen Folge zu leisten (nach tz. 2. 1., zusammengehalten mit H. 12. 3.).