8- SZ. Verpflichtung zur Annahme der Wahlen. (§. 53. verändert.) Die Annahme eines Ehrenamts soll ein Mitglied nur dann verweigern dürfen, wenn dasselbe das 60ste Jahr erreicht hat, oder bereits ein anderes Ehrenamt im Börsenvereine bekleidet. Ueber die Giltigkeit anderer Weigerungsgründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. Die Wahl in den Vorstand entbindet von allen andern Börsenämtern. 8. 32. Entschuldigung. (§. 54.) Die aus dem Vorstande oder den Ausschüssen austretcnden Mitglieder sind von Neuem wählbar, sie dürfen jedoch ein Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. Die Ausgetretenen haben das Recht, für die Dauer der nächsten Amtszeit von drei Jahren die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen; diese Entschuldigung gilt jedoch nicht für die Wahl zu außerordentlichen Ausschüssen. 8- 33. Nicdcrlcgnug. (§. 55. verändert.) Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist berechtigt, seine Stelle auch während der Dauer des Amtes niedcrzulcgcn, wenn solche Gründe cintrcten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl gleich Anfangs abzulehnen. In solchen Fällen versieht im Vorstande der Stellvertreter, in den Ausschüssen das zuletzt ausgetretene Mitglied so lange die Geschäfte des Ausgcschiedcnen, b(s eine Neuwahl für die noch übrige Amtsdauer stattsinden kann. K. 34. Nothwendigc Nicdcrlcgung- (ß. 56. verändert.) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind gezwungen, ihre Stellen niederzulegen, wenn sie während der Dauer ihrer Functionen entweder aus dem Börsenvercin treten, oder ihre Zahlungen einstellen, oder sich des öffentlichen Ver trauens in dem Grade verlustig machen, daß ihre Entlassung von der Hauptversammlung beschlossen wird. Ueber den Eintritt solcher Umstände hat, in Bezug auf den Vorstand, der Wahlausschuß, in Bezug auf sämmtliche Ausschüsse, der Vorstand zu wachen, und müssen dieselben, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zehn Mitgliedern vorliegt, zur Kenntniß der Haupt versammlung gebracht werden, welche nach §. 12. Beschluß zu fassen hat. Dritter Abschnitt. Aörscntagc. 8. 33. (§. 57. verändert.) Das Börsengebäudc ist zunächst den Zwecken des Börsenvereins und des Deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe ist dasselbe Vor- und Nachmittags geöffnet und alle in Leipzig anwesenden Mitglieder, sowie deren Geschäftsführer, sind verpflichtet, ihre Abrechnung auf der Börse zu bewirken. Ueber Verwendung im übrigen Theile des Jahres hat der Verwaltungsausschuß (§. 52.) zu verfügen. 8- 36. (§. 58. verändert.) Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes muß während der Messe in den Geschäftsstunden anwesend scyn, um die Er haltung der Ordnung zu überwachen und nothwendigc Anordnungen zu treffen. 8- 37. (H. 59. und 60. verändert.) Der Vorstand hat die allgemeinen Anordnungen durch Anschlag an der Börsentafel zur Kenntniß dcrAnwesenden zu bringen. Außerdem haben zwar auch alle Vercinsmitglieder das Recht, sich der Börsentafel zu ihren Bekanntmachungen zu be dienen, doch müssen solche von einem Mitgliede des Vorstandes durch Unterschrift oder Abstempelung zuvor genehmigt werden.