Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1869
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- 1869-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1869
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- Deutsch
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19, 25. Januar. Nichtamtlicher Theil. 239 vertragsmäßig berechtigt ist; endlich ist in diesem Paragraphen eine Bestimmung dcsBörsenvereins-Entwurfs wieder hergestellt worden, welche dem Nachdrucke gleich achtet den Abdruck von Correspondcnz- arlikeln aus Zeitungen und anderen öffentlichen Blättern, sofern er innerhalb der ersten acht Tage nach dem Erscheine» des benutzten Blattes oder nach Ablauf dieser Frist ohncAngabe derQuelle erfolgt. In §. 5., welcher die Ausnahmen vom Nachdrucksvcrbote fest- seht, ist die gestattete Aufnahme von Erzeugnissen geringeren Um fangs in Sammlungen mit einem eigentümlichen literarischen Zwecke auch auf solche mit einem eigeuthümlichen künstlerischen Zwecke erstreckt worden. Ferner ist die ausdrückliche Erwähnung des Abdrucks von Briefen zur Wahrung eines rechtmäßigen Interesses zu beseitigen beschlossen worden, weil man sich scheute, durch die Aus nahme anscheinend eine Regel bezüglich des sonstigen Abdrucks von Briefen zu bekräftigen. — In §. 6. b. hat mau für die Veröffent lichung von vorbehaltencn Uebersetzungen dieselbe Frist angenom men, welche sich in den internationalen Verträgen sinket, nämlich Beginn binnen einem Jahre, Vollendung binnen drei Jahren. Ein wichtiger Antrag des Hrn. Enslin ist zu 8- 9. angenom men worden, welcher bezweckt, dem Autor, welcher seine Werke bei verschiedenen Verlegern hat erscheinen lassen, auch ohne vertrags mäßigen Vorbehalt, an dem cs bei Erstlingswerken regelmäßig fehlen dürfte, das Recht einer Gcsammtausgabe nach einer gewissen Reihe von Jahren zuzugestehcu. Bei der Neuheit und Wichtigkeit dieses gesetzgeberischen Versuches geben wir die beschlossene Bestimmung wörtlich; sic lautet im Anschluß an 8- 9.: „Auch darf ein Autor in eine Gcsammtausgabe seiner Werke einzelne von ihm früher heraus- gegebene literarische Erzeugnisse ohne Einwilligung des Verlegers jener Werke aufnchmen. Dies darf jedoch nur nach lOJahrcn von Ablauf des Jahres des ersten Erscheinens jedes einzelnen Werkes geschehen. Hält einer der Betheiligten diese Frist in dem vorliegenden Falle für zu lang oder zu kurz bemessen, so kann er auf richterliche Feststellung der Frist nach Hörung des Sachverständigcn-Vereins antragcn. Das dem Verleger zustchcnde Recht der Separatausgabc verbleibt in sol chem Falle ausschließlich demselben, welchem außerdem eine vom Richter nach Anhörung des Sachverständigcn-Vereins vor Veranstal tung der Gcsammtausgabe fcstzusctzendc und vorher zu bezahlende Entschädigung zu gewähren ist." Die Sache ist also als eine Erpro- priation gedacht, bei welcher die Entschädigung durch Richter und Sachverständigen-Vercin festzusctzcn ist. — 8- 16. ist mit Rücksicht auf §. 74., wo dieselbe Bestimmung wiederholt ist, gestrichen worden. Wichtiger ist die beschlossene Streichung von 8- 17., welcher die dreißigjährige Schutzfrist von solchen Werken, bei denen der Schutz vom Erscheinen des Werkes gerechnet wird, auch neuen Auflage» cin- räumeu wollte, und durch Welchen sonach die Möglichkeit geboten ge wesen wäre, die Frist mittelst einer im letzten Jahre veranstalteten, vielleicht nur singirten Ausgabe, zu einer 60jährigen zu verlängern. Bei dem Abschnitte k. „Entschädigung und Strafen" sind in §. 19. und 24. die Worte: „in der Absicht, denselben zu verbreiten" als Vorbedingung der Klage und des Strafantrags gestrichen worden. Man hat jedoch nicht beabsichtigt, von dem Erfordernisse dieser Ab sicht überhaupt abzuschen, sondern hat nur die Beweisfrage regeln wollen, und deshalb einen Zusatzparagraphen des Inhaltes angenom men : „Wenn aus den Umständen hervorgeht oder nachgewiesen wird, daß die Absicht, den Nachdruck zu verbreiten, nicht vorhanden ge wesen, so tritt weder Verpflichtung zur Entschädigung (8- 19.) noch Strafe (8- 24.) ein." — §. 20. stellt die Entschädigungsgrenze nach dem Maßstabe von 50 bis 1000 Eremplaren fest; man hat jedoch vorgezogen, die im Börsenvereins Entwürfe enthaltene niedrigste Grenze von 200 Eremplaren wicderherzustellen. — Um die Strafen des Nachdrucks für alle die Fälle zu mildern, in welchen nur gegen die Pflicht der Qucllenbezeichnung gefehlt ist, hat man bei 8- 24. einen weiteren Paragraphen eingeschoben, wodurch für diese Versäumniß eine Ordnungsstrafe von 1 bis 20 Thaler verhängt ist. — Zu 8- 25. hat man den ausdrücklichen Zusatz gemacht, daß ein Nachdruck auch dann begangen wird, wenn der Druck im Jnlande für einen Aus länder erfolgt und das Werk nur im Jnlande geschützt ist. Ferner ist mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der particularen Gesetzge bung über den,,Versuch"dieWiederherstellung der im Börscnvereins- Entwurf enthaltenen Worte: „würde danach der an sich als straf würdig zu erachtende Versuch wegen Mangels eines Strafgesetzes ungeahndet bleiben, so hat der Richter die Strafe unter Berück sichtigung des 8- 24. nach dem Grade des Versuches zu arbitrircn", bei 8- 25. beschlossen worden. — Bei 8-27. fand mau es bedenklich, daß das Material zu Herstellung des Nachdrucks der Confiscation in allen Fällen unterliegen solle, und beschloß man deshalb einen Zusatz nach Analogie des bayerischen Gesetzes, wonach cs auch ge nügen soll, die Vorrichtungen „ihrer gefährdenden Form zu entklei den". Auch hielt man cs für angezeigt, durch einen ausdrücklichen Zusatz zu diesem Paragraphen zu erklären, daß dessen Bestimmungen bei lheilweisem Nachdrucke nur auf den als Nachdruck erkannten Theil und die Vorrichtungen dazu Anwendung leiden. — Bei 8- 29. hat man die Strafe des Rückfalls auf die Fälle beschränkt, wenn Jemand wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit einen Nachdruck begeht, nachdem er bereits früher wegen eines gleichen rechtskräftig vcrur- thcilt worden ist. Es soll also Absicht oder grobe Verschuldung in jedem der beiden Fälle erforderlich sein, anderseits soll cs aber doch genügen, wenn wegen mangelnden Strafantrags im ersten Falle nur civilrcchtlicheVerurthcilung erfolgt ist. Weiter aber ist die Rückfalls strafe aus einer bestimmt angeordneten zu einer nachgelassenen durch Vertauschung des Wortes „soll" mit „kann" gemacht worden. Für das Verhältniß des Sortimenters zum Nachdrucke ist wichtig die Wiederaufnahme einer Bestimmung des Börsenvereins-Entwurfs, daß die Confiscation beider gewerbsmäßigen Verbreitung allemalund selbst dann stattzufinden habe, wenn sie nicht wissentlich erfolgt sei. Einer totalen Umarbeitung haben die 8-36—38. über dieVer- jährung unterlegen, welche im Entwürfe wenig glücklich gefaßt sind; von materieller Bedeutung ist dabei nur, daß die Bcfugniß, die Be schlagnahme und Vernichtung vorräthiger Nachdrucksercmplare zu fordern, nicht in drei Jahren, sondern erst mit Ablauf von 30 Jah ren nach erlangter Kenntniß verjähren soll, ferner daß in dem Falle, wenn ein cingeleitctes Verfahren vielleicht wegen Mangels an vor handenen Nachdrucksercmplaren nicht fortgestellt worden, und die Klage deshalb verjährt ist, beim Auftauchen vorher nicht bekannter Eremplarc dem Berechtigten eine neue Entschädigungsklage zu- stchen soll. Im Abschnitte von den musikalischen Compositionen ist in 8-41. als Nachdruck besonders noch hervorgehoben worden: „Der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet, sondern lediglich durch künstlerisch unselbständige Uebergänge mit einander verbunden sind." Es wer den hierdurch namentlich die sogen. Potpourris getroffen. Aus der Absicht, die für Schriften unter 8- 5. ». u. b. getroffenen Ausnah men für Musikalicn besonders zu regeln, beziehentlich zu beschränken, ging ferner der Beschluß hervor, den Schluß von 8- 41. so zu fas sen: „Dagegen ist nicht als Nachdruck anzusehen das Anführen ein zelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes der Tonkunst in Form musikalischer Citatc, sowie die Aufnahme kleinerer Compositionen in Sammlungen von Werken verschiedener Componistcn, sofern solche Sammlungen lediglich zur Benutzung beim Unterrichte in Volks- und Elementarschulen zusammengestellt, auch die betreffenden Composi- tioncn zur Zeit nicht in Einzelabdrücken beim ursprünglichen Ver leger erschienen sind. In allen diesen Fällen ist der Urheber oder die benutzte Quelle anzugeben." Es werden also Sainmlungen zum 35*
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