Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186901256
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18690125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-25
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
240 Nichtamtlicher Theil. I? 19, 25. Januar. musikalischen Unterrichte und anderen musikalischen Zwecken ausge schlossen. In §. 42. ist die Bestimmung Alinea 3, daß zum Ab drucke des Textes ohne Musik die Einwilligung des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich, gestrichen worden, weil es allerdings danach unmöglich wäre, ein Concertprogramm mit Tex ten zu drucken, man hielt es für richtiger, diese Frage nach den allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnittes entscheiden zu lassen. Bei dem Abschnitte über die bildenden Künste ist das in §. 44. enthaltene Verbot der Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst in plastischer Form und umgekehrt beseitigt, und dieser Fall in §. 47. unter die erlaubten Ausnahmen gebracht worden. — §. 45., welcher das Verbot der Nachbildung noch beson ders für den Fall hervorhebt, wenn die Nachbildung an einen» Werke der Industrie sich befindet, soll in Wegfall kommen, nicht weil diese Nachbildungen frei sein sollen, sondern »veil es zu irrigen Auslegungen des Begriffes Nachbildung führen zu müssen schien, wenn die von einem Industriellen ausgehende Nachbildung besonders hervorgehobcn wird. Im klebrigen wurde den Delegirtcn der Auf trag crtheilt, bei dem Bundcsrath den Wunsch auszusprcchcn, daß ein Gesetz für Musterschutz bald erlassen werden möchte. Bei §. 49. ist beschlossen »vorbei», daß statt der daselbst angeorvnctcn 10jährigen Schutzfrist auch bei Werken der Kunst dieselbe Frist »vie bei den Werken der Literatur und Musik Platz greifen soll. — In §. 51. ist für das Gesuch um Eintragung in die Rolle das Erforderniß der eidesstattlichen Versicherung über Urheberschaft oder Rechtsnachfolge, sowie der Beglaubigung der Unterschrift gestrichen worden; es soll genügen eine deutliche Beschreibung oder Abbildung des einzutra genden Werkes. — Die Grenze der Entschädigung, innerhalb deren das Ennesscn der Sachverständige» sich frei bewegt, ist in §.53. von 10,000 Thalcrn auf 2000Thalcr herabgesetzt worden; dcrNachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. — Bei der Zusam- »ncnsctznng der Sachverständigcn-Vcrcine (§.54.) sind die Photogra phen in Wegfall gebracht »vorbei».— I» §. 55. soll durch Allegirung eines Paragraphen der Fall mit als Ausnahme von» Nachdrucke be zeichnet werden, wenn einer wissenschafllichen Arbeit Abbildungen von Werken der Kunst bcigefügt werden, sofern nur die wissenschaftliche Arbeit als der Hauptzweck des Werkes anznsehen ist, und die Ab bildungen bloß den erläuternden oder nützlichen Zubehör bilden. Abschnitt I V., dem man die Ueberschrift gibt: „Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Abbildungen", soll sich unmittelbar an Abschnitt I., mit dem er in näheren» Zusammenhänge steht, und namentlich auch des halb anschlicßen, »veil inan cs für bedenklich hielt, die Nachdrucks fragen dieses Abschnittes den literarischen Sachvcrständigen-Vereinen wieder zu entziehen, die eine 30jährige Praxis darin haben. Ferner soll bei diesen» Abschnitte der eben bei 55. erwähnte Paragraph cingcfügt werden, nur daß es hier heißen soll: Als ein verbotener Nachdruck ist cs nicht anzusehcn, wenn einer wissenschaftlichen Arbeit einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigesügt werden, sofern nur u. s. iv. wie oben. Der Paragraph erscheint also hier als Ereinplificalion von §. 5. s. Bei Abschnitt V. „Photographische Aufnahmen nach derNatur" hatte man sich zuerst mit der Frage zu beschäftigen, ob derselbe in das vorliegende Gesetz gehöre. Da man bei Photographien von einen» eigentlichen Urheberrecht nicht sprechen kann, so schloß man sich der auch von Hrn. Kaiser in seiner Schrift: „Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund zum Schutze der Original- Photographien rc. Berlin 1868" vertretenen Ansicht an, daß cs eines Specialgesetzes für die Original-Photographien bedürfe, und beschloß demgemäß, den Abschnitt zu streichen und die Erlassung eines Spe cialgesetzes beim Bundesrathe zu bevorwortcn. Bei Abschnitt VI. „Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer, oder dramatisch musikalischer Werke" wurde beschlossen, die musikalischen Werke allenthalben zu streichen, so daß cs also zu deren Aufführung, selbstverständlich sofern sie im Druck erschienen sind, der Genehmigung des Urhebers nicht bedürfen soll. — Bei §. 64. ist die Bestimmung vorgesehen »vorbei», daß bei dramatisch- »nusikalischcn Werken die Gcnchinigung des Coinponisten allein zur Aufführung genügen soll, auch dann, wenn der Text noch geschützt ist. In dem Abschnitte VII. „Allgemeine Bestimmungen" ist durch §. 72. die Abstempelung derjenigen Nachdruckseremplarc von Schrif ten und Mustkalien angeordncl, welche erst durch das vorliegende Gesetz zu widerrechtlichem Nachdrucke werden. Man lehnte jedoch die Erstreckung dieser Bestimmung auf Werke der Musik ab. — Eine tiefgreifende Aenderung ist bei §. 77. bezüglich des Verhältnisses zu den deutschen Staaten, welche dem Deutschen Bunde angehört haben, nicht aber dem Norddeutschen Bunde angehören, beschlossen »vorden. Der Entwurf räumt den Angehörigen dieser Staaten die Reciproci- tät ein, welche sie jetzt genießen, wonach das Maß des Schutzes durch das Maß begrenzt wird, welches sie in» eigenen Lande haben, ein Bayer also nicht iin Norddeutschen Bunde wegen eines Thatbe- standcs würde klagen können, der zwar hier, nicht aber in Bayern einen Nachdruck enthalten würde. Man ging aber hierüber hinaus bis zur Einräumung der vollen Gleichstellung, wenn nur der Nord deutsche in dein betreffenden Staate auch dem Einheimischen gleich gestellt ist. Man war sich dabei wohl bewußt, daß inan ein starkes Compellc für die Uebertragung der norddeutschen Gesetzgebung auf Süddeutschland aus der Hand gebe, aber man hoffte, daß diese Liberalität am besten für die Einigung der Gesetzgebung wirken werde. — Zu §. 77. wurde ferner die Herstellung eines in» Drucke augenscheinlich ausgefallenen Alinca's beschlossen, welches den aus ländischen Verlegern ausländischer Urheber den Schutz des Gesetzes insoweit einräumt, als die internationalen Verträge dies bestimmen. Bei Abschnitt VIII. „Eintragsrollc des Norddeutschen Bundes" hielt man es für angemessen, demCuratoriun» der Eintragsrolle nicht, »vie der Entwurf will, einen Buch-, Musikalicn- oder Kunsthändler beizuordnen, sondern je einen Buch-, Musikalien- und Kunsthändler beizugeben, »veil die Vertretung aller drei Branchen erforderlich schien. Der Titel des Gesetzes soll nach dem Vorschläge der Conferenz lauten: „Gesetz für den Norddeutschen Bund, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur, der Musik und der bildenden Künste, sowie an geographischen, topographischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähnlichen Abbildungen." Wir schließen diesen kurzen Auszug, der, »vie gesagt, nach seinen» Programme viele wichtige Debatten übergehen mußte, weil sic zu keinen Aenderungsbeschlüssen führten, deshalb aber auch nur ein sehr unvoll ständiges Bild der eingehenden Berathungen gibt, mit dem Wunsche, mit dein auch der Hr. Vorsitzende Springer die Konferenzen schloß, daß der vorliegende Entwurf, a» dessen Aufstellung der buchhänd lerische Stand einen so wesentlichen Antheil hat, bald zum Segen aller Betheiligten ins Leben treten möge. Bemerken wollen wir nur noch, daß auf Ersuchen des Börsen- vorstaudes und zu dessen lebhaftestein Danke Hr. Geh. Rath vr. Weinlig aus Dresden den Sitzungen vom 13. und 14. Januar bcigewohnt hat. Personalnachrichten. Herrn Jul. Bindewald in Greifswald ist von der dortigen Universität das Prädicat „Akademischer Buchhändler" verliehen »vorden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder