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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1857
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- Deutsch
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»l? 17, 9. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 239 den zwei Briefen, die er an mich gerichtet hat, das Hierhcrgehörige hcrauszunchmcn. Ec zog nämlich im verflossenen Sommer über die hannoversche Gesetzgebung gegen den Nachdruck Erkundigung bei mir ein. Was ich geantwortet habe, gehört nicht zur Sache; er aber schrieb, „zur Aufklärung, daß ich Sie in Anspruch nehme, gestatten Sic die Mitthcilung, daß ich hier in einem kleinen Städt- chcnlBiclitz in österreichisch Schlesien), im Hause lieber Verwandten, meinen Sommcrurlaub nehme undmir dieBcschaffung litera rischer Hilfsmittel durch die österr.Bücherimportcen- sur so erschwert wird, daß ich oft Monate lang warte, bis ich ein, selbst per Post abgegangenes Buch auf dem Umwege von 80 Meilen in meine Hände bekomme." An einem andern Orte: „mit einer juristischen Arbeit größeren Umfangs befaßt, dienen mir Ihre beiden Werke: „„Das literarisch-artistische Eigcnthum"" und „„Sammlung der Gesetze und Verträge w."" als willkommene Hilfsmittel." Endlich: „eS handelt sich bei meiner, nun in wenig Tagen zu beendenden Arbeit um eine Zusammenstellung." Soviel aus den Briefen. Daß diese Mitthcilung hierher gehört, wird sich weiterhin zeigen, wo ich Veranlassung nehmen werde, darauf zurück zukommen. In der Vorrede, zu der ich mich nun wende, setzt der Verfasser den Plan seiner Schrift auseinander. „Sie will das bestehende po sitive Recht zum Schutz der schriftstellerischen und künstlerischen Er zeugnisse aller Länder darstellen." „Zu dem Ende schien dem Ver fasser weder ein Codex, der den Wortlaut aller Gesetze und Staats- Verträge enthielt, noch eine Systematisirung dieses Stoffes genü gend." Er griff also, „um dem Theoretiker und Praktiker zugleich Genüge zu leisten", zu dem Ausweg, daß er die Lehre erst systema tisch abhandclte, dann „eine Codisication des heutigen Rechts gegen Nachdruck und Nachbildung versuchte." Die vorhandenen Duellen will er genutzt, frühere Arbeiten, auf die ec gelegentlich mit Vor nehmheit hcrabsieht, glaubt er an Vollständigkeit übertrvffen zu ha ben. Von dieser Ueberzeugung durchdrungen, fährt er fort: „ist der Stoff doch noch nicht erschöpft, dann gibt dies einen Beweis für die Wirrniß auf diesem .Rechtsgebiete und vielleicht auch Zeugniß dafür, daß meine Schrift, ihrer Tendenz nach, eine vorhandene Lücke in der juristischen Literatur auszufüllcn geeignet sein kann." Hier muß ich einen Augenblick innehaltcn, um mir den Satz noch einmal zu überlegen, bevor ich sage, daß er voll Anmaßung und Un sinn ist. Das Wort ist heraus und ich kann cs nicht zurücknehmcn. Ich sage: der Schriftsteller aus Biclitz ist anmaßend, weil er die Mängel seines Werkes der Wirrniß auf dem Rechtsgebiete zuschiebl, statt sie in sich zu suchen; er redet eitel Unsinn, wenn ec meint, eine unvollständige Schrift könne ihrer Tendenz nach eine Lücke der Literatur ausfüllen. Vielleicht hätte ich mich nicht so hart ausdrücken dürfen, weil ich nun nicht weiß, mir welchen Worten ich die für die Einthcilung seines Buches von ihm aufgebrachten Gründe be zeichnen soll. Daß cs in zwei Abtheilungen zerfällt, habe ich bereits angedeutet, desgleichen deren Inhalt; aber nun das Motiv, die Gründe! „Ein Codex der Gesetze würde mehr und auch weniger als den Inhalt des heutigen Rechts gegeben haben, eine Systcmati- sirung dagegen würde ein juristisches Elaborat zu Tage gefördert haben, in dem die nationalen Besonderheiten so sehr in einander verschwommen wären, daß der Praktiker sein Bcdürfniß wieder erst mit Hilfe eines Codex hätte befriedigen können." Ich theile diese Ansicht nicht, will indessen annehmen, sie wäre richtig, so folgt daraus, daß man die Lehre vom Nachdruck gar nicht snstematisch darstellen darf. Der Verfasser unterscheidet zwar zwischen Praktiker und Theoretiker und meint, nur dem ersteren könne sie nicht genü gen. Aber darf man eine so abstracto, lächerliche Unterscheidung vollziehen? Wird sich der Theoretiker mit „einem juristischen Ela borat begnügen können, in dem die nationalen Besonderheiten in einander verschwommen sind"? Doch sehen wir uns des Verfassers „Elaborat" einmal an. Es wäre ja möglich, daß er die Vorrede in ungünstiger Stunde geschrieben hat und seine Gedanken im fol genden klarer, — seine Begriffe geordneter sind. Er beginnt mit einer Widerlegung des Begriffs vom geistigen Eigcnthum. In Kant sieht ec einen Vertreter, in Hegel einen Bckämpfer desselben; weil aber beide sich widersprächen, so müsse man es aufgeben, ein geistiges Eigenthum aus abstrakten Begriffen herzuleiten. Ich traute meinen Augen kaum. Aber die Behauptung ist belegt, durch Citate belegt! Als gewissenhafter Kritiker habe ich die wohlbekannten Stellen wiederholt nachgeschlagen; siebeweisen auch nicht das mindeste für Friedländer, beweisen viel eher das Ge- gentheil. Wie soll man sich dies Mißverständniß erklären? Die Sache ist einfacher als sic scheint; der Schriftsteller aus Bielitz, dem kleinen Städtchen, wo der literarischen Hilfsmittel wenige sind, hat die Citate abgcschrieben und den Text selbst gemacht. Ich behaupte, in Bielitz ist die citirte, seltene Originalausgabe von Kant's „Meta physischen Ansangsgründen der Rechtslehre" nicht zu haben. Die Belegstellen sind einer Schrift entnommen, die Herrn Friedländer willkommenes Hilfsmittel war und auch mir bekannt ist, weil ich sie selbst vor drei Jahren geschrieben habe* **) ). Natürlich sind sie dort in anderm Zusammenhänge angeführt, bestätigen im entferntesten nicht, was Friedländer damit belegen will. Ich muß noch weiter gehen und erklären, daß der ganze erste Absatz auf S. 3, freilich ent stellt, mir abgeschrieben ist. Wer sich die Mühe geben mag, in meiner Schrift S. 42 u. 43 nachzulesen, kann sich davon überzeu gen und wird dort auch diejenigen finden, welche die von Friedländer genannte» wissenschaftlichen Standpunkte wirklich vertreten haben. Der Herr Doctor hat mir in der Vorrede seines Buches eine unfreundliche Begrüßung zu Theil werden lassen, auf den folgenden 26 Seiten ignorirt er mich ganz und gar. Und doch hat er seine Zuflucht so oft zu mir genommen! Ich will nicht von der Geschichte des literarischen Eigenthums in Deutschland reden, denn hier war ihm auch Jolly's Buch über den Nachdruck ") „willkommenes Hilfs mittel"; aber was die Geschichte dieses Institutes in England und Frankreich anlangt, hat er sich eng mir angeschlossen. Zur Ver deckung seiner Machination citirt ec als Quelle Lowndes für England und Eapellmanns für Frankreich. Den Lowndes fand er auch bei mir angeführt, zum Verfasser ist er nicht gedrungen, weil ec seit Jahr und Tag durch den Buchhandel nicht mehr bezogen wird. Daß er ihn wirklich nicht benützt hat, beweise ich durch ein quill pro quo, das er sich hat zu Schulden kommen lassen. Ich erzähle S. 6: „in England waren 1566 dicStationers, d. h. die Buchdrucker, Buch händler, Papicrhändler und Buchbinder zur leichteren Bewachung (durch einen im Verzeichniß angeführten DruckfehlerBcwahrung) der Presse in eine Corporation vereinigt worden, der man das aus schließliche Reckt crtheilte, in England zu drucken, und mit der Be- fugniß, nach eigenen Gesetzen zu leben, die Möglichkeit gab, den Nachdruck ihrer Vcrlagsartikel zu verhindern." Darnach war die Vereinigung in eine Corporation eine prcßpolizciliche Maßregel der Regierung. Fcicdländer macht daraus, durch den Druckfehler ver führt, folgendes Referat: „in England schafften sich schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Buchdrucker und Buch händler, indem sie sich zu einer Corporation vereinigten, und Bücherrcgister einführten, Schutz (Bewahrung!) gegen den Nach druck ihrer Verlagsartikel, worin sie durch königliche Verordnungen und Privilegien wirksam unterstützt wurden (S. 7)." Sollte ich eben zu scrupulös gewesen sein? Ich glaube kaum- Doch um nicht den Schein auf mich zu laden, als legte ich beson- *) Das literarisch-artistische Eigcnthum. Schwerin 1855. **) Die Lehre vom Nachdruck. Heidelberg 1852. 35*
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