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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1857
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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240 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. N 17, 9. Februar. deren Werth darein, mich als Gewährsmann genannr zu sehen, kalte ich mich nicht länger dabei auf. Am Ende könnte auch Jemand sagen, daß ich selbst ja meine geschichtliche Entwicklung andern nach- gcbildet habe, und hätte nicht unrecht, denn nach Quellen habe ich nicht gearbeitet. Warum sollte llr. Fricdländcr mich nennen, statt seine Leser sogleich auf die Quelle zu verweisen? Wenn seine syste matische Darstellung selbstständiger ist, will ich mir den Einwurf ge fallen lassen. Ob er mich wohl beschämen wird! An Gelegenheit fehlt cs nicht, denn nicht leicht ist cs, den reichen Stoff vollkommen zu beherrschen, zwcckgemäß anzuordnen, die vielen streitigen Fragen zu erledigen. So wollen wir denn zuschaucn. Was nun zunächst das System anlangt, so ist er mit wenig Modifikationen dem von Zoll» ausgestellten gefolgt. Er kann cs gethan haben, weil er es für gut hielt und im Ganzen nichts daran auszusetzen hatte. Daraus darf ich ihm keinen Vorwurf machen. Ich muß auf den Inhalt näher eingehen. „Das Gesetz, heißt es <S. 22), qualisicirt den Nachdruck, das ist eine bestimmte Art des Eingriffs in das Recht des Autors, als ein Delict, es sieht im Nach druck eine widerrechtliche Handlung, weil durch dieselbe die Vermö gensrechte des Autors beeinträchtigt werden. Eine solche Beein trächtigung erkennt das Gesetz nur in dem Falle unbefugter, mecha nischer Vervielfältigung an. Die persönlichen Verletzungen, welche der Autor in Bezug auf sein Werk erfährt, fallen nicht unter die von den Nachdrucksgesetzcn bedrohten. Das Delict des Nachdrucks ist ein vcrmögcnsrechtliches, den» die einzige nothwendige Folge des Nachdrucks ist die Verpflichtung zum Schadenersatz. Ist auch in allen Gesetzgebungen der Nachdruck mit Strafe bedroht, so charak- terisirt diese doch der Umstand, daß sie keine nothwendige ist, da sic nur aufAntrag des Verletzten verhängt wird, als eine nebensächliche." Mit Erlaubniß zu sagen, das ist nicht wahr, ist nicht einmal nach deutschem Bundesrccht wahr! Hier ließe sich etwa noch darüber streiten, aber eine ganze Reihe deutscher Particulargesctzc und aus ländischer Gesetze sind dieser Behauptung entgegen. Auch Jollv, der den Nachdruck ebenfalls für ein vermögensrechtlichcs Delict er klärt, muß einräumen, daß nach deutschem Bundesrecht nicht die strafrechtliche Verfolgung des Nachdruckes überhaupt, sondern nur die Verfolgung der Geldstrafe vom Antrag des Verletzten abhängig gemacht ist <S. 301). Friedländer war also hier unab hängig von Jollv und, wenn es auch zu seinem Nachtheil ausge- schlagcn ist, so war doch das Bestreben achlungswerth. — Aber wieder kommt mir ein Bedenken. Die citirten Sätze sind mir so bekannt; ich muß sic irgendwo gelesen haben. Wahrhaftig sic stehen bei Jollv und hier sind sie; „Der Nachdruck istmach unscrm heutigen positiven Recht als Delict zu betrachten, und zwar ist ihm dieser Charakter um deswillen beigelcgr, weil er eine Verletzung der Ver mögensrechte des Autors, resp. des Verlegers, enthält" (S. 60). „Es scheint mir unzweifelhaft, daß das bundesgesetzlichc Verbot des Nachdruckes nur zum Schutze der dem Schriftsteller zustehenden Ver mögensrechte und keineswegs dazu bestimmt sei, ihn gegen alle Ver letzungen sicher zu stellen, welche er möglicherweise hinsichtlich des Werkes erfahren kann" (S. 75). „Die einzig nothwendige Folge, welche nach dem die Basis unseres heutigen Rechts bildenden B.-B. v. 9. Nov. 1837 mit dem Nachdruck verbunden ist, ist die Verbind lichkeit des Nachdruckers zum Schadenersatz. Ein Delict, welchem das Gesetz als einzig nothwendige Folge die Verbindlichkeit zum Schadenersatz beilegt, von der ihrerseits angenommen wird, daß sie in allen Fällen des Deliktes eintreten könne, ist aber offenbar ein vcrmögcnsrechtliches Delict" (S. 74). Wir sehen aus diesen Anführungen, daß Fricdländcr gencrali- sirt hat, was Jollv speciell vom deutschen Bundesrccht sagte, und sehen, wie gedankenlos er wiederholt hat, sonst könnte ihm die, frei lich spätere Ausführung Jolly's nicht entgangen sein. Thue ich Unrecht, wenn ich dem Abschreiber diesmal das Wort Plagiator zurufe? (Fortsetzung in Nr. 18.) Misccllen. Aus Leipzig ist von Seiten des um die Bibliographie bereits vielfach verdienten Buchhändlers Hrn. W. Engclmann an den Un terzeichneten die Aufforderung zur Herausgabe einer Art „llibliolbeca bibljoKraplno«" gestellt worden. Ist nun der Unterzeichnete schon seit längerer Zeit mit dem Plane und der Ansammlung von Mate rialien zu einem mit der ,.kibli<,tliveu biblio^rspliica" nahe verwand ten „Bibliographischen Handbuch für Deutschland" beschäftigt ge wesen, so glaubt er gern der Aufforderung Folge leisten und dies Werk längstens bis Michaelis 1858 erscheinen lassen zu können. Er beabsichtigt eine Art Prospekt des Werkes nächstens zu veröffentlichen, um namentlich Denen, die sich bereits zu Hilfsleistungen freund lich erboten haben, näher zu zeigen, worauf sich diese Hilfsleistun gen zu erstrecken haben dürften. I. Pctzholdt. (Petzholdt's „Neuer Anzeiger w.") Fr ankfurt a.M., 5. Fcbr. Die gestrige Nummer Ihres Blat tes bringt einen der Allg. Ztg. entnommenen Artikel, der mich zu nachfolgenden weiteren Mittheilungcn aus zuverlässigster Quelle ver anlaßt. Sie mögen jedoch denselben keinen weiteren Zweck unter stellen, als daß ich dadurch das früher Gemeldete bekräftigen, dafür cinstehen und Sie im Interesse dieser wichtigen Angelegenheit mit dem wahren Sachverhalte bekannt machen will. Der Commissions- Antrag, der pure auf Verwerfung des Vertrages lautete, wurde gegen 10—12 Stimmen — die 5 der Commission inbeg riffcn — einfach verworfen (die Versammlung zählt 77 Mitglieder). Für den Commissions-Antrag sprach Niemand, denn die im gestrigen Artikel erwähnten Herren llr. Goldschmidt, Consul Muck und Col lege Osterrieth bildeten mit den Herren llr. Blum und llr. Muck gerade die Commission, die zur Verlhcidigung ihrer verlorenen, faulen Sache natürlich noch einen letzten Versuch machten. Der Vertrag ist so gut wie angenommen und die ganze Angelegenheit als erledigt zu betrachten, da die für die Redactions - Verbesserungen erwählte Commission aus den eifrigsten Verlheidigern des Vertrages, den Herren llr. Schlemmer, llr. Varrentrapp u. llr. Reinganum zusammengesetzt ist. IVeuer A»relAer /»r 11er- susAeKobs» von llr. l. pvirlioldt. Islirxan^ 1857. Ilelt 2. ke- bruor. I»li.: Ilie llulilicalione» des liltersriscben Vereine.-! in 8lultAart. — lleitröge rar lätleratar r^veilsibolter Lbalcespere'solior Llüolce; »seli äVilllelin llernlisrdi. — lätterolur und Illiseellen. — ^!IZe- nieine lliblioArapIiie. Bücherverbote. Die Oberste Polizei-Behörde in Wien hat unterm 12. Jan. dem bei ll. 6uM et Slapleaux lils in Brüssel in französischer Sprache erscheinenden Blatte; 1?llloile du Ilanubs. nach §. 17 der Instruction zur Durchführung der Preßordnung den Postdebit entzogen. Diese Zeitschrift ist demnach in Gemäßheit des §. 17 der bezo genen Instruction gleich den nach §. 16 dieser Instruction verbote nen Druckschriften zu behandeln und darf im Wege des Buchhan dels ebenfalls nicht verbreitet werden.
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