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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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254 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 18, 11. Februar. Meinl,»Id S: Söhne in Dresden. 918. Gesetz, u. Verordnungsblatt f. das Königr. Sachsen. Jahrg. 1857. I. Stück, gr. 4. In Comm. pro cplt. 1^ Mendelssohn in Leipzig. 919. Auerswald, B. , u. E. A. Roßmäßler, botanische Unterhaltun gen zum Vcrständniß d. hcimathl. Flora. 4. Lsg. gr. 8. Geb. * Ve >^' color. *1>^ Naundorf in Leipzig. 920.1-eickIiLrilk, Or I-uckvig; Line biograpb. 8>cirre. sen> l'a gebucke ckes l). ljunce V, 6. 4. Zlickols. ^r. 8. 1856. ln 6omn>. 6«1>. baar I^/z ^ S-Hcnbc IN Gotha. 921. Centralblatt f. deutsche Volks- u. Jugendliteratur. Hrsg. v. H. Schwerdt. 1. Jahrg. 1857. 1. Hst. gr. 8. pro cplt. * I»? I. A. Steinkopf in Stuttgart. 922. Schul-Bote , süddeutscher. Eine Zeitschrift f. das deutsche Schul wesen. Red.: L. Völker. 21. Jahrg. 1857. No. 1. gr. 4. pro cplt. * 1^ 4 N-f Leubncr in Leipzig. 925. Ordnung der cvangcl. Schullchrcrscniinarc im Königr. Sachsen vom I. 1857. gr. 8. Geh. *4 R-? Voigt Günther in Leipzig. 924 Zugend-Biblivthek. Hrsg. v. G. Nieritz. 18. Jahrg. l. Hst.: Eine Thräne. 8. pro cplt. *2>/< Wagner'scbe Bucl,!). in Innsbruck. 925. Blätter, katholische, aus Tirol. Red.: D. Linser. 15. Jahrg. 1857. 1. Hst. gr. 8. pro cplt. * 3,?> 926. Steblin, S., die neueren Schicksale d. alten Choralgcsanqcs gr. 8. In Comm. Geh. * 6 N-s I. A. Woblgemutb in Berlin. 927. Dorf-Kirchcn-Zeituiig. Red.: C. I. St. Czilsk». 13. Jahrg. 1857. No. I. u. 2. 4. pro cplt. baar * 12N-^. Mit: Monatsblatt f. Hausan- dachtcn baar ** l7^N-s 928. Hausfreund, der christliche, f. innere u. äußere Mission. Hrsg. v. I. Goßncr. I I Jahrg. 1857. l. u. 2. Hst. 8. In Comm. pro cplt. baar * * 929. Kirchenblatt f. die cvang.-luther. Gemeinen in Preußen. Hrsg.: L. O. Ehlers. Jahrg. 1857. No. I. gr. 8. Licgnitz. pro cplt. baar * U 930. Misstonsblatt aus der Brüdergcmcinc. Red.: I. R. Römer. 21. Jahrg. 1857. No. I. gr. 8. Bautzen, pro cplt. baar "Vs»? 931. — Calwcr. Red.: Barth. 30. Jahrg. 1857. No. 1. Tübingen, pro cplt. baar " ^ ^ 932. Monatsblatt f. Hausandachten u. Hausgottcsdicnstc. Hrsg. v. C. I. St. Czilsk«. 7. Jahrg. 1857. No. 1. u.2. gr. 8. pro cplt. baar Nichtamtlicher Theil. Ein Nachdruck über den Nachdruck. (Fortsetzung aus Nr. 17.) Das Wort Plagiator bedeutet einen Gedankenräubcr, einen Bücherplünderer; wenn ich Herrn Friedländer einen Plagiarius schelte, so zeihe ich ihn einer ehrenrührigen Handlung. Ich will cs noch nicht thun, weil ich von ihm selbst weiß, wo und unter welchen Schwierigkeiten er sein Buch ausgearbeitet hat. Zu Biclih, in öster reichisch Schlesien, abgeschlossen von literarischen Hilfsmitteln, war der Verfasser auf wenige Bücher beschränkt. Wohl mochte er ihren Inhalt so in sich ausgenommen haben, daß er Fremdes und Eigenes nicht mehr zu unterscheiden wußte. Und wer kann die Priorität eines Gedankens beweisen? Kommt cs nicht vor, daß zwei, die den selben Gegenstand unabhängig von einander bearbeiten, durch den Gegenstand selbst zu den nämlichen Resultaten geführt werden? Man würde Jolly und mich und Jeden, der noch über den Nachdruck ge schrieben hat, mit Recht schelten, wenn wir verlangten, daß jeder unserer Nachfolger uns citire, wo er mit uns übereinstimmt, ja selbst, wo er durch uns gefordert worden ist. Das ist seine Sache; wir haben geschrieben, um gelesen und benutzt zu werden, und es freut uns, wenn beides geschieht. Gegen diese Erklärung wird auch Herr Jolly nichts einzuwenden haben, obgleich er mich nicht dazu auto- risirt hat. Aber auch darin, glaube ich, wird er mit cinstimmcn, daß die Benutzung mit Anstand zu geschehen hat. Wenn Herr Fricd- länder nach diesem Grundsatz verfahren ist, so war cs gut, daß ich vorhin nicht ganz entschieden war; wenn nicht, dann habe ich frei lich eine unzeitige Schonung an den Tag gelegt. Es wird nun darauf ankommcn, solche Stellen hervorzuhcben, wo eine offenbare, nicht angemcrktc Benutzung stattfand. Hier sind etliche Literarische Erzeugnisse sind solche Geisteserzeugnisse, durch welche in sich abgeschlossene Gedanken, oder eine in sich abgeschlossene Gedankenrcihc des Verfassers, in einer ihnen angehöri- gen und mit ihnen untrennbar ver bundenen Form in der Art ausge sprochen werden, daß sie sowohl nach ihrer object. Beschaffenheit, wie nach Im Allgemeinen wird man nur solche Gcistcsproductc als literarische Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes anzusehen haben, welche in einer an den Inhalt gebundenen, besonderen Form die Gedanken ihres Autors so veranschaulichen, daß sie für den li terarischen Verkehr an sich geeignet, oder nach der erkennbaren Absicht des der Absicht des Verfassers zur allge meinen literarischen Mitthcilung ge eignet erscheinen. (Jolly S. 101.) Ebenso ist der materielle Gehalt von einer geistigen Production, die innere Güte oder Schwäche dersel ben, ihre schöpferische Neuheit, oder geistige Unselbständigkeit, sowie der behandelte Gegenstand völlig glcich- giltig für den Begriff eines literari schen Erzeugnisses. (I. 102.) Roch weniger als Zeitungsartikel .... können eigentliche Anzeigen amt licher oder nichtamtlicher Art zu den literarischen Erzeugnissen gerechnet werden, und demgemäß Schutz gegen den Nachdruck beanspruchen. Der Ver leger einer Zeitung kann zwar dadurch einen Vermögcnsnachtheil erleiden, daß die ihm freiwillig oder in Folge eines Regierungszwanges zugewiese- ncn Anzeigen auch in einer andeyn Zeitung abgcdruckt werden.... Den noch macht dieser Umstand das Nach- drucksvcrbot nicht anwendbar, da cs sich nur auf literarische Erzeugnisse bezieht, zu welchen eine einfache An- j zeige nicht gerechnet werden kann. Ueberdics erlangt der Verleger einer Zcituyg an dcnAnzeigcn,welche ihm zur Veröffentlichung cingcsendct wurden, schlechthin kein Recht; er hat viel mehr nur die Verbindlichkeit, gegen die vcrtragsweisc festgesetzte Vergü tung für die Veröffentlichung zu sor gen Der Einsender selbst aber kann in dem Abdrucken seiner Anzeige in noch anderen Blättern eine Verletzung seines Rechts nicht finden, da dadurch seine offen erklärte Absicht nur in noch weiterem Maße und ohne neue Opfer für ihn ausgcführt wurde. (I. 114.) Verfassers dazu bestimmt erscheinen. (Fricdl. S. 24.) Ebenso läßt der Inhalt des lite rarischen Erzeugnisses die gesetzliche Qualität desselben unangefochten: es ist gleichgültig für das Rachdrucks verbot, welchen Stoff das Werk be handelt, gleichwie es in dieser Hin sicht unerheblich ist, ob ein literari sches Erzeugniß einen größeren oder geringeren Werth hat, ob es Scharf sinn oder Beschränktheit seines Au tors bekundet. (F. 24.) Auch darüber hat die erfinderische Praxis einen Streit aufkommcn las sen, ob und in wie weit an Anzeigen rein thatsächlichcn Inhalts, amtlichen und nicht amtlichen, ein Nachdruck begangen werden könne. Nach dem Inhalt der Gesetze, faßt man nur deren Geist, ist diese Controverse leicht zu beseitigen. Solche Anzeigen stellen weder durch Form noch durch Inhalt literarische Erzeugnisse dar, und sind auch nicht entfernt Vermögcnsobjccte. Gleichzeitig aber ist nicht abzuschcn, wessen Rechte hier durch den Nach druck beeinträchtigt erscheinen sollen. Der Verleger einer Zeitung hat an diesen Anzeigen kein Recht, sondern ausschließlich die freiwillig übernom mene und ihm gesetzlich auferlegte Verbindlichkeit der Vervielfältigung, welche ihm vielleicht willkommen und vortheilhaft sein kann; derEinsender aber findet durch den Nachdruck sei nes Publicandums in andern Blät tern seine Absicht der Veröffentlichung in weiterm Maße und kostenlos er füllt. (F. 29.)
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