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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1857
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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M 18, 11. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 255 In Frankreich werden Briefe wie Das franz. Recht sieht Briefe als Manuscripte behandelt, der Besitzer Manuskripte und deren Besitzer als wird für den Eigenthümer vermuthet, zur Herausgabe, resp. Verviclfälti- dessen Rechte werden ihm zucrkannt gung legitimirt an, wofern die Vcr- und nur eine Klage Vorbehalten, wenn öffentlichung kein anderes Delikt in in der Lerbffcntlichung eines Briefes sich schließt. (F. AI.) ein Vergehen liegt. (Eisenlohr S. bl. tz. 36.) Maugham unterscheidet zwischen I» England hat die Lücke der Ge- Bricfen literarischen und nichtlitera- setzgcbung in diesem Punkte eine schwer rischen Inhalts und nennt nur die zu handhabende Distinction geschaf- ersten Objecte des literarischen Eigen- fen, indem dort die Juristen Briefe thums, (E, 51. N. 2.) — Nach literarischen und nichtliterarischcn Jn- preuß. Gesetz v, 1837 sind Briefe Halts unterscheiden, und nur für die unter den ,,Manuskripten aller Art" ersterc Gattung ein schutzberechtigtes enthalten, deren Abdruck ohne Ge- Autorrecht gelten lassen. Das preu- nehmigung des Autors verboten ist. ßische Recht zählt (!) Briefe zu den (E. ibid.) „Manuscripte» aller Art" und ver bietet deren Abdruck (!) ohne Zustimmung des Verfassers. (F. 3k u. 32.) Da Jeder verbunden ist, nach den Das belg. Gesetz vertritt die An- aufgestellten Normen zu leben, so muß sicht, oa Jeder verbunden sei, nach die Möglichkeit gegeben sein, sich von den ausgestellten Normen zu leben, diese» Vorschriften zu unterrichten, so müsse die Möglichkeit gegeben sein, und jeder Erleichterung der Kenntniß- sich von diesen Vorschriften zu un- nahme Vorschub geleistet werden. Diese terrichten, und jeder Erleichterung Ansicht ist in Belgien durch Gesetz dieser Kenntnißnahmc sei Vorschub v. — angenommen. (E. 58.) zu leisten. (F. 3l. N. k.) Ebensowenig wie durch stylistische Die pure Veränderung der Abweichungen wird der Charakter ei- Form schließt daher den Be- ner mechanischen Vervielfältigung da- griff desNachdrucks nichtaus: durch verwischt, daß bei dem Nach- derAbdruck eines frcmdenWer- druck die einzelnen Abschnitte, aus kcs mit stulistischen Abwei- welchen das Hauptwerk sich zusam- chungcn, ja in totaler stvlisti Die von I. « a Klage über Nachdruck. n meinem Verlage in mehreren Auflagen erschienene Schrift ant, „Von der Macht des Gemüths w., herausgegebcn und mit Anmerkungen versehen von E. W. Hufe! and", hat Hc. I. Schciblc in Stuttgart, der stets auf dem Wachtthurm späht, wo in der deutschen Literatur er eine Erscheinung, pvr Iris ul nula«, seinen Interessen dienlich fände, in einem kleinen, typographisch unwürdigen Wische zum Preise von zwei N'/s nachged ruckt. Ich bin befugt, nach den in allen deutschen Bundesstaaten bestehen den Gesehen dieses Scheible'sche Fabrikat deshalb als einen Nach druck zu bezeichnen, weil er sämmtlichc Anmerkungen und Zusätze des Herausgebers Hufcland, welche der Schrift erst ihren prakti schen Werth verleihen, ohne weiteres mit abgcdruckt hat, also dadurch die Gesetze des Rechts und der Ehrenhaftigkeit ebenso täppisch ver letzte, wie er dreist genug war, dem ehrenwerthen Sortimentshandcl sein Fabrikat zur Verwendung zu empfehlen. Nur auf dem Titel ließ er den Namen des Herausgebers weg und schob dafür einige marktschreierische Worte ein. Nachdem ich mein wohlerworbenes Verlagsrecht »achgewiesen, und nach Einholung des Gutachtens der hiesigen Buchhändler-De putation wurde im Decbr. v. I. von hiesiger Behörde die Beschlag nahme des Schcible'schen Nachdrucks und ein Vertricbsverbot er lassen ; ebenso habe ich nun meine Rechtsansprüche auch in Stutt gart geltend gemacht. Befremdend ist cs übrigens, daß cs doch einzelne Handlungen gibt, die solches Gebaren sogar durch Zeitungsanzeigen begünstigen; denn, abgesehen von der moralischen Seite und dem verderblichen Eindrücke beim bücherkaufendcn Publicum, bringt die.rechtmäßige mcnsctzt, in einer andern Reihenfolge, scher Umarbeitung, involvier Ausgabe der Kant - Hufcland'schcn Schrift (Preis 12 N-s) 4 N-s aber ohne weitere Abänderung wie- Nachdruck, gerade sowie dichGewinn, während der Nachdruck — selbst bei 50Rabatt — nur dergegeben werden Selbst eine Veränderung in der Reihen-! 15)^ ^^mm. wahre Ueberarbcitung eines fremden so lge ei n zeln er Ab sch n itt e d c s ' . ^ cn ^ , Werkes entzieht dem Wiederabdruck zu Grunde liegenden Werkes- . ^o soll s aber Umfuhren, wenn der deutsche Buchhandel desselben in dieser überarbeiteten Ge- den Charakter der un erla u b-! solchen Hllbuslker-^rzesen, das kernen Verleger fernes wohl- statt den Charaktereines verbotenen ten mechanischen Vervielfäl- erworbenen Eigenthums sicher sein läßt, nicht überall und Nachdrucks noch nicht. (I. 150.) tigung nicht verwischt. (F. 42.)! rinmüthig cntgegentritt, und nicht in jedem seiner Glieder dieses Es versteht sich von selbst daß AufAuszüge, die es nur mit Diebsgewerbc seinen Richter findet? ein sogenannter Auszug, welcher der Kürzung des Wortlauts- » - . , cx.,.,. >«57 ohne kürzeres Ausammenfasscn der u. mit derAusinerzung minder "ipzig, am r. cievc. ro^i/. Gedanken nur den Wortausdruck des wesentlich scheinender Theile Originals abkürzt und etwa einzelne des H airp tWerkes zu thun ha- minder wichtige Ercurse ausläßt, als den, werden die Bestimmun- vcrbotener Nachdruck behandelt wer- gen des verbotene »Nach drucks den muß, da er in der That kein Anwendung finden, denn sol- wahrer Auszug, sondern nur ein Wie- che Aus züge sind nurVerviel- dergeben des ursprünglichen Werkes fältigungen mit stylistische» Earl Geibel. W arn un g. ch ch ch Buchhändler Franz Ahn in Aachen, ch ch ch Der Genannte verlangte im Frühjahr vorigen Jahres für 42 Thlr. der bei mir erschienerlen Ausgaben preußischer Gesetze, bat um mir stulistischen Abweichungen un) Abweichu ngen u nd Aus la ssu n- dirccte Zusendung und versprach sofortige Zahlung in Leipzig. Arg- einzelnen Auslassungen ist. (I. 155.) gen. (F. 44.) Es unterliegt keinem Zweifel, die Alle Lücken, die noch fühlbar sind Zeit wird kommen, wo sämmtlichc auszufüllcn, wird allerdings auf dem los sandte ich ihm das Verlangte; es erfolgte aber keine Zahlung, keine Antwort auf meine Briefe. Zuletzt kamen diese mit dem Be- Staaten das literarisch - artistische cinmal eingeschlagencn Wege noch ge- ,,wird nicht angenommen. FA. , obgleich ich mci- Eigenthum nicht allein anerkennen, raume Zeit erfordern, welche jedoch ncn Namen als Absender genannt hatte. Da blieb mir natürlich ein 7 Thlr. Kosten bezahlen müssen. Da der p. p. Ahn, wie mir mcinschaft der Interessen unter ihnen überschritten yaben; dann aber wird privatim mitgetbeilt ist, schon exen.^ns gewesen ist, als er die Bestel- wird. (E. 33. Schluß der Darstcl- die völlige Gemeinschaft der Jnteres- lung bei mir machte, so überlasse ich es diesem Verfahren seine Be- lung des internationalen Rechts.) scn für den Schutz der literarischen - geben, und artistischen Erzeugnisse im Dol- > ° von kerrecht Anerkennung verlangen und finden. (F. 82. Schluß der Darstel lung des internationalen Rechts.) (Schluß in Nr. 20.) Adolph Müller in Brandenburg. In Miscellen. Aus Stuttgart, 30. Jan. berichtet der Schw. Mrk.: der hiesigen Buchdruckcrwclt hat ein Fund des Antiquars H. (Heß) in Ellwangen einige Aufmerksamkeit erregt. Falkenstcin beschreibt in 37'
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