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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1857
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- Deutsch
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20, 16. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 287 gen erschienene Schrift und auf die Abhandlung in Pütter's Bei trägen zum d. Staats- und Fürstenrccht. Auf S. 62 bezeichne ich die letztere, Fricdländcr aber schreibt getrost am a. O., das heisst bei ihm in jener besonder» Schrift. Dergleichen begegnet jedem Ab schreiber, aber ihm, dem ganz gewissenlosen, begegnet noch Schlim meres, weil er zugleich ganz gedankenlos abschreibt. Er findet in meinem „literarischen Eigenthum" angegeben, das franz. Recht ge währe den Kindern des Autors zwanzigjährigen Schutz gegen Nach druck, und schreibt es nach (S. 70), obgleich er wissen mußte, daß diese Angabe seit dem Gesetze des Jahres 1854 falsch ist, obgleich er an einem andern Orte (S. 179), wo er meiner „Sammlung" folgt, die richtige Frist genannt hat. Auf S. 117 meiner Schrift ist die Strafe des Nachdruckers nach portug. Recht falsch nach Realen, statt nach Reis bezeichnet, was Friedländer wicderbolt (S. 81), obgleich er später, wo er dem Oos« Aoaör.il folgt, die richtige Münze angibt. Vom prcuß. Recht sagt er (S. 81), daß cs den Abdruck von Briefen ohne Zustimmung des Verfassers verbiete , wozu ihn die Note 4 auf S. 51 meiner Schrift verleitet hat. Wenn er nicht zu träge gewesen wäre, würde er nachgeforscht haben, ob dem wirklich so ist, und das Mißverständlich hätte sich dann aufgeklärt. Bei Jolly findet er (S. 91), die Gesetze verlangten zur Eonstatirung des Nachdrucks subjektives Verschulden von Seiten des Nachdruckers. Dies wieder holt er, setzt aber, weil er das Folgende falsch versteht, hinzu <S. 23): „diese Folgerung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen erkenne das Gesetz speciell für den Nachdruck nickt an und lasse selbst im Fall der bloßen Culpa des Nachdruckcrs das Dclict des Nachdrucks begründet sein". Als ob nicht eben Culpa schon subjektive Verschul dung wäre! Das letzte Beispiel gibt zugleich einen Beweis von der Igno ranz des Verfassers. Noch stärker bewährt er sie und seine Unfähig keit zur Bearbeitung des Stoffes, an den er sich hcrangcdrängt hat, wo er den Nachdruck zu dcsiniren versucht: „die Definition des Nachdrucks ist in dem Satze gegeben: Nachdruck ist die ohne ein vom Autor hcrgcleilctcs Recht dazu vollbrachte mechanische Verviel fältigung und Verbreitung literarischer und artistischer Erzeugnisse". Bisher verstand man unter Nachdruck schon die unerlaubte mecha nische Vervielfältigung und ich glaube, man wird dabei stehen blei ben. Uebrigcns will ich mich nicht in's Einzelne verlieren, denn voraus sichtlich würde ich mich zu lange dabei aufhalten, wenn ich alle Jrr- thümer berichtigen, alle Widersprüche hcrvorhcbcn wollte. Hier ist kein durchgeführtcr Standpunkt, keine Erörterung streitiger Punkte, keine gefällige Behandlung des Stoffes, kein Eingehen auf das schwierige Detail. Es fehlt gerade Alles, was wir zu erwarten be rechtigt waren. Statt dessen erhalten wir ein zusammcngestoppeltes Machwerk, bei dem auch nicht eine Idee neu und dem Verfasser cigcnthümlich ist, die Phrasen ausgenommen, woran ich ihm das Urheberrecht nicht bestreiten will. Wer hat schon von einem „seigcn- blattartigen Flickwerk" gehört? von einem „Wiegen des Gcistcscr- zcugnisscs nach seinem metallene» Wcrthc"? von einem „Zeitalter des Agio"? Ich gebe dem Verfasser ganz recht, wenn er nichts auf eine „Systcmatisirung" hält, sofern er nämlich sein „juristisches Ela borat" dabei im Auge hatte. Nachdem ich lange genug bei der ersten Abthcilung verweilt bin, kann ich zu dem „Codex der Gesetze und Staatsverträge" über gehen. So nennt Fricdländcr seine zweite Abtheilung; aber er nennt sie auch nur so, denn ein Codex soll und darf sie nicht sein, „weil ein Codex mehr und auch weniger als den Inhalt des heutigen Rechts gegeben haben würde". Was hat cs nun für ein Bcwandniß mit dem uncigcnllich so genannten Codex? Derselbe ist „der Ver such einer Codisication des heutigen Rechts". Aber wie ist cs mög lich, daß der Versuch einer Codisication „dem Praktiker mehr Genüge leistet" als der Codex selbst? „Weil in einem Codex das Antiquirte vom Gütigen, das Provisorische vom Definitiven, das Formelle vom Materiellen ungcsondcrt blieb, weil hier immer wieder die Kritik zu Hilfe geholt werden müßte, um Widersprüche zu vermitteln, Lücken auszufüllen". Wie, eine „versuchte Codisication" soll allen andern Apparat überflüssig, Alles gleich und eben machen? Ich glaube, der Mann redet im Delirium! Ich verstehe ibn nicht, ich merke nur, daß er das schwierigste Unterncbmcn vorhat. Als ob cs ein Kinder spiel wäre, „den Inhalt des bestehenden Rechts mit Ausscheidung des Transitorischen, des Antiquirte» und Formellen, in gedräng ter Weise darzulcgen"! Wer weiß zu sagen, was antiquirt ist? was so formell ist, daß es nicht mehr in Betracht kommen kann? Nach Friedländer's Theorie könnte man die Gesetzbücher in's Feuer werfen und mit den Handbüchern sich begnügen. Ja der Großrcdner geht noch weiter und prahlt, „der Praktiker" könne, wenn er nur seine versuchte Codisication habe, Gesetz- und Handbücher entbehren. Und das sagt er in Bezug auf eine Rechtsmatcrie bei der cs unge heuer viel ans das einzelne Wort ankommt, das der Gesetzgeber ge wählt hat. Ich würde das Publicum beleidigen, wenn ich die Ansicht einer Widerlegung würdigte. Die Beschaffung des Materials will dem Verfasser viele Schwie rigkeit gemacht haben (S. IX). lieber die Gesetzgebung der Schweiz konnte er nichts in Erfahrung bringen, auch nicht über die mehrerer deutscher Staaten, „das ferne Ausland" gar, wie viele Schwierig keiten bot cs ihm! O, über den Schamlosen! Hat er nicht meine Sammlung geplündert? hat er nicht Blanc's 6oäo ^onersl exccrpict? Weil diese Bücher, bis sic nach Bielitz kamen, einen Umweg von achtzig Meilen machen mußten, waren sie ihm fernes Ausland. Seine ganze Zugabe beschränkt sich darauf, daß er bei einigen deutschen Staaten die geschehene Publikation einiger deutschen Bun desbeschlüsse anmerkl. Aber wie kümmerlich! Nicht einmal wann sie publicirt wurden, was gleich wichtig ist, weiß er zu sagen. Warum hat er diesen Mangel meiner Sammlung nicht gut gemacht? warum hat er mich hierin nicht überflügelt? warum hat er die Gelegenheit zu einer Nachlese nicht benützt? Waren es kritische oder moralische Bedenken, die ihn abgehaltcn haben, den liegengclassenen Stoff aufzunchmen? Die Bundesbcschlüsse sind nicht alle aufgeführt, unvollständig angegeben ist die preußische, sächsische und württcmber- gische Gesetzgebung. Falsch ist eine ganze Reihe von Angaben, z. B. über die strafrechtlichen Folgen des Nachdrucks nach deutschem Bundcsrecht, über das Verbot derAufführung von dramatischen und musikalischen Werken in Frankreich. Falsch werden das badische Landrccht und russische Recht citirt. Lückenhaft sind alle Auszüge, denn mehr ist diese versuchte Codisication nicht. Mit den Staats- Verträgen sieht es noch kläglicher aus. Wenn der sächsische „Prak tiker" sich darüber unterrichten will, auf welchen Schutz er in Eng land rechnen kann, so wird ihm geantwortet: Sachsen hat mit England einen dem prcußisch-großbritannischen fast analogen Staatsvcrtrag abgeschlossen. Was weiß er jetzt? Aber auch komische Zwischenfälle kommen vor, die ich nicht verschweigen darf. In dem Jnhaltsverzeichniß meiner Sammlung fand mein schlesischer Ab schreiber bei dem zweitletzten französischen Gesetze das abgekürzte Wort comp., er will seine Selbständigkeit zeigen und macht daraus: compunitNet!! Gab cs denn zu Bielitz nicht einmal ein franz. Wör terbuch? Die Krone aber der zweiten Abtheilung bildet die Note 3 ans Seite 129: „Bezüglich der unerlaubten Aufführung, dramatischer und musikalischer Werke scheint es, soviel ich ermitteln konnte, an einer ausdrücklichen, gesetzlichen Bestimmung in Bayern zu fehlen. Weder enthält das bayerische Gesetz selbst auch nur eine Sylbe davon, noch ist der hierauf bezügliche B.-B. v. 22. April 1841 in Bayern publi cirt worden. Indessen ist ein Schutz gegen die unerlaubte Auffüh rung dramatischer Werke aus der Intention des Gesetzes ohneZwang nach dem Wortlaut von Art. 1. des Gesetzes von 1840 zu deduciren, 41 *
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