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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570218
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-02
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge snr das Börsenblatt sind an die Redaktion, — Inse rate alt die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcntlmin des Bvrscnvcrcins der Dcutschc» Buchhändler. ^ Ass. — 4—^ Leipzig, Mittwoch de» l8. Februar. - A mt l i ch e r The i l. König!. Sächsische Verordnung zu Publikation des zum Schutze der litcrnrischcn und artistischen ^ Erzcugnissc gegen Vervielfältigung auf mechanischem Wege un term 6. November 18.56 gefaßten Bundcsbeschlusses; vom 20. Dcccmber 1856. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. -c., verkünden hiermit, daß in der 28. Bundcstagssitzung vom 6. November dieses Jahres Folgendes beschlossen worden ist: Der durch den Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 9. Novem ber 1837 und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Verviel fältigung gewahrte Schutz, sowie derjenige Schutz, welcher durch be sondere Bundcsbcschlüsse im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erwei tert, daß dieser Schutz zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundesbeschlussc vom 9. November 1837 verstorben sind, »och bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt. Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebiets durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschützt sind. Auf Grund §. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 haben Wir die Publication des vorstehenden Bundcsbcschlusses, durch welchen eine Abänderung der im Königreiche Sachsen geltenden Bestinmungcn nicht hcrbcigcführt wird, verfügt und cs ist zu dessen Bcu.'kundung gegenwärtige Verordnung von Uns eigenhändig vollzogt« und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden. Dresden, den 20. Deccmber 1856. Jo hgnn. (I,. 8.) Friedrich Ferdinand Freiherr von Berst. Großhcrzogl. Badisches Gesetz zum Vollzüge dcö BnndeöbcschlusseS vom 6. Juli 1854, ^ll- gemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbnuchs der Presse betreffend. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Haber Wir zum Vollzüge des Bundcsbcschlusses vom 6. Juli 1854, „allgemeine Be stimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der P:esse betref fend", beschlossen und verordnen, wie folgt: §- 1- Wird eines der im §. 2 des Bundcsbeschlusses bczcihnetcn Ge werbe zur Verübung eines von Amtswegcn zu verfolgenden Prcß- vcrgchens mißbraucht, so kann— i»> Falle der Wiederiolung nach Verkündigung des früheren vcrurtheilcndcn Erkenntnisss — neben Vicriindzwanzigstcr Jahrgang. der sonst verwirkten Strafe zugleich die zeitliche Entziehung dcrEon- ccssion zum Gewcrbsbctriebe bis auf die Dauer eines Jahres aus gesprochen werden. Zeitliche Entziehung, auch von mehr als einjähriger Dauer, oder bleibende Entziehung der Eoncession kan» ausgesprochen wer den, wenn eine peinliche Strafe erkannt wird, oder wenn das Preß- vcrgchcn verübt worden ist, nachdem mehr als eine Verurtheilung wegen solcher Vergehen vorausgcgangcn, und seit der Verkündung des letzte» Unheils noch nicht sechs Monate abgelaufen waren. §. 2. Die in ij. 319 des Strafgesetzbuches geforderte Nachweisung der Gegenseitigkeit fällt, den Mitgliedern des deutschen Bundes gegenüber, bei Prcßvcrgchcn hinweg. tz. 3. Die §K. 297, 630, 631 u bis e des Strafgesetzbuches finden auch dann Anwendung, wenn Angriffe der darin bezeichncten Art durch diePresse gegen einen anderen Bundesstaat, dessenObcrhaupt, Einrichtungen, Maßregeln oder Behörden gerichtet werden. Das Gericht ist jedock berechtigt, unter das dort gedrohte niederste Straf maß hcrabzugehcn. Eine strafgcrichtliche Verfolgung findet nur mit Ermächtigung des Justizministeriums statt. §. 4. Die Ziffer 41 in §. 41 des Einführungsgesetzcs vom 5. Februar 1851 wird aufgehoben. Der §. 35 dieses Gesetzes findet auch auf die Aburthcilung von Prefivergehcn Anwendung. Wenn das Hofgcricht nach Maßgabe dieses Paragraphen eine mündliche Verhandlung anordnct, so richtet sich dieselbe nach den Vorschriften des Preßgeschcs. §. 5. Hinsichtlich der Erledigung von Recursen treten die allgemeinen Bestimmungen (§§. 110—112 des Einführungsgcsches vom 5. Fe bruar 1851) an die Stelle der §§. 61—64 des Preßgcsetzes. §. 6. Uebertrctungen der in dem Bundesbeschlussc vom 6. Juli 1854 enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen preßpolizeilichen Vorschriften werden nach §. 14 des Preßgcsetzes bestraft. Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 15. Januar 1857. Friedrich. von Meyscnbug. von Stengel. Aus Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Schunggart. 43
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