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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570218
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Großhcrzogl. Badische Verordnung zum Vollzüge des Bundesbeschlusses von, 6. Juli 1854, allge meine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend. Zum Vollzüge des Bundesbcschlusses vom 6. Juli 1854, all gemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend, haben Wir auf untcrlhänigstcn Antrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern beschlossen und verordnen, wie folgt: §- 1- Der Bundcsbeschluß vom 6. Juli 1854 und das zu dessen Voll zug erlassene Gesetz vom Heutigen tritt, und zwar Erstercr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, am 1. März d. I. in Wirksamkeit. §- 2. Das Prcßgesctz vom 15. Februar 1851 nebst der Vollzugsvcr- ordnung vom 27. gleichen Monats bleibt in Giltigkeit, soweit es nicht durch die in den nachfolgenden §§. 4 bis 11 enthaltenen Be stimmungen des Bundesbcschlusses oder durch das Gesetz vom Heu tigen geändert ist. Es behält seine Giltigkeit auch in denjenigen Punkten, deren Feststellung der Bundesbeschluß den Landesgcsctzen überläßt, soweit darüber nicht das erwähnte Gesetz oder die gegenwärtige Verordnung etwas verfügt. tz. 3. Demgemäß verbleibt cs: 1. bezüglich des Vorbehaltes in §. 7, Satz 2 und §.8 desBun- dcsbeschlusscs — die Redaclcure von Zeitschriften, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen, betreffend — bei §. 8, Absatz2 des Prcßgesetzcs ; 2. bezüglich des Schlußsatzes in §. 8 des Bundesbcschlusses — die Führung einer Rcdaction während der Straf- oder Unter suchungshaft des Rcdactcurs betreffend — bei der Schluß- bcstimmung in §. 23 des Preßgcsctzes; 3. bezüglich der Eautionen (§§. 9, 10 und 11 des Bundesbc- schlusscs) bei §. 6 des Prcßgesetzcs; 4. bezüglich der Haftbarkeit für den Inhalt einer Druckschrift (§. 20 des Bundesbcschlusses) bei den §§. 19, 20 des Paß gesetzes. §- 4. Wer das Gewerbe eines Vcrlagsbuchhändlcrs ausübcn will, bedarf in Zukunft — gemäß §. 2 des Bundesbcschlusses — einer persönlichen Eoncession. Die Erthcilung sowie die administrative Entziehung derselben im Falle des Mißbrauches steht dem Ministerium des Innern zu. Die entgcgenstchcnden Bestimmungen der landesherrlichen Verord nung vom 25. Mai 1807 — den Buchhandel und die Buchdrucker- bercchtigung betreffend — (Regierungsblatt 1807, Nr. XX) sind aufgehoben. Wer bisher einen Verlagsbuchhandel geführt hat, muß, wenn er denselben fernerhin betreiben will, binnen drei Monaten die Eoncession hiezu nachsuchen. Rücksichtlich der Eoncessioncn zu den übrigen in §. 2 des Bun- desbeschlusses erwähmen Gewerben behält es bei der Verordnung vom 17. Januar 1822, Regierungsblatt Nr. III, ß. 20 der Voll- zugsverordnung zum Preßgesctze und bei der Verordnung vom 5. Juli 1852, Regierungsblatt Nr. XXXIV, sein Bewenden. §. 5. Das Recht zur Erlassung amtlicher Verwarnungen (§§. 2, 4 des Bundesbcschlusses) wird den Kreisregierungen übertragen. §. 6. An die Stelle des §. 3. Absatz 1 des Preßgcsctzes tritt der K. 4 des Bundesbcschlusses. §- 7. Gemäß §. 5 des Bundcsbeschlusses wird die Vorschrift des §. 7 des Preßgcsctzes dahin erweitert, daß von jeder unter zwanzig Bogen betragenden Druckschrift ein Exemplar, und zwar sobald die Aus- thcilung oder Versendung beginnt, der Polizeibehörde vorgelcgt wer den muß. Die Polizeibehörde hat die hinterlegte Schrift, wenn die selbe zu keinem Einschreiten Veranlassung gibt, sofort dem Mini sterium des Innern zur Ucbcrmittclung an die großherzogliche Hof- bibliothck einzuscnden. Der Verleger der Schrift ist damit der durch die Verordnung vom 3. April 1825, Regierungsblatt Nr. XI, vor- geschricbcncn Abgabe eines Eremplars an die großhcrzoglichc Hof bibliothek enthoben. Auch ist cs dem Herausgeber einer Schrift un benommen, bei deren preßpolizcilichen Hinterlegung zugleich die wei teren Vorschriften der Verordnung vom 17. September 1847, Re gierungsblatt Nr. XXXVlll, den Vollzug der über den Nachdruck ergangenen Bundesbeschlüsse betreffend — zu erfüllen und sich damit zugleich den Schutz der Behörden gegen Nachdruck zu erwerben. tz. 8. Von der durch vorstehende Bestimmung (tz. 7) und durch §. 7 des Prcßgesetzcs vom 15. Februar 1851 gebotenen Hinterlegung von Druckschriften bei der Polizeibehörde sind nur amtlich hcraus- gegebene Blätter und die den Bedürfnissen des Verkehrs oder gesel ligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Etiquctten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Prcßer- zeugnisse ausgenommen. Die in dieser Beziehung im H. 8, Absatz 1 des Preßgcsctzes auch für Blätter oder Schriften rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts gemachte Ausnahme fällt hiernach in Zu kunft weg. §. 9. Gemäß §. 13 des Bundesbcschlusses ist jede periodische Druck schrift, welche Anzeigen aufnimmt, gehalten, von den öffentlichen Bchördm amtliche Erlasse zur Kundmachung gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgcbühr aufzune''men, insoweit nicht nach be stehenden Gesetzen und Verordnungen die unentgeltliche Ausnahme gefordcri werden kann. Die Bestimmung in §. 11 des Prcßgesetzcs bezüglich der Einrückung von Urtheilen wird, gemäß §. 14 des Bun- dcsbeschOsscs, auf die Einrückung amtlicher Verwarnungen aus gedehnt. §. 10. Genäß §. 24 des Bundesbcschlusses kann die Veröffentlichung von Gericstsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Truppenbewegungen und Vcrtheidigungsmitlel des Groß- herzogthrms oder des deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsge fahr ode? inneren Unruhen, von dem Ministerium des Innern auf Verlangst der betreffenden Behörden aus Rücksicht für den öffent lichen Denst oder die Staatsintcressen verboten oder beschränkt werden. §. 11. Dic Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mitteilung über die Bildung des Schwurgerichts (d. h. der für eine ganz Urtheilssitzung gezogenen Haupt- und Ersatzgeschwore nen) genmnt werden. Ebenso darf dic Anklageschrift oder ein an deres Schiststück eines Criminalproccsscs nicht eher veröffentlicht ^ werden, as bis die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der ! Proccß aus anderem Wege sein Ende erreicht hat.
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