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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1857
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- Deutsch
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.»? 26, 2. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 387 N i ch t a m t l i ch e r Thcil. Ist außer dem Verleger auch der Käufer eines Buches zur Veranstaltung neuer Ausgaben berechtigt? Es ist diese höchst wichtige Frage bereits mehrfach in diesen Blättern und wie gewöhnlich von sehr verschiedenen Standpunkten aus erörtert und beantwortet worden. Der Buchhandel selbst steht sich in dieser Frage schroff gegenüber, denn nachdem eine Anzahl der angesehensten hiesigen Firmen sich in einem veröffentlichten Gutach ten dahin ausgesprochen hatte: daß der Käufer einer großen Anzahl von Exemplaren eines Buches befugt sei, auch ohne das Verlagsrecht mit erworben zu haben, die von ihm angekauftcn Exemplare mit seiner Firma als neue Ausgabe zu versehen, ist von dem königl. sächsischen Sachverständigcnverein in voller Ucbcreinstimmung mit den vom gestimmten deutschen Buchhandel ausgcgangenen Vorschlägen zur Feststellung des literarischen Eigen thums dieselbe Frage ganz entschieden verneint und erklärt worden, daß der Käufer sich durch ein solches Verfahren eines strafbaren Nachdrucks im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar 1844 schuldig mache. Wieder im Widerspruch hiermit, hat das hiesige Handelsgericht, das Gutachten des Sachvcrständigenvcreins bei Seite setzend, die Meinung aufgestellt, daß in einem solchen Verfahren allerdings eine Fälschung dem Publicum gegenüber und ein unberechtigter Eingriff in das Recht des Verlegers, doch aber keine unerlaubte Vervielfälti gung im Sinne des obangczogencn Gesetzes enthalten sei. Während nun die Entscheidung dieser Frage noch vor der höher» Instanz schwebt, ist über dieselbe von dem Oberappellationsgericht der freien Städte in Lübeck, für deren Bereich endgültig, im Sinne des ge stimmten Buchhandels und des Leipziger Sachvcrständigenvcreins entschiede» worden. Da nun rechtliche Entscheidungen, insbesondere der höchsten Gerichtshöfe, unter allen Umständen von größerer Trag weite als die scharfsinnigsten Rechtsausführungcn sind, so erscheint cs nicht unangemessen, die fragliche Entscheidung, die sich zugleich über einige andere Fragen des literarischen Rechtes verbreitet, in diesen Blättern zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. U r t h e i l. In Appellations-Sachen des vr.L.F. Noack, mruul, »om. Robert Kiltlcr in Hamburg, Bcklaqtens jetzt Appcllantens und Jntervcn- tens, wider Jsaac Salomon Meyer daselbst, Klägern jetzt Appellaken und Adhärenten , und llr. I. H. Steinhagcn sulua. nom. des l)r. S. Albrecht ebendaselbst, mmid. nom. G. H. F. de Eastrcs de Tersac in Altona, Intervenienten, wegen Vertriebs des von Letzterem verfaß ten Buches: lieoute.-! de Ii> lilteroluro fiiuiesi.^e moderne, erkennt das Ober-Appellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands für Recht. Daß die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt, auch die Adhäsion für zulässig zu erachten, die acccssorische Intervention dagegen, unter Verurtheilung des Intervenienten in deren Kosten, als unzulässig zu verwerfen, und in der Sache selbst das Erkennrniß des Obergcrichts der freien Hansestadt Ham burg vom 8. Januar v. I., wie hicmil geschieht, zwar im klebrigen zu bestätigen, aber der dem Beklagten auferlcgte Be weis dahin abzuändern sei: daß nach einem im Buchhandel bestehenden Gewohnheits rechte der Beklagte, ungeachtet der Kläger das Werk de 6-r- 8tro>- de leriaio, kesules de I» liUeroture lroncoise in 42d Exem plaren mit dem Verlagsccchrc erworben gehabt und Beklagter dies gewußt habe, gleichwohl befugt gewesen sei, die später von ihm gekauften Exemplare dieses Werkes, sowie gesche he», mit einem veränderten Titel zu versehen und auf dem selben das Buch als eine bei ihm erschienene zweite Ausgabe zu bezeichnen, auch dasselbe in eine Anzeige der in seinem Verlage erschienenen Werke mit aufzunchmcn. Die Kosten dieser Instanz werden compensirt, und wird die Sache nunmehr zum weiteren Verfahren an das Nicdergericht zu- rückvcrwiescn. V. R. W. Urkundlich unter dem Siegel des Ober-Appellationsgcrichts der vier freien Städte Deutschlands und der gewöhnlichen Unterschrift, gegeben zu Lübeck den 16. October 1856. (h. 8.) Zur Beglaubigung I. Bremer, Secretär. Jnsinuirt am 24. October 1856. Kindermann, O.-A. - Ger.-Bote. Entscheid ui, gögründe zum Urtheil vom 16. October 1856 in Appellationssachen des De. L. F. Noack, mimd. nom. Robert Kittlcr in Hamburg, Beklagtens jetzt Appellantens und Jnlerventcns, wider Jsaac Salomon Meyer daselbst Klägern jetzt Appcllaten und Adhärenten, und Vr. I. H. Steinhagcn «-übst. nom. des vr, S. Alb- recht ebendaselbst, »mnd. nom. G. H. F. de Castros de Tersac in Altona, Intervenienten, wegen Vertriebs des von Letzterem ver faßten Buches: üeaate; de /li ül/erutiire />«?!- parre moderne. I. Der Beklagte hat seine erste und Principalbeschwcrde dahin gerichtet, daß nicht die Klage gänzlich oder doch mindestens ange- bcachtermaßcn abgewiesen sei. Diese Beschwerde ist zwar insoweit sie dadurch zu rechtfertigen versucht und evenluas litcr auf Abweisung der Klage angebrachtermaßcn angctragcn wird, weil der Kläger sich durch nähere Nachweisung über den Inhalt sei nes Verlagsrechts noch erst zur Sache legitimiren müsse, eine unzu lässige, da die dabin gerichtete Einrede in beiden vorigen Instanzen als unbegründet verworfen ist, wie denn ja beide Gerichte darüber, ob das Verfahren des Beklagten eine Verletzung des Verlagsrechts des Klägers entbaltc, gar nicht hätten auf Beweis erkennen können, wen» sie das Verlagsrecht des Klägers an sich nicht für genügend nachgewiesen erachtet hätten. Dagegen läßt sich, insofern die Beschwerde 6) dahin gerichtet ist, daß nicht der vom Beklagten anticipirte Beweis eines seinem Verfahren zur Seite stehenden buchhändlerischen Gewohnheitsrechts bereits für vollständig geführt angenommen sei, die Zulässigkeit der Beschwerde nicht wohl beanstanden. Denn wenn gleich beide vorige Gerichte den Beweis des Beklagten für nicht ge nügend erachtet haben, so ist dies doch nicht in gleicher Maße ge schehe», indem das Niedergericht bereits soviel als erwiesen ange nommen hat, daß Beklagter durch die Aufnahme des fraglichen Bu ches in die Anzeige der in seinem Verlage erschienenen Werke nach buchhändlerischcr Usance nichts Unerlaubtes gethan habe, während das Obergericht auch diesen Theil seines Verfahrens annoch einer Justisication für bedürftig erachtet. Liegt aber somit eine abweichende Würdigung des Beweises vor, so ist die Uebercinstimmung beider vorigen Urtheile, daß der versuchte Beweis nicht genüge, nur eine negative und die Beschwerde eine zulässige. 55
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