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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1857
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- 1857-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1857
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Indessen mußte sie als unbegründet verworfen werden. — Der Beklagte beruft sich darauf, daß, da das von ihm Bewiesene den direk ten Gegenbeweis dessen enthalte, was nach der richtigen Ansicht des Niedcrgcrichts vom Kläger als Fundament seiner Klage zu erweisen sei, Es, da dieser Gegenbeweis vom Beklagten vollständig erbracht worden, nach dem Grundsätze roprokstio reprotnilioni!- non llaliir, dem Kläger keinen weiteren Beweis habe Nachlassen dürfen. Allein, wenngleich dieser Rechtssatz nicht zu bestreiten ist, so konnte doch mit dem Niedergerichtc das einzige Relevante, welches der Beklagte für das von ihm behauptete buchhändlcrische Gewohnheitsrecht bcige- lbracht hat, nämlich das Gutachten von eilf Leipziger Buchhändlern, unmöglich für zureichend erachtet werden, den fraglichen Beweis zu erbringen, weil es, auch ganz abgesehen davon, ob die gestellte Frage das Sachverhältniß getreu und erschöpfend dargestellt hat, weder aus dem Gesichtspunkte eines Beweises durch Sachverständige noch eines Zeugcnbcwciscs betrachtet, den processualischen Erfordernissen irgend entspricht. Andererseits konnte aber auch II. der Adhäsionsbeschwerde des Klägers, welche eine sofortige Verurthcilung des Beklagten bezielt, nicht Statt gegeben werden. Mit Unrecht zwar bestreitet der Beklagte deren Zulässigkeit. Denn 1) da der Beklagte durch seinen Antrag auf sofortige Abwei sung der Klage das ganze Urtheil des Obergcrichts angegriffen hat, so ist der Kläger berechtigt, säbaerenäo das Gleiche zu lhun. Auch verstößt die Adhäsion 2) keineswegcs gegen llu»e conlormeü. Das Niedcrgericht ist der Ansicht gewesen, daß das Recht des Klägers, dem Beklagten zu verbieten, so, wie von ihm geschehen, mit den von ihm verkauften Exemplaren des fraglichen Werkes zu verfahren, noch eines Beweises bedürfe. Das Obcrgericht dagegen hat das Recht des Klägers an sich für begründet und keines weiteren Beweises bedürftig erachtet und dem Beklagten nur deshalb den Beweis eines cntgegcnstchcnden buchhändlcrischen Gewohnheitsrechts nachgelassen, weil dieser sich auf ein solches exoipienllo ausdrücklich berufen hat. Hiernach ist die Uebereinstimmung beider vorigen Erkenntnisse auch hier eine lediglich negative und darin bestehende, daß sie, wie sic die Klage nicht sofort abgewiescn, so auch andererseits den Beklagten nicht sofort verur- theilt haben. — Diese aber kann bei der Difformität des positiv Er kannten den Kläger nicht hindern, in dieser Instanz die bisher nicht erlangte sofortige Verurthcilung zu beantragen. Juristische Abhandlungen. >1. p. 224—25. Dagegen war 6) die Adhäsion als materiell unbegründet.zu verwerfen. Zwar erscheint nach allgemeinen Rechtsprincipien das Verfahren des Beklagten allerdings als ein die Rechte des Klägers, als Erwer bers des Verlagsrechts, verletzendes. Allein dies bedarf hier keiner näheren Ausführung. Denn da der Beklagte, wie bemerkt, mit gro ßer Entschiedenheit auf ein ihm zur Seite stehendes buchhändlcri- sches Gewohnheitsrecht sich berufen und sogar schon für dasselbe ein zur Zeit nur aus formellen Gründen nicht zu beachtendes Gutachten von eilf Leipziger Buchhändlern beigebracht hat, so konnte das Ober gericht ihm den Beweis dieser seiner Behauptung gar nicht abschnci- den. Dies könnte nämlich nur deshalb geschehen, weil entweder die behauptete Gewohnheit für eine irrationable zu erachten wäre, oder weil der Kläger schon seinerseits die Nichtexistenz einer solchen nach gewiesen hätte. Weder das Eine noch auch das Andere ist aber der Fall. Und das Letztere schon deshalb nicht, weil alles Dasjenige, was der Kläger theils nach Ablauf der Appellationsfrist in voriger, theils in gegenwärtiger Instanz zum Beweise des Unerlaubten des vom Beklagten Vorgenommenen Neues beigebracht hat, aus formellen Gründen jetzt gar nicht in Betracht gezogen werden kann, indem das benelion,,» novnrum nicht dazu benutzt werden durfte, um den schon an sich dem Kläger zustchenden und ihm vom Obergerichte noch aus drücklich vorbehaltenen Gegenbeweis in der höheren Instanz anzu treten. Das Unzulässige aber des eventuell Anheimgcgcbcnen, daß wenigstens das Ober-Appellationsgericht, wie schon vom Obergerichte habe geschehen müssen, statt der Beweisnachlassung für den Be klagten Selbst in Gemäßheit des §. 149 der Ob.-App.-Ger.-Ordnung von Berichten Sachverständiger ermittele, wie cs sich mit der vom Beklagten behaupteten Buchhändler-Usance verhalte, bedarf keiner Erörterung. (Schluß in Nr. 27.) Misccllcn. C und K. — Handlungen, die ihre Buchhändlcr-Eonti, Eon- tinuations- u. Versendungslisten nicht nach den Firmen, sondern nach den Wohnorten alphabetisch ordnen — und deren Zahl scheint mehr und mehr zu wachsen —, legen ihre Listen und Eonti gewöhnlich nach dem Schulischen Adrcßbuchc an. Diesem entspre chend setzen sie daher z. B. Cassel, Clausenburg nicht in das K, son dern in den Buchstaben E- Kommen nun Bestellzettel, Facturen w. von dortigen Handlungen, auf welchen Kassel, Klauscnburg gedruckt ist, so hat der sie Ordnende, wenn er nicht etwa im Gedächtnis) hat, daß diese Orte in seinen Bücher» im E laufen, die doppelte Arbeit, sie vom K in das E umzulegcn. Möchten daher die in mit C u. K anfangcnden Orten wohnenden Handlungen nicht die Gefälligkeit haben, beim Neudruck von Facturen rc. die Schulz' schc Schreib- wcise ihres Wohnortes zu adoptiren? — Es ist dies frei lich ein sehr unbedeutender Gegenstand. Aber auch wenn man durch Beachtung unbedeutender Gegenstände Anderen unnöthigen Aufwand von Zeit und Mühe ersparen mag, werden diese es mit Dank erkennen. Frankfurt a. M., 15. Febr. Nach den Beschlüssen der ge setzgebenden Versammlung von vorgestern würde, wenn sie zur Aus führung kommen, der internationale Vertrag Frankfurts mit Frank reich zum Schutz des literarischen und künstlerischen EigenthumS in seinen wesentlichsten Bestimmungen keine Acndcrungen zu er fahren haben. Die Gleichheit der beiderseitigen Zollsätze nach Maßgabe derjenigen des Zollvereinstarifs hat unter den Beding ungen für die Ratification keine Aufnahme gefunden, das freie Uebersehungsrechk gleichfalls nicht, und auch die Beseitigung der rückwirkenden Kraft des Vertrags wird nicht verlangt. Die Modi fikationen, welche der Vertrag erfahren soll, sind mehr formeller Art, und beziehen sich zumeist auf dessen Fassung und Interpretation- Wohl die gewichtigste aller Interpretationen ist diejenige zu Art. 1, nach welcher die Erzeugnisse der Kunstindustric nicht als solche be trachtet werden sollen, die in den Bereich des Vertrags fallen. Die selbe wurde auf Grund eines Antrags der Minderheit des Ausschus ses beschlossen. Ein anderer Sondcrantrag der Minorität, daß be sonders auszusprechen sei, es müsse die freie Benützung der franzö sischen Journale den deutschen Journalen unbeschränkt verbleiben, wurde nicht angenommen, da man den in ihm ausgesprochenen Wunsch als selbstvcrstanden betrachten zu dürfen glaubte. Die Frage, zu welcher Species die Etiketten zu zählen seien, wurde dahin entschieden, daß dieselben zu der gewöhnlichen nur mit zwanzig (nicht mit 317) Franken bei der Einfuhr nach Frankreich zu verzollenden gehörten. Zu erwähnen ist noch: die gesetzgebende Versammlung erklärte es für zweckmäßig, daß der Senat vor dem Vollzug des
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