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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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526 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 35, 23. März. I. Pcrlhcs in Gotba fcrnkr: 1815. Liieler's, L.., Uanll - ^llas üd. alle'Vbvile 6ep Kräe. 8earl,. von kV V. 8tiilpnsgel, klein,-. Zei-gkaus, Uerm. Lerßkaus u. .4. Neter- msnn. 2ur vollstans. 4us>;. in 8? Karten. dikU«! öearkeitLN. NUS 8. 1. 1856. 5 color. Karten in Kplrst. cpi. ^r. Kol. 6e>>. * ^ Pockwiy in Sindc. 1816. Zeitung, juristische, f. das Kvnigr. Hannover. 32. Jahrg. 1857. No. I. u. 2. gr. 8. pro cplt. * G. Reimer in Berlin. 1817. Hoffmann's, E. T. A-, gesammelte Schriften. 6. Lsg. gr. 16. Geh. *4N-t Nombcrg in Leipzig. 1818. "WieNelliLnii. 3., Kntveiirfe ?.u Uenaisssnce- u. Kocvoo-INöbeln. 2. 1>s^. Iinp.-Kol. 6el>. baar ls^.^ Rumpler in Hannover. 1810. Iskrbucli, VVeimsrisclies, k. lleutscbe 8pracbs, Kitterstur u. Kunst. Urs", v. Hoffniann v. Kallersleben u. O. 8cl>aäe. VI. 86. 1. «kt. Ar.8. C. Scliäfer in Leipzig. 1820. Militair-Encyclopädic, allgemeine. Unter Mitwirkg. v. Blcsson, L Schneider, Jordan re. Hrsg.von H. v. Hausen. 0. Lsg. Lcx.-8. Geh. Sclimidt in Halle. 1821. Tcrivcr's, CH., Scclcn-Schatz. Ein Andachts- u. Erbauungsbuch. Hrsg. v. G. A- Bandcrmann. 1. Bd. 8. Geh. *28R/ I. F. Tteinkvpf in Stuttgart. 1822. Beck, I. T., christliche Reden. 5. Sammlung. 1 Hst. gr-8. * 1823. Rechter, K., die neutcstamentliche Lehre vom heil. Amte in ihren . Grundzügen dargcstcllt. gr. 8. Geh. 1^,^ Stubcnraucti 8 <ro. in Berlin. 1824. Wetzel, F , Z. Menzel, C. Richter, Schul-Lcsebuch. Vorstufe, gr. 8. Geh. * 6N^ td. Wigand in Leipzig. 1825. Einsmann, H., über die Verhältnisse unter welchen der Untergang der Erde hcrbcigcführt werde» könnte, gr. 8. Geh- * ^ Nichtamtlicher Th eil. Ein Opfer des Wahns. III (Schluß aus Nr. 33.) In Bezug auf die zweite Abtheilung meines Buchs erreicht die Denunciation Eiscnlohr's vollends den Eulminationspunkt der Frivolität und Absurdität. Für seine, wie nachgewicsen, vcrläumdc- ^ rische Anklage gegen die erste Adtheilung brachte er zwar unrichtige, erkünstelte, ja erdichtete Belege bei, aber er wahrte wenigstens noch den Schein einer „Beweisführung". Gegen die zweite Adtheilung dagegen schlägt er ein summarisches Schimpf-Verfahren ein und nennt sie in seinem denunciatorischen Fanatismus das Ergcbniß von „Verstümmelungen und Verketzerungen" (! ?) seiner Sammlung. Solch ungesitteter Ausartung gebührte eigentlich nur die Erwieder ung, welche gleich auf den groben Klotz den entsprechenden Keil setzt. Daß ich anders verfahre und das Pamphlet einer specielleren Beachtung würdige, geschieht lediglich, um dem frivolen Ankläger die Züchtigung der öffentlichen Meinung angedeihcn zu lassen, falls anders er für solche noch ein Empfindungsvermögen hat. Wie ich in der Vorrede zu meinem Buche dargclegt, „versuchte ich in der zweiten Abtheilung eine Eodisication „des heutigen Rechts gegen Nachdruck und Nachbildung, „um, mit Ausscheidung des Antiquirten, des Transitorischen „und des Formellen, den aus dem Gesetze und seinen legalen „Ergänzungen gezogenen Inhalt des auf diesem Gebiete „gegenwärtig befischenden Rechts in gedrängter Weise dar- „zulegen." Darauf crwiedert mir nun Herr Eiscnlohr: „Ich glaube, der Mann redet im Delirium ! ich verstehe ihn „nicht, ich merke nur, daß er das schwierigste Unternehmen „vorhat. Als ob es ein Kinderspiel wäre, den Inhalt des „bestehenden Rechts mit Ausscheidung des Antiquirten, „Transitorischen und Formellen in gedrängter Weise dar- „zulegen!" Was sich jedem Leser daraus ergeben muß, ist ziemlich einfach: vr. Eisenlohr schätzt die Aufgabe, welche ich mir gestellt, für unlösbar oder wenigstens für zu schwierig, als daß ich ihr gewachsen sein könnte. Dagegen brauche ich nichts zu sagen. Der Schwierigkeiten bin ich mir bewußt gewesen, ich habe selbst auf dieselben als Mil derungsgrund für die Bcurtheilung der ganz gewiß vorhandenen Mängel meines Buchs verwiesen und beanspruche auch jetzt noch diese Berücksichtigung. Aber die Eisenlohr'sche Logik kommt zu einem ganz andern Schlüsse. Mit dem Bckcnntniß, die zweite Abtheilung ^ „keiner großen Aufmerksamkeit", sondern — sein wohl zu beachten des Geständniß dieses „Kritikers"!^ — nur eines „raschen Durch- blätrerns gewürdigt" zu haben, dccrctirt mein Dcnunciant kurz und bündig, ohne auch nur eine Splbc eines Motivs hinzuzufügen: „daß auch für diese zweite Abtheilung die Bezeichnung Nachdruck am Platze ist". Also ich hätte eine Arbeit unternommen, die noch Niemand gewagt und die ich nicht hätte wagen sollen, meint vr. Ei scnlohr zuerst, und sodann in demselben Athcmzugc: ich hätte nach gedruckt. In der That! Diese Zumuthung an die Leichtgläubigkeit seiner Leser, ja diese Spekulation auf ihre Verstandcslosigkcit ist ent weder der schlagendste Beweis für die — Dreistigkeit des Mannes oder bekundet einen Grad von Unzurechnungsfähigkeit, der nicht mehr vor das Forum der Kritik gehört, sondern nur noch vor das des Irrenarztes. Was cs nun speciell damit auf sich hat, daß von mir angeblich E.'s „Sammlung" „geplündert" und der Code von Blanc „excer- pirt" worden sei, so lehrt schon der oberflächlichste Vergleich, daß zwischen diesen Sammelwerken und der zweiten Adtheilung meines Buchs ein jeden Verdacht des Nachdrucks oder auch nur des Plagiats ausschließcnder Unterschied besteht. Bei Eisenlohr wie bei Blanc sind eine Anzahl von Gesetzgebungen gegen Nachdruck in einem wortgetreuen Abdruck einzelner Specialgesetze und Staatsverträge mitgetheilt. Bei Eisenlohr speciell sind die deutschen Particularge- sctze ohne die geringste Sonderung rücksichtlich des Antiquirten und des Giltigcn, ja nicht einmal mit einer Angabe über die gleichzeitige Wirksamkeit der Bundcsbeschlüsse, desgl. die franz. und engl. Ver ordnungen wörtlich abgcdruckt; die geistige Arbeit des Autors besteht außer der IVs Seiten langen Vorrede in nichts als einem etwa vier Seiten langen Jnhaltsverzcichniß; alles klebrige ist purer Abdruck aus den resp. Gesetzsammlungen. Der Blanc'schc Code aber steht insofern noch auf einer niedrigeren Stufe, als er die gröbsten Un richtigkeiten in erheblicher Menge enthält. Dagegen ist in der zwei ten Abtheilung meines Buchs für jeden einzelnen der in Betracht gezogenen deutschen und scchszehn außerdeutschen Staaten dcrHaupt- inhalt der einschlägigen Gesetze und Staatsverträge zum Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse im Re'sume — in einigen die Kernpunkte (Gegenstand, Bedingungen, Dauer des Schutzes, Folgen des Nachdrucks) umfassenden Sätzen — wieder gegeben. Diese Arbeit füllt in der That nicht mehr als 125 Seiten, während die E.'sche Sammlung, trotz ihrer 294 Seiten, schon des halb weit weniger enthält, als die zweit« Adtheilung meines Buchs, weil dieses seine Mittheilungen außer auf Deutschland, Frankreich
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