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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1857
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- Deutsch
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540 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 36, 25. März. N ichtaintLicher Theil. Eingabe württembcrgischcr Buchhändler, Buchdrucker, Zeitungshccaus- gebcr rc. an die Kammer der Abgeordneten, detr. den Entwurf eines Gesetzes zur Vollziehung der Vorschriften des Bundcsbcschlusscs vom 6. Juli 1854 über die Untersuchung und Bestrafung von Prcßvergchen und die Unterdrückung von Druckschriften gesetzwidri gen Inhalts vom 20. Mai 1856. In einer Eingabe vom 18. Februar 1856 und einer Reihe Beitritts erklärungen zu derselben haben die württembergischen Buchhändler, Buch drucker, Aeitungshcrausgcber u, s. w. aus Anlaß der k. Verordnung vom 7. Januar 1856 über die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse der hohen Kammer der Abgeordneten ihre rechtliche Ansicht, ihre Wünsche und Bitten in Betreff des ihrenGeschäftsbetrieb beschränkenden Inhalts dieser Verordnung vorgetragen (Böcsenbl. 1856, Nr. 30 u. 31). Der Entwurf eines Prcßgcsctzes vom 20. Mai 1856 gibt uns nun auf's Reue die Veranlassung, uns mit unfern Bitten an die hohe Kam mer zu wenden. Unser Standpunkt hiebei ist derselbe, den wir dazumal eingenommen: nicht der politische, sondern der Standpunkt unseres durch die Vorschläge des Entwurfs vielfach äußerst beschränkten, ja gefährdeten Gewerbebetriebs. Wir fühlen uns um so mehr berufen, von diesem Standpunkte uus unsere Bitten vorzutragcn und den Gesctzesentwurf einer eingehenden Beleuchtung zu unterziehen, als wir auch diesmal wie der bedauern müssen, daß es der hohen Staatsregicrung nicht gefallen hat, den Entwurf vor seiner Ucbergabe bei dem hohen ständischen Aus schuß einer Prüfung von Sachverständigen unterziehen zu lassen. Einer wohlwollenden Aufnahme unserer Bedenken bei einer hohen Kammer dürfen wir uns gewiß versichert halten; und nur das möchten wir noch beifügen, daß sogar die betr. Commission der preußischen 1. Kammer bei Berathung des Prcßgesetzesentwurfs vom 4. Dccembcr 1850 (späteres Gesetz vom 12. Mai 1851) über eine Reihe von Paragraphen die Mei nung von Sachverständigen cingcholt hat. 8- 1. Einfluß der Gesetzgebung auf die Bedeutung der bethciligten Gewerbe. Ehe wir auf die Beleuchtung der einzelnen Paragraphen des vorlie genden Entwurfs cingehen, möchten wir uns erlauben, in wenigen allge meine» Zügen auf die Bedeutung des Gewerbes, für und gegen welches das vorliegende Gesetz erlassen werden soll, für Württemberg und auf den engen Zusammenhang, in welchem der Stand der Gesetzgebung und die Blüthc eben dieses Gewerbes zu einander stehen, hinzuweiscu. Die Blüthe des Buchdrucks und Buchhandels in Württemberg ist keine alte; sie stammt erst aus diesem Jahrhundert. Hauptsächlich in den 20er, 30cr und 40er Jahren hat sich der Buchhandel und Buchdruck in Stuttgart und andern Städten Württembergs zu einer früher nicht gekannten und in Süddeutschland nirgend anderswo erreichten Höhe cm- porgcschwungcn. Neben einigen andern Momenten, dem Unternehmungs geist tüchtiger Buchhändler, war hauptsächlich das vcrhältnißmäßigc Wohlwollen der Gesetzgebung und Verwaltung jener Zeit die Ursache des ungemeinen Aufschwungs. Freie Beweglichkeit des Geschäfts, durch libe rale Gesetze ermöglicht, ist die erste Vorbedingung des Gedeihens eines dem geistigen Leben der Nation so enge verwandten Geschäftszweigs, wie cs der Buchhandel ist. Diese freie Beweglichkeit, eine Begünstigung durch die Gesetze hatte der württcmbcrgische Buchhandel vor dem der meisten übrigen deutschen Staaten voraus. Bei einem Vergleiche mit diesen fällt wohlthatig auf, wie in Württemberg die Masse der den Buchhandel re. cinengenden Verordnungen, Vorschriften, Reglements u. dergl., die sich in fast allen übrigen deutschen Staaten um jene Zeit vorfindcn, fehlt. Das im Ganzen und namentlich gegen den Buchhandel liberale Prcßgesetz vom 30. Januar 1817 gewährte insbesondere die Censurfrciheit der Schriften über 20 Bogen. Wir schließen den Beweis für diese Sätze in einer Beilage (A) an und heben in Kürze daraus nur Folgendes hervor: dieser theilwciscn Censurfrciheit und verhältnißmäßig milden Behandlung in Württemberg stand z. B. gegenüber: in Oesterreich das bekannte Svstcm der in die Katcgoricen des uckmitlitur, traiisear, ckamnstur u. s. f. gegliederten Verbot- und Censurvorschriftcn; in Preußen Censur aller Druckschriften, eine Ccnsurgebühr von 3 S-s von jedem gedruckten Bogen (vom I Januar >825 an), die Ucbergabe von 3 Pflichtexemplaren u. s. f.; in Sachsen ebenso volle Censur, Ccnsurgebühr von 2^2 per Bogen; ähnlich in andern deutschen Staaten. Erst 1842 wurde in Preußen, 1844 im Königreich Sachsen die Preßfreiheit der Schriften über 20 Bo gen gestattet. 8- 2. Die Bedeutung des württembergischen Buchhandels. Begünstigt durch größere Liberalität der einheimischen Gesetze, als anderwärts, hat sich so der württcmbcrgische Buchhandel seit den 1820er, 30er und 40er Jahren zu seiner heutigen Bedeutung cmporgeschwungen. Die Stadt Stuttgart zählt jetzt 49 Buchhandlungen, 6 Kunst- und Musikalienhandlungen, 26 Buchdruckereicn, 30 Stein- und Kupfer- druckercicn, 54 Buchbindcrwerkstättcn. An diese reihen sich die Schrift gießereien, Farbfabrikcn, Coloriranstalten u. s. f. 1400 Personen sammt ihren Familien leben unmittelbar vom Buchdruck und den genannten verwandten Gewerben, wobei die zahlreiche Klaffe der Literaten nicht gerechnet ist. Sehr bedeutend ist der Bücherverlag der Buchhandlungen der Universitätsstadt Tübingen mit eigenen Buchdruckereicn, und an sic reihen sich, ein sehr namhaftes Contingent stellend, die Buchhandlungen und Buchdruckereicn der Städte Ulm, Reutlingen, Heilbronn, Eßlingen, Hall, und der übrigen Städte unseres Landes. Stuttgart ist durch seine Bedeutung der Mittelpunkt des süddeut schen Buchhandels geworden: cs nimmt für diesen eine ähnliche Stellung ein, wie Leipzig für den gesammtcn deutschen Buchhandel. Die süd deutsche Buchhändlcrmessc mit jährlicher Versammlung der Genossen und Abrechnung auf derselben findet in Stuttgart statt, die süddeutsche Buchhändlcrzeitung erscheint daselbst. Der eigene Bedarf Württembergs kommt bei dieser ungemeinen Aus dehnung des Buchhändler- und Buchdruckergcwecbes am wenigsten in Betracht: nur der Sortimentsbuchhandel ist auf den locale» Bedarf an gewiesen und findet in dessen Ausdehnung seine Grenze. Der Verleger aber ist Fabrikant, er arbeitet für den Export überallhin, wo Kenntniß und Verständnis) der deutschen Sprache und Literatur sich findet. 'Auch die Geschäfte des in dem süddeutschen Mittelpunkte Stuttgart sehr wich tigen Commissionsbuchhandels dienen dem Ausland und ziehen aus dem selben ihren Nutzen. Die Buchdruckercien, die rylographischen Anstalten, Stein- und Kupfcrdruckcreien, Coloriranstalten arbeiten zu einem nam haften Thcile nach auswärts und ziehen auf solche Weise Arbeit ins Land. Ebenso die bedeutenden Buchbindereien, welche zum Theil eines sehr ehrenvollen Rufes im Ausland sich erfreuen. Das ist eben der Segen einer blühenden Industrie, daß sich an die Hauptsache Neben- und Hilfsgcwcrbe «»schließen, welche durch die Haupt- industric blühen und gedeihen. Im engsten Zusammenhang mit dem Gedeihen der Buchdruckcrei steht das Gedeihen der in Württemberg einen der namhaftesten Zweige der Fabrikation überhaupt bildenden Papierfabrikatio». Vicrundzwanzig zum Ti>eil sehr ausgedehnte Etablissements liefern nicht nur den Bedarf der württembergischen Druckereien, sondern dehnen ihre Geschäfte weit über die Grenzen Württembergs, ja selbst Deutschlands aus. 8. 3. Bedenken gegen eine strengere Preßgesetzgebung. Hat sich dem Bisherigen zufolge unter der Herrschaft einer milden, liberalen Gesetzgebung der Buchhandel Württembergs sammt den ver wandten Gewerben zu seiner heutigen Bedeutung entwickelt, so liegt die Gefahr nur allzunahc, mit Acnderung des früheren Systems auch der glücklichen Folgen desselben verlustig zu gehen. Wenn sich die württcm bcrgische Gesetzgebung nicht mehr durch größeres Wohlwollen gegen die Presse vor anderen deutschen auszeichnct, wenn sic im Gegen thcile mehrfach strengere, beengcndere Grundsätze durchführt, als jene, so ist dem württembergischen Buchhandel seine bisherige vortheilhafte Stellung entzogen. Wir behaupten natürlich nicht, daß nun auf einmal der würt- tcmbergische Buchhandel mit rasche» Schritten seinem Ruin entgcgeneile; aber Stillstand schon ist hier Rückschritt. Statt daß bisher unterneh mende, namentlich norddeutsche Buchhändler mit Vorliebe den Sitz ihrer Unternehmungen nach Württemberg verlegten, oder viele bedeutende Vcr- lagsgeschäfte den württembergischen Verlagsbuchhandlungen zugcwendet wurden, werden beim Aufhdren jener günstigen Vorbedingung andere Län der und Städte uns den Rang ablaufen, und nach und nach wird ein Abnchmcn des so blühende» Geschäftszweigs unausbleiblich sein. Bereits jetzt hat sich bei vorgckommcnem Verkaufe von zwei Druckereien und drei Vcrlagsgeschäftcn herausgestellt, daß die frühere Anziehungskraft zu schwinden beginnt.
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