Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1857
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- 1857-03-25
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- 25.03.1857
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542 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 36, 25. März. sichert zu halten, nicht aber ins Einzelne der Schrift sich einzumischcn. Dies ermöglicht die succcssivc Haftbarkeit. Fehlt der Verfasser oder wurde i» Irauclem legis gehandelt, so besteht subsidiär die Haftbar keit des Verlegers, Druckers u. s. w. Wir wollten auf diese Verhält nisse aufmerksam machen, da cs der Entwurf und die Motive, wie wir glauben, mit dem „Durchgceifen" doch gar zu leicht nehmen, ein Durch- grcifen, welches durch die ,,cigenthümlichcn Verhältnisse der Presse" s. Motive zu Art. 3—9. nicht genügend gerechtfertigt erscheint. Wir müssen hiehcr die Aeußcrung der Motive rechnen: den für verantwortlich erklärten Personen geschehe selbst dann kein wirkliches Unrecht, wenn sic im einzelnen Falle ihre Geschäfte Andern überlassen haben sollten, deren Nachlässigkeit oder böser Wille ihnen Strafe zuzichc, da ihnen dann zum wenigsten Mangel an Sorgfalt in der Auswahl dieser Personen zur Last falle! Die Motive gehen hier von eigcnthümlichcn Anschauungen, aber nicht von Kenntniß des Gcschäftslebcns aus: als ob die Auswahl der Gehilfen eine so leichte und beliebige, oder der Verleger im Stande wäre, Alles selbst zu prüfen, zu leiten, zu thun! Wo finden sich sonst, gegen Privaten oder Staats behörden gerichtet, ähnliche Anschauungen? Bei der allgemeinen Bcurtheilung dieses Systems des Entwurfs muß auch auffullcn, daß jetzt nach Art. 8 cs bezüglich der Strafbarkeit ganz gleichgültig erscheint, ob der Redacteur den Verfasser eines angcschul- digten Artikels nennt oder nicht. Und es besteht doch hier in der That ein namhafter Unterschied! Hundertmal ereignet sich der Fall, daß ein namhafter Schriftsteller, ein hochstehender Mann einen Artikel schreibt, denselben zu vertreten bereit ist, vielleicht selbst unterzeichnet, einen Ar tikel, den der Redacteur nur deshalb aufnimmt, weil er gerade von diesem Verfasser ist, weil dieser ihn selbst vertritt. Das soll Alles nun gleichgültig, der Redacteur soll immer und überall haftbar, straf bar sein, die Nennung des Verfassers ihm nichts nützen! Gerechter wäre doch die successivc Haftbarkeit: ist der Verfasser nicht genannt, nicht im Bereiche des Gesetzes, so wäre immer noch die subsidiäre Haft barkeit des Rcdactcurs vorhanden-! §- 6. Fortsetzung. Die Art. 4—6. Eine Concession macht der Entwurf dem Svstcm der succcssiven Haftbarkeit. Die Art. 4 und 6 bestimmen für den Verleger und Drucker (resp. ihre Geschäftsführer) einer Druckschrift strafbaren Inhalts, wenn nicht Art. 3 schon Platz greift, eine Strafe, wofern nicht der Verleger den Verfasser oder Einsender, der Drucker aber den Verleger, Verfasser oder Einsender Nachweisen, und derselbe sich im Bundesgebiet befindet. Wir halten die Anwendung des Svstcms der successiven Haftbarkeit auf Verleger und Drucker einer strafbaren Druckschrift für vollkommen begründet, auch ist cs mit dem Entwürfe ganz gerechtfertigt, den Drucker hinter den Verleger zu stellen, d. h. ihm zu gestatten, daß er durch Nennung des Verlegers die Verantwortlichkeit von sich abwälzc. Aber mit dem Zusatze können wir uns nicht einverstanden erklären, daß die Anwesenheit des Verfassers (oder Verlegers) im Bundesgebiet zur Zeit der gerichtlichen Vernehmung gefordert wird, wenn dem Verleger (oder Drucker) ein Nutzen aus der Benennung seines Vormannes erwachsen soll. Hören wir zunächst die Motive hierüber: ,, . . . Der Zweck hiebei ist, daß dem verletzten Gesetze unter allen Umständen eine Genugthuung werde. Wenn also zur Zeit der Vcrlagsübernahmc, beziehungsweise des Drucks, der Verfasser re. im Bundesgebiete anwesend war, dagegen zur Zeit der verantwortlichen Vernehmung des Verlegers oder Druckers todt, flüchtig oder sonst abwesend ist, so kommt den Letzteren die Rcchtswohl- that des Strafnachlasscs nicht zu Statten." Wir gestehen offen, daß wir ein derartiges Durchgreifcn mit unseren Begriffen von Strafwürdigkeit nicht in Einklang zu bringen vermögen. Der reine Zufall ist hier zum Richter über Strafbarkeit oder Straf losigkeit des Verlegers, Druckers gesetzt, der Zufall, daß ein Verfasser, der Jahre lang vielleicht, nachdem er seine Schrift geschrieben, in seinem Wohnort im Bundesgebiet verweilte, endlich, und unglücklicherweise gerade zur Zeit der Vernehmung dcs Verlegers, sich etwa auf eine größere Reise in ferne Lande begebe» hat, oder daß der Verfasser, der kaum sein Werk aus der Presse hat hervorgehen sehen, auf dem Krankenbette liegt, und am Tage der Vernehmung seines Verlegers bereits gestorben ist! Weshalb sollen solche singuläre, jedem Strafrecht fremde Grund sätze gerade nur auf die Presse ihre Anwendung finden? — „Daß dem verletzten Gesetze unter allen Umständen eine Genugthuung werde", sagen die Motive. Aber wie ist cs denn mit der Sühne der That, wenn der Mörder oder der Lodtschlägcr, der Räuber, der Betrüger vor dem Ur- theilc oder vor seiner gerichtlichen Vernehmung gestorben ist? Der Tod hat das verletzte Gesetz gesühnt! Oder wenn der Hochvcrräther flüchtig geworden ist, ehe ihn der Arm des Gesetzes ereilte? Es wird dann eben dem Gesetze auch keine Genugthuung; denn nirgends hält sich eine Gesetz gebung an Verwandte oder Dritte. Kann der Mord, kann der Hoch- verrath ohne Sühne bleiben, so kann cs in solchem Falle auch das Preßvergchcn. Man kann verlangen, daß der Verleger, wenn er ein Werk in seinen Verlag übernimmt, sich versichere, wer die Person dcs Verfassers sei, ob er cs mit dem (wirklichen) Verfasser oder mit einem Strohmann zu thun habe, ob der Verfasser ein Pseudonym sei und drgl., ebenso der Drucker zur Zeit der llebcrnahme des Drucks hinsichtlich dcs Verlegers- Wir können auch etwa begreifen, daß man das Verlangen stelle, der Verfasser (Verleger) müsse um die Zeit, wen» der Andere das Geschäft mit ihm abschlicßt, im Bereiche deutscher Justiz sein; denn man wird als Grund für solche Bestimmung sagen: der Verleger (Drucker), der von einem auswärts, z. B. in England, Nordamerika lebenden Schrift steller eine Druckschrift übernehme, solle bei diesem einzelnen Werke eben eine besondere Vorsicht anwcnden. Wie aber, wenn alle Garantie, welche sonst Ansässigkeit, bürgerliche Verhältnisse, selbst ausgezeichnete Stellung dcs Verfassers im deutschen Bundesgebiet dem armen Verleger nichts nützen soll, da der unerbittliche Tod das ganze Gebäude jener Garanticen umwerfen kann! was heißt das anders, als der Verleger oder der Drucker solle eben alle Werke, die er übernimmt, ängstlich selbst prüfen, ob nichts Gesetzwidriges darin sein könnte. Es heißt dies dem Geschäftsmannc eine ganz falsche Stelle anweiscn! Jeder Verleger (oder Drucker) müßte ängstlich harren, ob nicht der Tod allzufrüh seinen Verfasser abruft, zumal wenn es bei den langen Verjährungsfristen dcs Entwurfs bleiben sollte. Wir glauben nicht, daß die ganz allgemein gestellte» Worte des gerade hier einen Spielraum einräumenden Bundcsbcschlusscs <j. 20. ,, . . . Dieselben können von der Haftung . . . nur dann befreit wer den, wenn sic bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor be nennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet" eine solche Auslegung erheischen, wie sie die Motive geben, daß dem Bundesbeschluffc vollkom men Genüge geleistet ist, wenn auch der inzwischen verstorbene oder ab- gcreiste, ausgewanderte Autor nur zur Zeit, als der Verleger den Ge schäftsvertrag mit ihm abschloß, nachweisbar im Bereich deutscher Straf gerichtsbarkeit war. Für diese Anschauung berufen wir uns insbesondere auf andere deutsche Gesetze, abgesehen von dem bisherigen einheimischen Recht: Gesetz vom 30. Jan. 1817. §. 18. „Jeder Verleger und . . . Drucker ... ist verbunden ... den Verfasser zu nennen; daher sic sich bei Ue bernahmc des Ver lags oder Drucks dies thun zu können in den Stand setzen müssen." Das badische Preßgesetz vom 15. Fcbr. 1851 (welches das System der successiven Haftbarkeit cinhält) sagt in §. 19: „Gegen die in der Reihenfolge nachstehende Person wird aber das Verfahren nicht weiter fortgesetzt, wenn sie vor erlassenem Urtheil das Vorhandensein einer vor ihr verantwortlichen und im Be reiche der ,richterlichen Gewalt des Staats befindlichen Person nachwcist. Ist die voraus verantwortliche Person nach dem Er scheinen der Druckschrift gestorben, so wird dadurch die Befreiung eines in der Reihenfolge Nachstehenden nicht ausgeschlossen " Ebenso das sächsische Preßgesetz vom 14. März 1851, welches gleichfalls die Reihenfolge der für verantwortlich erkärtcn Personen, die sich je durch Benennung eines im Bundesgebiet erreichbaren Vormannes befreien können, feststcllt, und dann in §. 20 fortfährt: „Der Tod des Verfassers oder Urhebers eines Prcßcrzcugniffcs, sowie des Theilnchmers am Preßvergchcn läßt die Verantwortlich keit auf die aushilflich in Anspruch genommene Person dann nicht zurückfallen, wenn er nach der Handlung erfolgte, welche die Schuld des Bctheiligten begründen würde." Endlich ist das preußische Gesetz anzuführen. Hier war in dem bei den Kammern cingcbrachten Entwürfe eines Prcßgcsctzes vom 4. Dec. 1850 §z. 41 u. 42 bestimmt: der Drucker eines Preßerzeugnisscs könne nur dann außer Verfolgung gesetzt werden, „wenn der Verfasser gericht lich fcstgcstellt und im Bereiche der richterlichen Gewalt dcs preußischen Staates ist." Der Drucker sei stets für den Inhalt verant wortlich, wenn . . . c) der Verfasser „sich nicht im Bereiche der richterlichen Strafgcwalt Preußens befindet." Der Verleger, Commis- sionär, Sortimcntsbuchhändler, Antiquar, wie Derjenige, welcher eine Druckschrift gewerbsmäßig verbreitet, sollte für den Inhalt verantwortlich sein .... ,,b) wenn der Verfasser sich nicht im Bereiche der rich terlichen Gewalt Preußens befindet." Die preußischen Kammern, welchen unter dem 8. Febr. 1851 die Berliner Buchhändler u. a. auch gegen
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