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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1857
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- Deutsch
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32, 16. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 479 tungen die gebührende Antwort schuldig bleiben darf. Indessen Huben die Leser, welche dieser Polemik folgen, eine Entgegnung aus der Tonart des Angriffs nicht zu fürchten. Fordert mich auch die schim pfende Kritik Eiscnlohr's zu gesteigert energischem Widerspruch her aus, so werde ich doch die Hyperbel nicht hyperbolisiren. Die Wahr- beit weiß glücklicherweise durch sich selbst zu siegen, unehrenhafte Waffen verachtet sic. Auf juristischen Boden gestellt (um damit zu beginnen), ist die Denunciation Eiscnlohr's wider mich, selbst wenn ich alles das als wahr cinräumen müßte, was der Denunciant vorbringt, eine Vcrläumdung gröbster Art. Ich zähle in den Eiscnlohr'schen Arti keln Alles in Allem 92 gespaltene Zeilen, die ich fremden Schriften entnommen haben soll. Zugcstandcn nun einmal, ich hatte diese 92 Zeilen nachgedruckt, so involvirt dies doch bei einem Buche von über 14 Druckbogen nach den strengsten Rcchtsbegriffen noch keinen Nachdruck. Ich könnte zweitens von diesem Gesichtspunkte den Dc- nunciantcn, der sich ja zugleich als Damnisicat gecirt, einfach dar auf verweisen, er solle zusehcn, ob ein Gerichtshof in Deutschland es vermöchte, mich des Nachdrucks schuldig zu befinden. Bis dies geschehen aber stünde mir das Recht zu, jenen vorlauten Ankläger zur Ruhe verweisen zu lasten. Doch auf diesen für mich bequemsten, Eiscnlohr gegenüber auch passendsten Standpunkt will ich mich nickt stellen, theils weil ich cs verziehe, mir selbst Genugthuung zu verschaffe», theils weil ich in der Ocffcnllichkcit, an die sich der De- nunciant so freventlich gewandt hat, gerade die Garantien finde, deren ich allein bedarf. Zur Sache denn! Dem Ankläger Schritt auf Schritt folgend, beginne ich, wie er, damit, von der Entstehungsgeschichte und dem Plane meiner Schrift zu reden. Vor einem Decennium etwa ver anlaßt«! mich eine mir aufgctragene Prüfungsarbeit zu einem genaue ren Studium der Lehre vom „geistigen Eigcnthum"; später führte mich meine amtliche Beziehung zur Entscheidung eines zur „cou.-w ovlöbro" gewordenen Rechtsfallcs wieder darauf, mich mit dieser Rcchtsmaterie zu beschäftigen, und vor etwa zwei Jahren begann ich, durch meine eigene Erfahrung von dem Mangel eines einschlä gigen guten literarischen Hilfsmittels überzeugt, an Herstellung eines solchen zu arbeiten. Je weiter ich damit vordrang, desto ge waltiger wurde das Material; und ich schied zuvörderst aus dem Stoffe die Lehre von der Patent- und Mustcrschutzgcsehgcbung aus, mich auf die literarischen und artistischen Erzeugnisse beschränkend. Der Plan meiner Schrift war von Anfang derselbe, wie ich ihn in der Vorrede zu meinem Buche dargelcgt. Im ersten Theilc wollte ich die Lehre vom Nachdruck wissenschaftlich abhandeln, theils um für die Entscheidung der in dieser Rcchtsmaterie vervielfältigt häu figen und schwierigen Streitfragen eine Anleitung zu geben, theils um eine Vergleichung der verschiedenen Gesetzgebungen durchzufüh ren; im zweiten Theilc dagegen versuchte ich eine Codisication des bestehenden Rechts, d. h. ich resumirtc für die einzelnen Staaten aus ihren Specialgesctzgebungcn die Hauptpunkte des für sic maßgeben den positiven Rechts gegen Nachdruck. Für Jeden, der das Verständniß dieser Arbeit besitzt, liegt die Schwierigkeit derselben auf der Hand. Schon die Beschaffung des nöthigcn Rohmaterials mußte mühevoll sein. Um wie viel schwerer aber gestaltet sich die Aufgabe, dem Leser statt der bloßen „Kennt- niß" l Kunde) von mehr als 40 Gesetzgebungen verschiedener Staaten, wie solche den Gegenstand meines Buches ausmachcn, das sichere Verständniß zu vermitteln! Zwar fand ich Vorarbeiten vor, aber sic reichten für meinen Zweck nicht aus, denn sic umfaßten nur Theilc dessen, was ich bedurfte, Ware» zum Thcil antiquirt und fast durch- gehends von einem andern juristischen Partcistandpunkte geschrieben, als ick ihn in dieser Frage einnehmen zu müssen glaubte. Daß ick nun die vorsindlichc Literatur über die Lehre vom Nachdruck genutzt, ist ein Bekenntniß, das nicht geben zu können ich mich schämen würde. Ich meine, es stünde schlecht um den Autor, der die Literatur über diejenigen Stoffe, die er abhandelt, ignorirc» wollte, und ich bin bei meinen Studien so minutiös zu Werke gegangen, daß ich in der That auch die vier Schriften (die zwei Eiscnlohr'schen, die von Jolly und den Code von Blanc), als deren Product jetzt E. mein Buch dcnuncirt, gelesen und aus ihnen Mancherlei, freilich auch Falsches, erfahren habe. Wie kritisch ge wissenhaft ich dabei verfuhr, das beweist gerade meine Eorrespondenz mit E., die er jetzt zur Waffe gegen mich schmieden möchte. Ich habe nämlich in seiner „Sammlung", die sich nach dem Vorwort ihres Autors für eine „vollständige" ausgibt, unter den deutschen Staaten keinen geringeren vermißt, als das Königreich Hannover (d. h. bezüglich seiner Landesgesetzc, d. Red.), und deshalb, da auch Schlettcr's sonst verläßliche Sammlung, ingleichen Volkmann's und der Eode mich im Stiche ließen, bei E. selbst eine Rückfrage gehalten. Das geschah zu einer Zeit, als ich von meinem, literari schen Arbeiten günstigeren Domicilc Breslau (wo ich übrigens gleich falls, so wenig wie 6r. Eisenlohr in Heidelberg, eine hannover'sche Gesetzsammlung auszutreibcn im Stande war, vielmehr die Gefällig keit der Hahn'schen Hofbuchhandlung in Hannover in Anspruch nehmen mußte) entfernt in einem österreichischen Städtchen meine Sommcrfericn zubrachte. Daß ich mich dort von literarischen Hilfs mitteln entblößt erklärte, um meineAnfrage bei E. zu entschuldigen, daraus deducirt der Denunciant in kühnem Sprunge, den ihn am wenigsten die Jurisprudenz gelehrt haben kann, ich hätte mit den gedachten vier Büchern gearbeitet. Der De. Eiscnlohr scheint von der Reichhaltigkeit der Literatur auf dem von uns Beiden betretenen Ge biete keineAhnung zu haben, sonst könnte er solcheAnnahme gar nicht wagen. Ich zähle, ungerechnet die von ihm citirtcn, nach seiner verläumderischcn Unterstellung „nur durch ihn mir bekannt gewor denen" nicht weniger als dreißig Werke, die ich für meine Arbeit eingcsehen habe, darunter Arbeiten, wie Griesingcr's, Höpfner's, Schalbacher's, Froricp's, Wilke's, Homcyer's, Oppcn's, Hitzig's, Rönne und Simon's, Gräff's, Schcdel's (in Wciske's Rcchtslexikon), Eapelleman's , Laboulayc's (in der llevue lüslorigue cle llroit ele.) u. v. a. Ihre Kcnntniß (und ich meine ebensowohl, daß sic für die Li teratur vom Nachdruck erschöpfend ist, wie ich die feste Uebcrzeugung hege, daß ein großer Thcil der hier genannten Schriftsteller, rcsp. Werke dem badischen „Privatgelehrtcn" nicht einmal dem Namen nach bekannt ist) — ihre Kenntniß vermittelte mir die königliche Universitätsbibliothek zu Breslau in bester Weise, und mehrere Buch händler des In- und Auslandes halfen sic mir mir dankenswcrther Bereitwilligkeit ergänzen. Da meint Einer in die Posaune zu stoßen , und doch ist's nur eine Nürnberger Holztrompcte, hinter derer sich bausbäckig aufge stellt hat! Da dünkt er sich der Eolumbus der Nachdruckstheorie, und ist doch nur ein in seiner Eitelkeit verletzter Eompilator! Doch — verlängern wir das hochnothpcinlichc Verfahren nicht ohneNoth! folgen wir weiter dem — «nt venia verbo — Gcdankengangc unseres Denunciantcn. (Fortsetzung in Nr. 33.) Miscellen. Die Prcuß. Eorr. begleitet den kürzlich publicirten Bundesbe- schluß vom 6. Nov. v. I. in Betreff der Schutzfrist für die Werke der vor dem 9. Nov. 1837 verstorbenen Schriftsteller mit den folgenden Bemerkungen: Ein Privilegium gegen den Nachdruck der Werke Friedrich v. Schil- lcr's war den Hinterbliebenen dieses Dichters prcußischcrscits bereits durch allerhöchste Ordre vom 8. Fcbr. 1826 auf 25 Jahre crthcilt worden. Durch einen Bundesbcschluß vom 23. Nov. >838 wurde den genannten 68'
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