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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1857
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- Deutsch
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480 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .N 32, 16. März. Erben eine neue Schutzfrist für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt. Mit dem 23. Nov. 1808, das heißt inuthmaßiich noch bei Lebzeiten von Kindern des großen Dichters, würde auch diese zweite Schutzfrist ihr Ende erreicht haben. Angesichts dessen hatten die beiden noch lebende» Kinder des Dichters, der königl. württembcrgischc Oberförster a. D. Freih. Karl v. Schiller zu Stuttgart, und Freifrau Emilie v. Gleichcn-Ruß- wurm, gebornc v. Schiller, zu Würzburg, cs für gut befunden, für sich und die beiden einzigen Enkel des Dichters, den kaiserlich österreichischen Rittmeister Friedrich Frhrn. v. Schiller und den Frhrn. Ludwig v. Glcichen-Rußwurm, sowohl bei der diesseitigen Staatsrcgicrung als bei der deutschen Bundesversammlung um nochmalige Verlängerung des Pri vilegiums, und zwar auf 20 Jahre, zu bitten. Die konigl. Regierung wäre geneigt gewesen, ihrerseits dieser Bitte zu willfahren. Ein im Win ter des Jahres 1854 der Landcsvcrtrctung vorgelegtcs Gesetz, durch wel ches die Regierung ermächtigt werden wollte, den Erden verdienter Auto ren für die Werke der letzter» auch über den Schutz der allgemeinen Ge setzgebung gegen den Nachdruck hinaus Privilegien zu bewilligen, fand jedoch nicht den erforderlichen Anklang. Es bot sich indeß ein anderes Mittel dar, um dem Wunsch der Schiller'schen Erben wenigstens theil- weisc zu entsprechen. Das preußische Gesetz vom 5. Jul. 1844 gewährt nämlich den Werken derjenigen Autoren, welche, wie Friedrich v. Schiller, bereits vor Publikation des Gesetzes vom II. Jun. 1837 verstorben wa ren, noch eine 30jährigc Schutzfrist, vom Tag der Publication des letzter» Gesetzes (!8. Dcc. 1837) an gerechnet, und läßt die Anwendung dieser Bestimmung auch zu Gunsten der im Ausland erschienenen Werke zu, sobald dort der gleiche Schutz auch den in Preußen erschienenen Werken zu Thcil wird. Um den Schiller'schen Werken die Schutzfrist des Gesetzes vom 5. Jul. 1844, das heißt bis gegen das Ende des Jah res 1867 zuzuwcnden, war nur das eine erforderlich, daß die Gewähr ung der Rcciprocität für die in Preußen erschienenen Werke in allen deutschen Staaten fcstgcstcllt würde. Dies war nur durch einen entspre chenden Bundcsbcschluß mit einiger Sicherheit zu erreichen. Kam ein solcher zu Stande, so war weder ein weiterer inländischer Gesetzgebungsakt, noch auch die Erthcilung eines spccicllcn Privilegiums an die Hinterblie benen Schillcr's erforderlich, um den letzter» den erbetenen Schutz zu sichern. Die konigl. Regierung stand daher nicht an, den Antrag auf einen entsprechenden Beschluß bei der Bundesversammlung zu stellen. Die Bundesversammlung ging, wie schon gemeldet, auf diesen Antrag ein, faßte in ihrer Sitzung vom 6. Nov. v. I. einstimmig den Beschluß, ver möge dessen der durch den Art. 2 des Bundcsbcschlusses vom 0. Nov. 1837 und den Bundcsbcschluß vom >0. Jun. 1845 für Werke der Literatur und der Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, sowie derjenige Schutz, welcher durch besondere Bundcsbcschlüsse im Weg des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden, dahin erweitert wird, daß dieser Schutz zu Gunsten der jenigen Autoren, welche vor dem Bundcsbcschluß vom 9. Nov. 1837 ver storben sind, noch bis zum 9. Nov. 1867 in Kraft bleibt. Dieser Bun- desbcschluß soll jedoch nur auf solche Werke Anwendung finden, welche zur Zeit noch im Umfang des ganzen Bundesgebiets durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschützt sind. Letztere Voraussetzung trifft nun insbesondere für die Werke Schillcr's sowohl als für die Gocthc's zu, für welche das früher vom Bund crtheiltc Pri vilegium noch bis zum 23. Nov. 1858, rcsp. 4. April 1860 in Wirksam keit ist. Indem also durch den Bundcsbcschluß vom 6. Nov. v. I. in Betreff der Schutzfrist für die Werke der vor dcm 9. Nov. 1837 ver storbenen Autoren nunmehr innerhalb des ganzen Bundesgebiets der Grundsatz, welchen das preußische Gesetz vom 5. Juli 1844 aufgestellt hatte, zur Norm erhoben, und dieser Bundcsbcschluß überdies seitens der konigl. Regierung unterm 28. v. Mts. mittelst Patents vom 26. Jan. d. I. in der Gesetzsammlung veröffentlicht worden ist, so ist das Gesuch der Hinterbliebenen Friedrich v. Schillcr's stillschweigend als erledigt an zusehen. Die Nachkommen des großen Dichters werden den Schutz des Gesetzes gegen Nachdruck der Werke ihres Vaters, rcsp. Großvaters, auch im preußischen Staat noch bis gegen Ende des Jahrs 1867 genießen. Weimar, 24. Febr. . . . Für unfern Landtag stand heute der Entwurf eines Preßgesetzes zur Berathung, den die Regierung zur Erfüllung ihrer Bundcspflicht in Folge des bekannten Bundes- bcschlusses von 1854 vorgelegt hatte. Der letztere ist schon im vori gen Jahr, begleitet von einer Ausführungsverordnung, publicirt worden. Man muß erwägen, daß die bisherige Praxis der hiesigen Preßpolizci eine außerordentlich liberale war, daß es eine eigentliche beschrankende Prcßgcsctzgebung so gut wie gar nicht gab, und daß — alledem die hiesige Presse — einzelne Ausnahmsfalle abgerechnet bei sich von Extremen und Ercentricitaten so weit frcigehaltcn hat, daß von dieser Seite ein zwingender Anlaß zu Verschärfungen (wie die Regierung selbst anerkannte) nicht vorlag. Der Landtag trug indeß den Verhältnissen, von denen er einsah, daß die Regierung sie nicht ändern konnte, vollständig Rechnung, indem er, nach Beseitig ung eines von der demokratischen Minderheit gestellten, aber nur schwach vcrtheidigten Antrags, auf Ablehnung des Gesetzes und Zu rückweisung jeder Bundeseinmischung in die Preßangelcgenheiten der Einzelländer lediglich darauf sein Absehen richtete, im Einver nehmen milder Regierung, deren wohlmeinendem Verfahren auch hierbei er volle Anerkennung widerfahren ließ, die unvermeidlichen Beschränkungen der Preßfreiheit in so milder Form als möglich fest- zustellen und zu begrenzen. Es mag wohl selten Vorkommen, was hierbei vorkam, daß nämlich der Ausschuß, einschließlich jener er wähnten Minorität, die von der Regierung erlassene Ausführungs verordnung zum Bundesbeschluß als nach so freisinnigen und ge mäßigten Grundsätzen abgcfaßt, und der Presse, unter den einmal gegebenen Umständen, so günstig erkannte, daß er dcm Landtag lediglich empfahl, sich der Fortdauer dieser leitenden Grundsätze in Be handlung der Presse zu versichern, und zu dem Ende die Regierung zu ersuchen, jener Verordnung Gesetzeskraft zu verleihen — ein Er suchen, worauf die Regierung, nach den heutigen Erklärungen des Staatsministcrs v. Watzdorf zu schließen, wohl cingehcn wird. . . . (Mg. Ztg.) Die Memoiren des Herzogs vonRagusa, wie sie ver öffentlicht worden, sind nicht nach dem Originalmanuscript gedruckt, sondern einerUebcrarbeitung desselben entnommen, die der Marschall auf den Rath seiner Freunde mit demselben vornahm, weil cs diesen zu feindlich gegen den Kaiser von Frankreich erschien. Das Origi nalmanuscript soll in Böhmen dcponirt sein. Von der kneyclopoclu, Ilritrwnios in 21 Bänden, deren bis jetzt 12 erschienen sind, imporciren die H.H. Littlc, Brown cd Eo. in Boston regelmäßig 1000 Eremplarc. Der dortige Preis ist hi/. Doll. pr. Band, so daß Amerika durch das bemerkte Haus 115,500 Doll, zu jenem Unternehmen beisteuert. Pcrsonalnachrichtcn. Am 5. März starb nach längerem Krankenlager Herr David Raphael Marx in Baden-Baden, Inhaber der unter demselben Namen seit 1812 bestehenden Buchhandlung, in einem Aller von 65 Vs Jahre. Am 9. März ist Herr Ferdinand Scchtling zu Leipzig, nach kurzem aber schwerem Leiden, in seinem 36. Lebensjahre mit Tode abgegangen. Der Verstorbene gehörte zwar in letzter Zeit nicht mehr dcm Kreise des Buchhandels an, hatte sich aber in demselben so vieler Freunde und Bekannten zu erfreuen, daß diese Trauer nachricht zahlreicher Theilnahmc begegnen wird. Briefwechsel. Herrn F. E. in L. — Ihre Ungewißheit findet durch eine Anfrage bei der betreffenden Vcrlagshandlung oder Ihrer zuständigen Behörde die schmllstc und sicherste Erledigung, während bei der Unwichtigkcit des Geginstandcs eine öffentliche Frage auf Regimentskostcn nicht zu lässig ist. Herrn E. W. in L. — Wir bitten Sic uns mit andern unaufschiebbaren Artikeln zu entschuldigen, daß wir mit der Aufnahme Ihrer ,,Untcr- haltrngen für Buchhändler" noch nicht angcfangen haben. Es soll sobad als möglich geschehen.
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