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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1857
- Sprache
- Deutsch
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M41, 6. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 623 N i ch taintli Die gegenwärtige österreichische Prcßgesehgcbuiig. Systematische Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht und die Preßpolizcigeschgcbung mit einer einleitenden Abhandlung über das Autorrecht im Allgemeinen. Von vr. Pct. Harum. Wien, F. Manz. Das vorstehend genannte Werk ist die erste österreichische Er scheinung, welche sich mit dem Gegenstände in diesem Umfange und mit solcher Gründlichkeit beschäftigt; wir finden in demselben nicht allein eine richtige Stellung des Verfafsirs vom Gesichtspunkte der Wissenschaft aus, sondern er bekundet sich auch durchgchcnds als den praktischen Rcchtsgclchrten, welcher die Gesetzgebung über ein, leider in Deutschland durch die Praxis noch so wenig sicher gestell tes Rechtsverhältniß richtig erkannt hat und zur Anwendung vor bereitet. Das Werk beschäftigt sich mit zwei sehr verschiedenen Gegen ständen, dem Autorrechte und der Preßpolizej, in drei Abthcilungen, von denen die erste das Autorrecht im Allgemeinen, die zweite dasselbe nach den Bestimmungen der gegenwärtigen österreichischen Gesetz gebung und diedrittedie österreichische Preßpolizeigesctzgcbung behan delt. Was die letzte Abthcilung betrifft, so besteht sie aus dem wörtlichen Abdrucke der Preß-Ordnung vom 27. Mai 1852, mit bezüglichen Erläuterungen dazu unter >edem einzelnen Paragraphen. Sie ist der kleinere Theil (S. 291—350) und lm keine systematische Behandlung aufzuweisen; auch dient sie mehr Kim Nachschlagcn im einzelnen Falle, wenn man Belehrung über den Sinn und die An wendung eines Paragraphen sucht, daker wir hiervon eincrBeleucht- ung dieser Abthcilung in ihren einzelnen Theilen absehen. Dagegen freuen wir uns, die beiden ersten Abthcilungen recht mit Wahrheit empfehlen zu können. In der ersten Abthcilung führt uns der Ver fasser eine historische Entwickelung des Autorrechts und eine kritische Beleuchtung der Theorien über das Autorrecht dor, welche sich um so eher zum Lesen empfehlen lassen, als sic kurz, systematisch und klar dargcstellt sind (S. 1—64). Belehrend und übersichtlich sind die Darstellungen des französischen und englischen Rechts, sowie namentlich die Entwickelung der verschiedenen Begründungen des Autorrechts vom rechtsphilosophischen Standpunkte aus in Deutsch land. Wir weisen namentlich auf die ausgestellte Theorie des Au torrechts und die Abweisung des Eigcnthumsbegiiffs hin, welcher letztere einen unheilvollen Einfluß auf die Entwickelung des Autor rechts in der Gesetzgebung und in der Gcrichtspraxis gehabt hat. Wenn dagegen der Vers, aus dem Erweise, daß dos Autorrecht kein Eigenthumsrecht sei, folgert: cs falle mit dieser Eigenschaft auch die zeitliche Unbeschränktheit desselben, so fehlt bei diesem Schlüsse der logische und juristische Zusammenbang (§. 19); daß er Napolcon's I. Bemerkungen darüber anführt, ist eine Bestätigung des nur Gesag ten. Denn gleich der erste Satz: „die ewige Daun des Eigcnthums in den Familien der Autoren würde Un zu köm mlichke i len ha ben", enthält den Grund, weshalb inan in Frankreich das in dcrNa- tur der Sache liegende ewige Autorrecht beschränkte: es waren Zweck mäßig k e i ts-, nicht Re ch ts - Gründe. Doch wir können hier nicht auf theoretische Auseinandersetzungen uns einlassen; es gilt das Har um'sch? Werk und nicht Darlegung fremder Ansichten, und . darum bemerken wir nur noch, daß wir kaum eine Darstellung der historischen Entwickelung und der Theorie des Autorrechts gelesen haben, die uns, in ihrer Kürze und ihrem Zwecke angcpaßt, so be friedigt hätte- Die zweite Abthcilung beschäftigt sich mit den Bestimmungen der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung. Nach einander cher Theil. werden der Begriff des Autorrechts (§. 2), — das Object (§. 3 — 19), — das Subject (§ 20—41), unter welcher Rubrik das Ver lagsrecht mit abgchandelt wird, — die formellen Bedingungen (§. 42—46), — die Dauer (§. 47—53), — die Verletzungen (§. 54—67), — die Rechtsfolgen der Verletzung (§. 68 —86), — die Eom- petcnz hinsichtlich der Verletzung (§.87) und der internationale Schutz (§. 88—91) des Autorrechts dem Leser vorgeführt, ganz nach der Reichhaltigkeit des ausführlichen, praktischen österreichischen Gesetzes, was andere Gesetzgeber sich zum Muster nehmen könnten. Eine histo rische Unrichtigkeit ist es, daß §. 88 gesagt wird, Preußen habe 1816 zuerst allen deutschen Untcrthancn gleichen Rechtsschutz wie den Inländern gegen Nachdruck ohne Reciprocität zugcsichert. Denn das churfürstl. sächsische Mandat vom 10. Deccmbec 1773 macht bereits keinen Unterschied zwischen sächsischen und nichtsächsischcn Buchhändlern, sondern gestattet allen die Eintragung ihrer Vec- lagswerke in die Büchcrrollc zu Leipzig, welcher Act als Beweis des Verlagsrechts galt und zum Schutz gegen Nachdruck diente. Wir hoffen mit diesen wenigen Andeutungen zur weiteren An erkennung von der Verdienstlichkeit dieses Werkes bcigetragen zu haben. Es ist angenehm in seiner Schreibart und fleißig gearbeitet bezüglich seines Stoffes. Möchte es namentlich auch von denjeni gen beherzigt werden, welche an der Erneuerung und Erweiterung der Bundcsgcsetzgebung, oder wenigstens an den Vorbereitungen dazu, arbeiten. Denn es ist nur von ganzem Herzen zu wünschen, daß man das umfangreiche Oesterreich dabei nicht ganz ohne Berück sichtigung lasse, weil, wenn man dies thun wollte, gewiß eine Bun desgesetzgebung nicht so bald zu Stande kommt. Leinpertz, Hcinr., Bilder-Hcftc zur Geschichte des Büchcrhandels und der mit demselben verwandten Künste und Gewerbe. Jahrgang 1857. Eöln, Hcberle. Der vorliegende Jahrgang dieses schönen Unternehmens, der fünfte in der Reihenfolge, bietet des Interessanten ebenso viel, wie seine Vorgänger. Bei seinem allseitig anerkannten Werthc bedarf cs nur einer Vorführung des Inhaltes, von der zu wünschen wäre, daß ikm dadurch erneucte Theilnahme in den Kreisen derjenigen Eollcgcn geweckt würde, die die Geschichte unseres Geschäftes mit Gleichgültigkeit zu betrachten pflegen. Das erste Blatt bietet die Bildnisse der Eölner Buchhändler Johann Birckmann und Arnold Mvlius, mit urkundlich beglaubig ten Nachrichten über sie von I. I. Merlo, sowie auf der Rückseite ihre Insignien und das Facsimile eines Briefes von Arnold Mylius an Franz Rapkcleng. Das zweite Blatt ist der berühmten Familie der Manutier gewidmet, vertreten durch Aldus I., Paulus und Aldus II. Das dritte Blatt führt in die neuere Zeit: cs gibt das Facsimile eines Briefes von Joh. Phil. Palm, seine Silhouette und die Abbildung seines Wohnbauscs in Nürnberg. Zu den angeführ ten Quellen seiner Geschichte dürfte noch zuzufügcn sein: Lit.-art. Beiblatt z. Deutschen Allg. Zeitung 1850, Nt. 51, woselbst der Brief des katholischen Geistlichen Pöschl (der ihn in Ermangelung eines protestantischen Pfarrers zum Tode vorbereitete) an seine Wittwe abgcdruckt ist, sowie für eine frühere Periode: Allgcm. litcrac. Anzeiger 1799, S. 43. 44. Das vierte Blatt liefert Facstmilcs verzierter Initialen aus der frühesten Zeit ihrer Ausführung durch >en Buchdruck (1476 ff.) und endlich das Schlußblatt, in schönem Farbendruck, zwei merkwürdige Einbände aus den Jahren 1480 und 1583. ä. Ii. 89
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