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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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stischcini ltdkn Diensioq n. Freilaq; wahrend der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für dm Beiträge für dciS Börsen, blatt sind an die Nedac. tion; — Inserate an die Hrpedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvercins der Deutsche» Buchhändler. 86. Leipzig, Dienstag am 24. September 1850. Amtlicher T h e i l. Der neue kviiigl. Sächsische Preßgesetzenttvurf. Der mittelst königl. DecrelS vom 10. Sept. an die Stände ge langte Gesetzentwurf zum Schutze gegen den'Mißbrauch der Presse lautet, wie folgt: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc., haben für nöthig erachtet, zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse fernerweite Bestimmungen zu treffen und verordnen, unter Zustim mung unserer getreuen Stande, wie folgt: tz. I. Im Königreiche Sachse» bleibt die Eensur aufgebvbeu. ß. 2. Auf jedem im Königreiche Sachsen kergestelltcn Preßer- zeugnisse muß die Anstalt, aus welcher dasselbe hervorgegangen ist. be nannt seyn. Ausgenommen hiervon sind bloS die den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die nenden Drucksachen, als: Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Curszeitel, Facturen, Versende listen, Versende- und Verlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherumschläge, i» soweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und Bücherrücken, Tabcllenschemata; fer ner Schemata zu den Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, Eti ketten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Vermählungs karten , Anzeigen anderer Familienereignisse und ähnliche, diesen gleichzuachtende kleine Preßerzeugnisse. Wird die Form solcher Druck erzeugnisse zu Mittheilungen anderer Art gemißbraucht, so tritt die in H. 5 angedrohte Strafe der wissentlich falschen Angabe ein. Auf Schriften, welche für den Buchhandel oder zur Verbreitung im Publi cum auf andcrm Wege bestimmt sind, muß außer der Anstalt, wo sie gedruckt sind, auch noch der Name und Wohnort des Verlegers oder des Herausgebers oder des Verfassers, wenn derselbe sein Werk im «igcnen Verlage herausgiebt, genannt seyn. Von Zeitschriften m»ß jedes Stück, Heft oder Blatt (Nummer) überdies noch den Namen des verantwortlichen Redacteurs enthalten. tz. 3. Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften des §. 2 nicht entsprechen, dürfe» von Niemandem verkauft oder sonst verbreitet werden. h. 4. Ausländische Preßerzeugnisse dürfen im Königreiche Sach sen nur dann verkauft oder sonst verbreitet werden, wenn auf densel ben der Name und Wohnort des Verlegers oder des Eommissionars oder des Druckers angegeben ist. Siebzehnter Jahrgang. tz. 5. Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 2—4 sind die Drucker und beziehentlich Verbreiter, abgesehen von den dadurch etwa begangenen Eriminalvergehen, mit einer Geldbuße von 5—100 Thlrn-, wissentlich falsche Angaben aber überdies mit Gefängnis von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen. Letztere Strafe trifft den Verbreiter nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntnis hatte. §. 6. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen erscheinen, kann von dem Ministerium des Innern verboten werden. Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 5—100 Thlrn. oder mit Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft. Ueberdies bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten der Gerichtsbehörden gegen die Verbreiter solcher Schriften wegen ihres verbrecherischen Inhalts Vor behalten (vgl. §§ 27 und 28.) Die Polizei- und resp. Gerichtsbe hörden (vgl. §§. 28 und 28) haben dergleichen verbotene Schriften vor läufig in Beschlag zu nehmen. §. 7. Wer eine periodische Druckschrift (Zeitschrift) herauszu- geben beabsichtigt, hat vor Ausgabe des ersten Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) der Octspolizeidehörde davon schriftliche Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß enthalten: 1) den Titel der Zeit schrift und die Angabe, ob sie politischen Inhalts seyn werde oder nicht, und wie oft sie erscheinen soll; 2) den Namen und Wohnort des mit den gesetzlichen Eigenschaften (§- 12) »ersehenen verantwortlichen Re dakteurs, und wenn mehrere verantwortliche Redacteure seyn sollen, den Namen und Wohnort Aller; 3) den Name» und Wohnort des Druckers, so wie des Herausgebers oder Verlegers, und 4) in den Fäl len, wo eine Eaution vorgeschrieben ist, den Nachweis über deren ge hörig bewickle Erlegung. §. 8. Die Ortspolizeibehörde hat, wenn diese Anzeige genügend erfolgt ist, sofort, außerdem aber nach bewirkter Vervollständigung der selben eine Empfangsbescheinigung auszustellen. h. 9. Die Vorschriften in §§. 7 und 8 sind auch auf jede Verän derung anzuwenden, welche hinsichtlich der nach §. 7 anzuzeigenden Punkte späterhin einlritt. 463
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