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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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436 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 3»? 29, 9. März. sic doch auf dcm Titel den Vorbehalt des Uebcrsetzungsrcchts eben falls tragen, was nicht der Fall ist. Die obige Entscheidung widerspricht auch dem ganzen Geiste und der Absicht des Vertrags durchaus nicht. Zunächst geht die Absicht allerdings im Allgemeinen dahin, englische und sächsische Rechte zu schützen, in Bezug aus Uebersctzun- gcn soll aber der Wunsch des Autors besonders ausgedrückt werden, geschützt zu sein, und zwar in doppelter Weise, zuerst dadurch, daß er für das Original selbst die Bedingungen des Schutzes erfüllt, sodann dadurch, daß er den Vorbehalt des Uebersctzungsrcchts in auffälliger und nicht zu übersehender Weise auf dem Titel des Ori ginals kund gibt. Wenn nun aber nicht allein die erste Bedingung nicht erfüllt, sondern auch die zweite Voraussetzung dadurch der Kcnntniß des Publikums möglicherweise ganz entzogen wird, daß neben der den Vorbehalt aus dem Titel tragenden englischen Aus gabe gleichzeitig noch eine amerikanische und eine deutsche Original ausgabe in englischer Sprache erscheinen, welche jenen Vorbehalt nicht enthalten, so daß also der deutsche Buchhändler, welchem vor zugsweise oder allein die deutsche Ausgabe vorkommt, weder durch den Eintrag des Originals, noch durch eine Bemerkung auf der ihm zugänglichen Ausgabe aufmerksam gemacht wird, so liegt wohl kaum einer der Fälle vor, an welche bei Abschluß des Vertrags gedacht worden ist. Die Kreis-Dircckion wolle Vorstehendem gemäß das Erforder liche verfügen. Dresden, den 29. Januar 1857. Ministerium des Innern. Frhr. v. Bcust. Dcmuth. An die Krcis-Dicection zu Leipzig. Zur Meßabrechnung. Der verehrte Börsenvorstand hat seit mehreren Jahren durch zweckmäßige Einrichtungen das sonst so wcitläuftige Meßabrcch- nungsgeschäft wesentlich erleichtert und vereinfacht, was um so nothwendiger ist, weil die längste Zeitdauer jetzt auf höchstens acht Tage beschrankt wird. Eine wesentliche Förderung dieses Geschäfts ist die Ausgabe des Meß-Hilfsbuchs, welches an alle Mitglieder des Börscnvereins, welche in Leipzig anwesend sind, ausgegcbcn wird; cs findet aber bei demselben ein kleiner Uebelstand statt, welchem leicht abzuhelfcn wäre, und auf den Einsender dieser Zeilen aufmerksam zu machen sich erlaubt. Bei den Rubriken der einzelnen Leipziger Eommissionäre stehen die Namen der resp. Eommittenten voran, und dahinter die Eolum- ncn: Zahlt für: — und Empfängt für: Die Zwischen- linicn sind aber nicht ganz durchgezogcn, und da sic nicht immer ganz genau aufeinander passen, oder bei dem schnellen Uebcrblicken auf der Börse nicht so genau zu unterscheiden sind, so passiren fast jedes Jahr bei den Herren Commissionären ohne ihre Schuld Ver wechselungen und die empfangene Zahlung wird auf die voran stehende Firma gebucht, was dann viel unnütze Schreiberei hin und her veranlaßt. Werden die Zwischenlinien bei jeder Firma ganz durchgezogcn, so sind diese Irrungen künftig unmöglich gemacht. Sollte cs nun noch durchzuführen sein, daß dieses Hilfsbuch, wenn auch gegen eine kleine Vergütung, etwa fünf Neugr. durch Nachnahme, vierzehn Tage vor der Messe jedem Mitglied des Bör- senvcreins in seine Heimath gesandt würde, so trüge dies für die Sortimentshandlungcn insbesondere viel zur Erleichterung ihres Ge schäfts bei, weil dann die meisten schon feststehenden Posten mit Ruhe zu Hause eingetragen werden können. xs MiScellcn. Stuttgart, 3. März. Gestern Nachmittag beschlossen die hiesigen Buchhändler, Buchdrucker und Zcitungsrcdacteure, eine Eingabe an den ständischen Ausschuß zu übergeben, daß der könig lichen Verordnung in Prcßsachcn und dem Gesetzentwurf über Abänderung des Verfahrens in Prcßstrafsachen die ständische Geneh migung versagt werde. In dieser Eingabe wird ausgeführt, daß die württembcrgischcn Bestimmungen in Betreff der Presse (erlassen in Folge des Bundesprcßgcsetzcs) strenger und drückender seien als in irgend einem andern deutschen Staate. Die Eingabe wurde darum am heutigen Tage gerade übergeben, weil heute die staatsrechtliche Commission der ll. Kammer ihre Berathungen über diesen Gegen stand beginnt, und zwar aus Veranlassung des Referats ihres Be- richtserstatlers (Staatsminister v. Schmczer) über die königliche Ver ordnung und den oben erwähnten Gesetzentwurf. (Frkf. Jrnl.) In der Pariser 6rinells cke-i Iribunuu.x liest man unterm 17. Fe bruar 1857: »äelsrulion so ksillite. Dia,?;, libraire, rus eie-, bovs enlsns 28. lu^e - Ooinmissaire Kr. I.uiiKloi«; s^näic proviiioire Kr. kleurtv)', ruo Iwklilte 51. Rom, 19. Fcbr. Pater Augustin Thciner hat die drei ersten Bände der Fortsetzung der Xnnsles Lvole>i.',8tiei veröffentlicht, welche vom Cardinal Cesare Baronio ausgearbeitet, und von Odcrico Ray- naldi und Jac. de Ladcrchis fortgesetzt wurden. Die Fortsetzung be ginnt mit dcm siebenten oder letzten Jahr des Pontisicats Pius' V., und die wenigen Seiten abgerechnet, welche der Erzählung der Krankheit und des Todes dieses Papstes gewidmet sind, begreifen die drei Bände die Acten des Pontisicats Gregor's XIII. Die Aus gabe, tnpographisch prachtvoll und ebenso correct, ist aus der neuen lipo^ralls liborina in Rom hcrvorgcgangen, welche ihre Gründung den Capitalien und dcm guten Geschmack des Marchese I. P. Cam- pana verdankt. Der erste Band ist Pius IX., der zweite dem Kaiser Franz Joseph l., der dritte Napoleon III. gewidmet. Thciner's Annalen sind eigentlich als ein diplomatischer Codex der Kirche zu betrachten. (Allg. Ztg.) Bricfwechs el. Herrn F. H. in A. — Von Ihrem Büchcrgesuchc haben wir die Augs burger Nachdrucks-Ausgabe von Schiller streichen muffen, weil in dem amtlichen Organ des deutschen Buchhandels Nachdrucke nicht zur An zeige kommen können. Herrn U. F. in B. — Nur soweit können wir Ihrem Wunsche genügen, daß die fragliche Stelle Ihnen keinen Anlaß zu einer Bewerbung bie tet. Ihre Begriffe von Indiskretion lassen übrigens der Vervollkomm nung noch weiten Raum. Herrn E. M. H. in A. — Von Ihren cingesandtcn zwei Beiträgen kön nen wir keinen zur Aufnahme bringen. Das Strafurtheil kann den sächsischen Gesetzen gemäß nur in dcm Falle ausgenommen werden, daß ausdrücklich auf Publication im Bdrscnblattc erkannt ist, wo dann die Einsendung durch die Behörde erfolgt. — Die Schutzredc aber für Ihr in Beschlag befindliches Opus ist durch §. 3. c des Börsenblatt-Sta tuts, wornach kirchliche Diskussionen nicht zuzulassen sind, von unser» Spalten ausgeschlossen. Der fernere Umstand, cs sei nur eine allge meine Voraussetzung, daß die ocsterrcichischc Regierung die Beschlag nahme veranlaßt habe, kann für uns kein Gegenstand der Berichtigung werden, solange nicht eine Forderung der erwähnten Regierung dazu Anlaß gibt. Herrn P. H. in W. — Ihre zwei Fragen möchten vielleicht unter Auf gaben zu Denkübungen am Platze sein, während im Borsenblattc ihnen die Leser billig mit Befremden begegnen dürften. Herrn F. M. in F. — So wohlverdient auch Ihre Rüge wäre, so kann sic uns solcher Art doch nicht statthaft scheinen. Au Ihrem anderwei tigen Vorhaben liefert in dcm angeführten . . Aschen Cataloge die Ab theilung .Mathematik und Astronomie" mit den „Ansichten aus der Cavalierperspective im I. 183d. Lpzg. 1836" nicht de» unwürdigste» Beitrag.
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