Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19320204
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193202040
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19320204
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-02
- Tag1932-02-04
- Monat1932-02
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 29, 4. Februar 1932. Redaktioneller Teil. VSr1«E°» t. ». Dtlch» »llchhoud«!. Jan. Vertrag-Abschluß: 73. ^7ä>r 7937 Honorar-Bedingungen: 73^ v. brosc/t. Honorar-Vorauszahlungen: 7. 7V. 37 399.— Adresse: ^7kr»^er//r 7, 7/ Umfang: 29.3 LoA. Auflage: 3399 Herstellungskosten: roh ? brosch. ? Lnbd. ? Ladenpreise: br. ? Ln. ? Erscheinungstag: 73. V. 37 Rückseite. 1931 brosch. gebd. Werbung I. Quartal III. Quartal X /»-osc/t. 337 F^p/. Aebck. 326 „ 337 X 69 <Z 377.29 abrü^/. — 399.— II. Quartal IV. Quartal -T-osc^. 373 F?/)/. Sedck. 7673 brosch. 267 F2/1/. Aebck. 936 „ 2766 x 69 -- 7293 X 69 7299.69 adrÄA/. — 399.— 727.39 Bestand Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Qkt. Nov. Dez. 936 632 397 799 779 297 376 779 637.39 736.73 73.79 26.— 776.— roh brosch. gebd. Gesamt Abgang 1931 Auslieferung 7226 Rez.-Expl. 323 Frei-Expl. 779 Kommission 96 7737 Fa:/)/. roh brosch. gebd. Gesamt 773 am 37. X77. 37 723 629 So ein Konto reicht natürlich nur auf ein Jahr und müßte dann mit -den Bestandsangaben der Inventur abgeschlossen und durch ein neues Konto ersetzt weiden, auf dem dann der Bestand vorgetragen wird. Will man noch ein übriges tun, die Kosten für den Absatz zu kontrollieren, so empfiehlt 'sich die Einrichtung einer Rubrik über Wevbeunkosten neben der Monatsstatistik. Da durch wird jeweils der Erfolg bzw. Mißerfolg der Wevbemaß- nahmen augenfällig. Daß die Einrichtung dieser Karteikarte, wie sie auch immer sei, einem tatsächlichen und dringenden Bedürfnis entspricht und ihre Zweckmäßigkeit durch die Praxis längst bewiesen hat, steht außer Frage. Lediglich die Einrichtung der Rubriken steht im Belieben jedes Verlagsleiters und wird wiederum diktiert von Zweckmäßigkeitsgründen. Schon früher einmal wurde in diesen Spalten in einem ausführlichen Artikel auf das Karteisystem empfehlend hinge wiesen. Für alle Phasen der Herstellung eines Buches, vom Manuskript bis zur Honorarabrechnung, wurden besondere Karto theken empfohlen, also für die Herstellung, für die Werbung, für Abrechnung usw., insgesamt waren es wohl 9 verschiedene. Das läßt sich z. T. auf einer Karte bequem vereinigen und insbeson dere für kleinere Betriebe vereinfachen, wenn nur die Vordrucke entsprechend eingerichtet sind. Sich diese individuell und s o gestalten, wie es für den Verlag am vorteilhaftesten ist, ni^iß jedem selbst überlassen bleiben. Hier sollten lediglich aus »er Praxis für die Praxis ein Paar Anregungen gegeben werden. Die Rechtslage bei der Erhöhung der Umsatzsteuer. Die durch die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 erfolgte Umsatzsteuererhöhung brachte eine Reihe von Zweifelsfragen mit sich, um deren Klärung sich die Hauptgeineinschaft des Deutschen Einzelhandels gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Han delstag, dem Reichsverband der Deutschen Industrie und dem Neichs- verband des Deutschen Groß- und Überseehandels bemüht hat. Sie stellt uns darüber nachstehende Zusammenstellung -zur Verfügung (die zitierten Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes ge sagt ist, auf den Siebentel! Teil, Kapitel I der Notverordnung vom 8. Dezember 1931): 1. Inkrafttreten der höheren Steuersätze. Die Steuersätze von 2 bzw. 2ZH v'. H. finden nur auf Umsätze Anwendung, bei denen die Leistung und die Vereinnahmung des Entgelts nach dem 31. Dezember 1931 liegen (8 4 Abs. 2 Satz 1). Dies gilt für die Zeit bis zum 30. Juni 1932. Geht ein Entgelt erst nach dem 30. Juni 1932 ein, so ist die Umsatzsteuer auch dann nach den höheren Umsatzsteuersätzeu zu berechnen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung vor dem 1. Januar 1932 ausgestthrt ist (8 4 Abs. 2 Satz 2). 2. Zivilrechtlicher Anspruch auf einen Zuschlag zum Entgelt. 8 5 bestimmt: »Ist für eine Leistung aus einem Vertrag, der vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen wor den ist, die Umsatzsteuer nach dem Satze von zwei und zweiundeinhalb vom Hundert zu entrichten, so ist der Empfänger der Leistung man gels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Unternehmer einen Zuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der durch diese Ver ordnung erfolgten Erhöhung der auf die Leistung entfallenden Um satzsteuer entspricht. Ter Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung.« Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahme tvou dem grundsätzlichen Verbot der offenen Abwälzung gemäß 8 bl fdes Umsatzsteuergesetzes. Voraussetzungen für den Zuschlag sind nach/der wörtlich mitgeteilten Vorschrift: a) Vertragsschluß vor dem 9. Dezember 1931 (dem Datum der Verkündung der Notverordnung vom 8. Dezember 1931);' b) die Leistung aus einem solchen Vertrag unterliegt dem höheren Steuersatz — wann das der Fall ist s. oben Ziff. 1 —; e) eine abweichende Parteivereinbarung ist nicht getroffen. Alle drei Voraussetzungen müssen Zusammentreffen. Es ist also z. B. rechtsirrig, wenn ein Zuschlag gefordert wird für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 1932 ausgeführt sind, für die das Entgelt aber beispielsweise erst im März 1932 vereinnahmt wird. In diesem Beispielsfalle ist die zu b genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Sind alle Voraussetzungen gegeben, so besteht der Anspruch zu Recht und kann nötigenfalls im Wege der Zivilklage durchgefochten werden. Im Interesse einer reibungslosen Geschäftsabwicklung liegt es, sich i genau an die geschilderte Rechtslage zu halten und nicht durch die / Weigerung, den berechtigten Anspruch des Lieferanten auf einen die Umsatzsteuererhöhung ausgleichenden Preiszuschlag anzuerkennen, die gegenseitigen Geschüftsbeziehungen zu erschweren. 3. Preissenkung und U m s a tz st e u e r e r h ö h u n g. / Es besteht kein Zweifel, daß entsprechen- dem Willen des Ge setzgobers die Umsatzsteuer nicht vom Steuerpflichtigen getragen/ sondern auf den Abnehmer abgewälzt werden soll. Dies geht u. a: auch unzweifelhaft daraus hervor, daß bei Verträgen, die am 8. De zember 1931 liefen, der Lieferant das Recht hat, die erhöhte Umsa^- steuer seinem Abnehmer gesondert in Rechnung zu stellen (s. obtzu Ziff. 2). Es haben sich Meinungsverschiedenheiten darüber ergeben, ob bei der Senkung gebundener Preise, die auf Grund des Ersten Teils Kapitel 18 1 der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 im Ausmaß von 10 Prozent gegenüber dem Stand vom 30. Juni 1931 vorgeschrieben wird, die grundsätzlich gewollte Abwälzung der Um-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder