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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1932
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- Deutsch
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VMMMMmMlltsckmVMwM Nr. 22. Leipzig, Mittwoch den 27. Januar 1932. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil Mitteilung der Geschäftsstelle betr.: Preissenkung für Zeitschriften. Die Entschließung des Reichswirtschaftsministeriums zu dem vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zusammen mit dem Reichsverband Deutscher Zeitschriften-Berleger gestellten Antrag auf eine Ausnahmebewilligung für Zeitschriften von der durch die vierte Notverordnung vorgeschriebenen Preissenkung ist am 23. Januar ergangen. Sie hat folgenden Wortlaut: Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931, Erster Teil, Kap. I, erteile ich auf Ihren Antrag, Zeitschriften von den Vorschriften dieser Verordnung über Senkung gebundener Preise auszunehmen, unter Bezugnahme auf die wieder holte Fühlungnahme mit dem Reichsverbande Deutscher Zeitschristen- Verleger folgenden Bescheid: I. Für Zeitschriften, mit deren Bezug eine unter der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung stehende Versicherung der Bezieher verknüpft ist (Versicherungszeitschriften), bewillige ich für die Zeit nach dem 31. Januar 1932 eine Ausnahme von den Vor schriften der Vierten Notverordnung über Senkung gebundener Preise, soweit die gebundenen Preise dieser Zeitschriften bis dahin um mindestens 7 v. H. gegenüber dem Stande vom 30. Juni 1931 gesenkt sind. II. Zeitschriften, die nicht Versicherungszeitschriften sind: 1. Für wissenschaftliche Zeitschriften, Kunstzeitschriften und die in der Anlage*) bezeichneten Zeitschriften (auch wenn diese Zeit schriften zugleich Fachzeitschriften sind), a) soweit sie keinen Anzeigenteil enthalten, bewillige ich für die Zeit nach dem 31. Januar 1932 eine Ausnahme von den Vor schriften der Vierten Notverordnung über Senkung gebundener Preise; b) soweit sie einen Anzeigenteil enthalten, bewillige ich eine Aus nahme nach Maßgabe der Ziff. II 2/b dieses Bescheides. 2. Für sonstige Zeitschriften, soweit sie nicht Fachzeitschriften sind und L) keinen Anzeigenteil enthalten, bewillige ich für die Zeit nach dem 31. Januar 1932 eine Ausnahme von den Vorschriften der Vierten Notverordnung über Senkung gebundener Preise, soweit die Preise bis dahin um mindestens 5 v. H. gegenüber dem Stande vom 30. Juni 1931 gesenkt sind; b) einen Anzeigenteil enthalten, bewillige ich für die Zeit nach dem 31. Januar 1932 eine Ausnahme von den Vorschriften der Vierten Notverordnung über Senkung gebundener Preise, soweit bis dahin die Anzeigenpreise dieser Zeitschriften um mindestens 15 v. H. gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1930 ge senkt sind. Verleger, welche diese Ausnahme für ihre Zeitschriften in Anspruch nehmen, haben mir bis zum 15. Februar 1932 deren Seitenzahl und die Zahl der mit fremden, bezahlten Anzeigen gefüllten Seiten für die Zeit, die bei der Entscheidung, ob ein Anzeigenteil vorliegt oder nicht, maßgebend ist, (III b) sowie die am 31. Dezember 1930 und am 1. Februar 1932 geltenden An zeigenpreise mitzuteilen. *) s. nächste Seite. Börsenblatt f. ü. Deutschen Buchhandel. OS. Jahrgang. III. Im Sinne der vorstehenden Ziff. II gelten a) als Zeitschriften nicht solche Zeitschriften, die planmäßig inner halb eines Jahres nur einmal erscheinen, es sei denn, daß sie in der Zeitungspreisliste der Deutschen Reichspost aufgeführt sind; b) als Zeitschriften mit Anzeigenteil solche Zeitschriften, deren An zeigenteil bei wöchentlich und monatlich erscheinenden Zeit schriften im Oktober 1931, bei vierteljährlich erscheinenden Zeit schriften im letzten Vierteljahr 1931, bei halbjährlich erscheinen den Zeitschriften im zweiten Halbjahr 1931 mindestens 8 v. H. des Zeitschriftenumfanges betragen hat; o) als wissenschaftliche Zeitschriften, Kunstzeitschriften und Fachzeit schriften diejenigen Zeitschriften, die der Börsenverein der Deut schen Buchhändler zu Leipzig im Einvernehmen mit mir abrede gemäß bis zum 31. Januar 1932 im »Börsenblatt für den Deut schen Buchhandel«? in entsprechenden Verzeichnissen veröffentlicht. 8 2 Abs. 3 Satz 2 der Vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931, Erster Teil, Kap. I, findet auf die vorzunehmenden Preis senkungen Anwendung. Für Zeitschriften, für die ich im Vorstehenden Ausnahmen nicht ausdrücklich bewilligt habe, vermag ich zu meinem Bedauern für die Zeit nach dem 31. Januar 1932 eine Ausnahme nicht zuzulassen. Im Auftrag: gez. Heintze 8. Danach ist folgendes zu beachten: 1. Das Reichswirtschaftsministerium unterscheidet zwischen: s) wissenschaftlichen Zeitschriften, Kunst- Zeitschriften, die in einer besonderen Sammelliste zusam mengestellt sind und im Börsenblatt vom 29. Januar veröffent licht werden (Gruppe I und II dieser Lifte) und Zeitschrif ten verschiedener Gattungen in einer vom Ministe rium besonders aufgestellten, dem amtlichen Erlaß beigefügten Liste (siehe Anlage auf der nächsten Seite; Gruppe III in der Sammelliste des Börsenblattes). b) Versicherungszeitschriften (Gruppe IV der Sammelliste im Börsenblatt.) Diese brauchen, um den Preis schutz zu behalten, bis zum 31. Januar 1932 nur um 7 v. H. gegenüber dem Stande vom 30. Juni 1931 gesenkt zu werden. Enthalten Zeitschriften dieser drei Gruppen keinen Anzeigen teil, so brauchen sie nicht gesenkt zu werden; haben sie Anzeigen teil, so brauchen sie nur dann nicht gesenkt zu werden, wenn ihre Anzeigenpreise bis zum 31. Januar 1932 mindestens 15 v. H. gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1930 gesenkt sind (hier bei Anzeigepflicht des Verlegers bis zum 15. Februar 1932). e) Fachzeitschriften (Gruppe V der Sammelliste im Börsenblatt). Für sie liegt keine Ausnahmebewilligung vor, da sie im allgemeinen nicht durch den Handel gehen, infolgedessen 60
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