Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1857
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- Ausgabe
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- 1857-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1857
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- Deutsch
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 115 der Bundesversammlung nicht zu erfreuen gehabt. Ob darüber ein formeller Beschluß gefaßt worden ist, wissen wir nicht; gewiß ist aber, daß die Eingabe die Majorität der Stimmen nicht erhalten hat und den Bittstellern, wahrscheinlich ganz in der Kürze, der abschlägliche Bescheid mitgctheilt werden wird. (Nat.-Ztg.) Ebendaher berichtet man unternl 8. Jan. an die Allg. Ztg.: Die Ratificationsfrist für den am 2. Dec. 1856 von dem franzö sischen Gesandten, Grafen Montlcssuy, und dem Bevollmächtigten Frankfurts, dem Schöffen Harnier , unter Vorbehalt der Zustim mung des gesetzgebenden Körpers Unterzeichneten internationalen Vertrag zum Schutz des literarischen und künstlerischen Eigcnthums zwischen Frankreich und Frankfurt läuft in acht Tagen ab. Der Ausschuß des gesetzgebenden Körpers, dem der Vertrag zur Bericht erstattung überwiesen wurde, hat seinen Bericht noch nicht beendigt, und wurde in der letzten Sitzung um Beschleunigung seiner Arbei ten ersucht. Gestern haben die hiesigen Buchhändler und Buchdru cker eine Versammlung gehalten, um die Frage zu erörtern: ob und inwieweit ein solcher Vertrag ihren Interessen entspreche. Es wurde beschlossen, an die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers ein Pro- memoria zu richten, in welchem die verschiedenen Bedenken gegen mehrere Stipulationen des Vertrags nicdergelegt werden sollen. Der von dem prcuß. Abgeordneten Mathis in jetziger Session wieder cingcbrachtc Antrag zum Schutz der Preßfreiheit (Bör- senbl. 1856, S. 2501) hat folgende Fassung: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Erwartung aus zusprechen, die Staatsregierung werde das polizeiliche Einschreiten der Behörden in Betreff der Presse in die Schranken d.r gesetzlichen Vor schriften zurücksühren und dadurch verhindern, daß dieses Einschreiten die verfaffungs- und gesetzmäßig begründete Freiheit dec Presse vernichte oder verkümmere; insbesondere die Staatsregierung werde 1) nach noch maliger und gründlicher Erwägung von derjenigen Auslegung der Gesetze zurücktrcten, nach welcher sie sich die Befugniß beilegt, die auf das Buch drucker- und Buchhändlergewcrbe bezüglichen Conccssioncn im Administra tionswege zu entziehen, oder noch in dieser Session der beiden Häuser auf dem Wege der Gesetzgebung die Lösung des Zwiespalts veranlassen, welcher nach Ausweis der Beschlüsse der II. Kammer vom >2. Mai 1853 und 17. März 185-1 zwischen der Landcsvertretung und der Staatsre- gicrung über jene Auslegung obwaltet; 2) die Polizeibehörden anweisen, die vorläufige Beschlagnahme von Zeitschriften und Lagcsblättern fortan nicht als ein selbstständiges, von dem Erfolg des gerichtlichen Verfahrens unabhängiges Mittel zur Einwirkung auf die Presse, sondern dem Ge setz vom 12. Mai 1851 gemäß, nur als vorbereitenden Schritt für die gerichtliche Untersuchung und nur in den Fällen anzuordnen, in welchen die gerichtliche Bestätigung mit Grund zu erwarte» ist; 3) abweichend von dem bisherigen Verhalten des Ministers des Innern und des Justiz ministers, die Polizei- und Justizbehörden anwcisen, dem H. 29 des Ge setzes vom 12. Mai 1851 gemäß, die vorläufig in Beschlag genommenen Druckstücke, wenn die gerichtliche Verfolgung nicht innerhalb zehn Tagen nach der Beschlagnahme beschlossen ist, jederzeit spätestens mit Ablauf dieser Frist frcizugebcn, gleichviel in welcher Lage sich die Erörterung über die Begründung der Beschlagnahme befindet; 1) das durch die Ge setze vom 3. Jan. !849 und vom 12. Mai 1851 gebotene Verhältniß wicderherzustellcn, nach welchem, soweit es auf Beschlagnahme und Verfolgung einer Druckschrift ankommt, die Polizeibehörde lediglich Or gan der Staatsanwaltschaft ist. und diese ganz unabhängig von dem Ur- thcil der Polizeibehörde zu beschließen hat, ob sie die Beschlagnahme auf- hcben oder den Antrag bei dem Gericht einbringen, sowie ob sie den Re kurs gegen eine zurückweisende Entscheidung des Gerichts einlegen wolle; und demnach eine Verfügung des Justizminist.rs außer Kraft setzen, welche jenes Verhältniß umgekehrt, die Staatsanwaltschaft zum Organ der Polizeibehörde gemacht und angewiesen hat, schlechthin in allen Fällen, in welchen die Polizeibehörde eine Druckschrift in Beschlag nimmt, den Antrag bei dem Gericht zu stellen und jederzeit gegen eine ablehnende Entscheidung den Recurs zu ergreifen; 5) Anweisung erthei- lcn, daß, wen» der Staatsanwalt keinen Grund zu einer gerichtlichen Verfolgung findet, die Rückgabe der mit .Beschlag belegten Druckschrif ten, Platten und Formen sofort erfolgen müsse, ohne daß der Bescheid auf eine gegen die Verfügung des Staatsanwalts etwa eingelegte Beschwerde bei der Obcrstaatsanwaltschaft abzuwarten ist; 6) ferner anordnen, daß bei jeder Beschlagnahme von Druckschriften Platten und Formen in der betreffenden Verfügung der Grund der Beschlag nahme, bei periodischen Druckschriften der Artikel, auf welchen die selbe gegründet wird, schriftlich anzugeben sei; 7) im Gegensatz gegen die von dem Minister des Innern vertheidigte Ansicht Anordnung tref fen, daß das mit Geist und Wort des Gesetzes vom 12. Mai 1851 nicht übereinstimmende Verlangen der Einholung einer Concession zum Ver kauf einer Schrift seitens dessen, welcher sie im Selbstverläge heraus gibt, nicht wieder werde gestellt werden; 8) die betreffenden Behörden anweisen, gesetzlich unbescholtenen Personen, d. h. solchen, welche sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, die Genehmigung zum Betriebe der im h. I des Gesetzes vom 12. Mai 1851 bezeichnten Ge werbe nicht zu verweigern und bei den betreffenden Entschließungen die politische Richtung des Nachsuchenden nicht zum Maßstab zu nehmen; 9) den betreffenden Behörden untersagen, durch Weisungen an die Zei tungsredaction irgendwelche Gegenstände von der Besprechung auszuschlie ßen, insofern diese Besprechung nicht unter die strafrechtlichen Bestim mungen fällt, ein Verfahren, welches jedenfalls nur unter Voraussetzung eines erklärten Belagerungszustandes, des Kriegs oder Aufruhrs, unter den Maßgaben der z§. 5 und 16 des Gesetzes vom 5. Juni 1851 über den Belagerungszustand gestattet sein könnte; 10) den betreffenden Poli zeibehörden nicht ferner, wie in einer an das Polizeipräsidium zu Berlin ergangenen Verfügung des Ministers des Innern vom 28. Nov. 1853 geschieht, gestatten, die Vorschrift des §. 5 des Pceßgesetzcs vom >2. Mai 1851, nach welcher gleichzeitig mit der Austheilung einer Zeitung oder Zeitschrift ein Exemplar bei dec Ortspolizeibehördc zu hinterlegcn ist, dahin zu verschärfen, daß die Hinterlegung nur in bestimmten, willkür lich angeordnetcn Dicnststunden zugelaffen und das Erscheinen des Blatts dadurch unter Umständen unmöglich gemacht werde, die öffentlichen Blät ter aber dadurch in Abhängigkeit zu bringen, daß von dieser Regel zwar Ausnahmen bewilligt, jedoch als jederzeit cntzichbar bezeichnet werden; 11) den betreffenden Behörden untersagen, bei Ertheilung der Concession zum Verkauf von Zeitungen durch öffentliches Feilbietcn einzelne Zeitun gen von diesem Verkauf auszuschließen; 12) den betreffenden Behörden verbieten, in einer mit Geist und Wort des Gesetzes vom 31. Dec. 1842 über die Aufnahme neuanzichendcr Personen nicht übereinstimmenden Auslegung ein Mittel zu finden, durch wiederholte Ausweisung der Re dactcure mißliebiger Zeitungen vom Verlagsort, diese Zeitungen selbst zu unterdrücken; endlich 13) den betreffenden Behörden zu verbieten, die Verbreitung solcher Zeitungen und Zeitschriften, welche mit dem Svstem der Staatsregierung nicht übcreinstimme», dadurch zu hindern, daß Gast- und Schankwirthe darauf hingewiesen werden, daß ihre Gcwcrbeconcesfion sie verpflichte, solche Zeitblätter nicht auszulegen, welche ihnen im Ucber- tretungsfall die Entziehung der Concession in Aussicht stellt. Zur Ergänzung der Mittheilungen über die deutsche Ausgabe von 0r. H. Barth's Reise werk (Börsenbl. 1856, Nr. 136) entnehmen wir einem Vcrlagsbcricht von Hrn. Justus Perthes' Geogr. Anstalt, daß dieses Werk unter dem Titel „Reisen und Ent deckungen in Nord- und Central-Afrika in den Jahren 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 und 1855." in 5 Octav-Bändcn mit etwa 30 Kartenblättern in Kupferstich, etwa 60 größeren Ansichten und we nigstens 150 Holzschnitten erscheinen wird. Der Preis eines voll ständigen Exemplars in 5 Bänden wird 20 bis 30-A in einer Pracht ausgabe 40 bis höchstens 60^ sein. Eine feste Preisbestimmung ist zur Zeit noch unmöglich, da sich die Herstellungskosten noch nicht übersehen lassen. Die Ausgabe der ersten Bände wird wicderho- lcntlich für den Lauf dieses Winters in Aussicht gestellt. Frankreich hat bis zum Schlüsse des vorigen Jahres bereits mir 24 Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutze des literar.- artist. Eigcnthums abgeschlossen. Sardinien machte 1843 den An fang, ohne acht Jahre über eine Nachfolge'gefunden zu haben. Seitdem ist schnell ein Abschluß aus den andern gefolgt, nämlich: 1851, mit Portugal, Großbritannien und Hannover; 1852, mit Belgien, Braunschweig, Hesscn-Darmstadt und Homburg; 1853, mit Spanien, Toscana, den beiden Reuß'schen Fürstcnthümern, Nassau, Hessen-Eaffel*), Sachsen-Weimar, Oldenburg, Schwarz es Es ist sehr zu bedauern, daß dieser Vertrag in der voriges Jahr erschienenen E i sc n l o h r'sehen Sammlung dec Verträge keine Aufnahme gesunde» hat. 17*
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