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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690130
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186901309
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298 Amtlicher Theil. 24, 30. Januar. literarische Besprechungen für den Berlagshandcl von Werth sein möchten und welche vom nächsten Jahre ab von uns der Expedition des Meßkatalogcs behufs Heranziehung zu dem Rccensionen-Verzeichnisse zur Verfügung gehalten werden. Wir hoffen, daß das Verzeichnis dadurch auch nach dieser Seite eine wünschenswerthe größere Vollständigkeit erfahren wird. Der Vorstand freut sich hieran auch die Mitthcilung knüpfen zu können, daß Herr D. Nutt in London in der uneigennützigsten Weise sich bereit erklärt hat, fortan auch ein Verzeichn iß der Besprechungen deutscher Werke in einer Anzahl der hervorragenderen allgemein-literarischen englischen Zeitschriften uns mitzutheilen, dessen Veröffentlichung im Börsenblatt«: wir veranlassen werden, und welches der deutsche Buchhandel mit großer Theilnahme aufnchmcn wird. Berlin, Gotha und Leipzig, den 15. December 1868. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Suchyündler. Julius Springer. E- F. Thienemann. Franz Wagner. Herzog!. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die Presse betreffend, vom 30. December 1868. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Zum selbständigen Betriebe von Buch- und Steindruckereien, Buch-, Musikalien - und Kunsthandlungen, Antiquariatsgcschäften, Leihbibliotheken undLesekabineten,sowie zumVerkauf vonZeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist die behördliche Erlaub- niß (Concession) nicht erforderlich. Für die sämmtlichcn vorbe- mcrkten Gewerbe gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 31. März 1863. Art. 2. Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle andern durch mechanische Mittel vervielfältigten Schriften und bildlichen Dar stellungen, inglcichcn Musikalic» mit Text oder sonstigen Er läuterungen sind unter Druckschriften im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes zu verstehen. Von der Polizei der Presse und der Bestrafung polizeilicher Ucbcrtrctungen. Art. 3.« Jede im Herzogthum hcrausgcgcbcnc Druckschrift muß den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckereibcsitzers, sowie den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verlegers oder Commissionärs oder Herausgebers enthalten. Zeitungen und periodische Druckschriften, d. h. Druckschriften, Welche in regelmäßigen, im voraus bestimmten Zeiträumen er scheinen, müssen auf jedem Heft oder Stück oder jeder Nummer den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckereibcsitzers, den Namen des verantwortlichen Redacteurs (Art. 4.), sowie die Zeit und den Ort des Erscheinens enthalten. Ausländische Druckschriften dürfen im Herzogthume nur ver breitet werden, wenn auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Druckereibcsitzers oder der Name oder die Firma und der Wohnort des Verlegers oder Commissionärs oder Heraus gebers angegeben ist. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind die amtlichen Blätter oder sonstigen Publicationcn der Behörden aller deutschen Staaten, sowie Druckschriften, welche den Bedürfnissen des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen und sich auf den hiernach erforderlichen Inhalt beschränken, z. B. Prciscourante, Fracht- und Avisbriefe, Wechsel, Courszettel, Facturen, Versende- zcttcl, Rechnungsabschlüsse, Bücherumschläge, insoweit sie nur Bücher- titcl enthalten, Tabellen, Schemata, Formulare, Etiquettcn, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Vermählungskarten, An zeigen anderer Familienereignisse, Kirchenzettel, Theaterzettel An kündigungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. Oeffentlich angeschlagene Druckschriften und Placate müssen den Namen oder die Firma der Druckerei angeben, aus welcher sie her vorgegangen sind. Die straßcnpolizeilichen Vorschriften über das Anschlägen von Druckschriften werden hierdurch nicht berührt. Art. 4. Der verantwortliche Redactcur einer imHerzogthumc erscheinen den Zeitung oder periodischen Druckschrift muß volljährig und dis positionsfähig sein; auch darf derselbe nicht durch richterliches Er- kenntniß der staatsbürgerlichen Rechte für verlustig erklärt sein. Der verantwortliche Redacteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm vertretenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Poli zeibehörde, in deren Bezirk dieselbe erscheint, als solchen zu nennen. Für einzelne Abtheilungen einer Zeitung oder periodischen Druckschrift kann ein besonderer verantwortlicher Redacteur namhaft gemacht werden. Art. 5. Der verantwortliche Redacteur einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schuldig, jede amtliche oder amtlich beglaubigte Be richtigung der in jenen mitgctheilten Thatsachcn und jede Berichti gung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifendcn Artikels nicht übersteigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen aber, ebenfalls vorausgesetzt, daß dieselben keine Beleidigungen enthalten, gegen die gewöhnlichen Einrückungs gebühren sogleich nach Empfang in das nächstfolgende, für den Ab druck nicht bereits abgeschlossene Blatt oder Heft unverändert und ohne beigefügte Bemerkungen in derselben Abtheilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel enthalten hat, und mit gleichen Lettern, wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, aufzunchmen. Art. 6. Für die Ucbernahmc der Redaction einer Zeitung oder perio- dischenDruckschrift rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im Art. 4. vorgeschricbenen Erfordernisse nicht. Art. 7. Zu dem Sammeln von Subscribcntcn auf Preßerzcugnisse und zu dem Hausirhandel mit Druckschriften bedarf es der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 19. (3. bis 5. Absatz), 20. und 21. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe ordnung vom 31. März 1863. Die ertheiltc polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung für die Verbreitung verbotener Schriften.
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