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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^-z 24, 30. Januar. Art. 8. Uebertretungen der in den Artikeln 3. bis mit 5. gegebenen Vorschriften sind mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gesängnißstrafe bis zu drei Monaten zu ahnden, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit für die durch die Druckschrift begangenen Ver brechen oder Vergehen. Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3., Absatz 4. ge nannten Druckschriften zu Mittheilungen, welche ihrem anscheinenden Zwecke fremd sind, gemißbraucht wird. Druckschriften strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestim mungen im Art. 3. nicht beachtet worden sind, unterliegen der Be schlagnahme und Vernichtung nach den Bestimmungen in Art.20. und 21., insofern keine der im Art. 13. genannten Personen zu ermit teln ist. Sind die nach Art. 3. erforderlichen, der Druckschrift beigesetz- tcn Angaben falsch, so ist neben der Geldstrafe auch auf eine Ge- fängnißstrafe innerhalb der oben angegebenen Grenzen zu erkennen, gegen den Verbreiter (Art. 15.) jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er von der Unrichtigkeit Kenntniß gehabt hat. Art. 9. Uebertretungen der Vorschriften dieses Abschnitts verjähren in sechs Monaten. Von den Strafen der durch Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen. Art. 10. Wer durch eine Druckschrift sich eines Verbrechens oder Ver gehens schuldig macht, verfällt in diejenige Strafe, mit welcher die bestehenden Gesetze, namentlich das Criminalgesetzbuch, dieses Ver brechen oder Vergehen bedrohen. Die in Art. 2. der Strafprozeßordnung vom 27. Februar 1854 unter I. 1. enthaltene Bestimmung ist aufgehoben. Art. 11. Die Uebertretungen der Strafgesetze durch die Presse sind dann als vollendet anzuschen, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt oder sonst verbreitet worden ist. Als Versuch gelten sie, wenn nach Vollendung des Drucks die auf Verbreitung der Druckschrift gerich teten Handlungen ihren Anfang genommen haben. Art. 12. Bei der Vcrurthcilung wegen eines durch eine Druckschrift be gangenen Verbrechens oder Vergehens kann zugleich auf Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift in Bezug auf alle Exemplare erkannt werden, welche mit Beschlag belegt (Art. 20. und 21.), in dem Besitz des Verfassers, Rcdactcurs, Herausgebers, Verlegers, Kommissionärs, Buchhändlers, Druckereibesitzers oder solcher Privat personen sich befinden, die sie nicht lediglich zum eigenen Gebrauch an sich gebracht haben. Die Vernichtung ist so weit wie möglich auf den strafbaren Theil der Druckschrift zu beschränken. Ebenso hat dasStrafcrkcnntuiß einer Wiederholung des Abdrucks des für strafbar erklärten Inhalts durch entsprechende Verfügung über die zur Herstellung gebrauchten Platten oder Formen entgegen zu wirken.Z Art. 13.', Die Personen, welche zum Erscheinen und beziehungsweise Ver breiten einer strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgen- Lcr Ordnung verantwortlich: 1) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Herausgabe erfolgt sind; 2) der Herausgeber; 3) der Verleger, oder, wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Geschäftsführer oder Kommissionär; 4) der Druckereibesitzer; 5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Inhalte hat. Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verant wortung dadurch von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genann ten Personen vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesetzt, daß dieselbe im Jnlande vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lauge haftbar, bis der Nachweis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen des Verfassers erfolgt sind. iArt. 14. Hz? Keine der im Artikel 13. 2—5 genannten Personen und eben so wenig der verantwortliche Redacteur kann als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer Druckschrift zu benennen, ausgenommen, Wenn der Verdacht vorliegt, daß der Mitthcilung, welche den Gegen stand der Untersuchung bildet, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Grunde liegt, in welchem Falle cs hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses bei den Vorschriften der Strafprozeß ordnung bewendet. Art. 15. Als Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Mitthei lung einer Mehrheit von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten. Der Buchhändler ist als Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine strafbare Schrift verbreitet, welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zuge kommen, oder welche die im Artikel 3. vorgeschriebencn Angaben hinsichtlich des Druckereibesitzers, Verlegers, Redacteurs u. s. w. nicht enthält, oder rücksichtlich welcher im Jnlande auf Beschlagnahme oder Be strafung erkannt und dies amtlich bekannt gemacht worden ist. Art. 16. Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwortliche Redacteur für den gesummten Inhalt. Der verantwortliche Redacteur kann sich von dieser Haftpflicht dadurch befreien, daß er den Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe im Jnlande vor Gericht gestellt werden kann und die Ver öffentlichung mit seinem Wissen und Willen erfolgt ist. Art. 17. Entzieht sich der verantwortliche Redacteur den zum Einschreiten vcranlaßten inländischen Behörden, so sind die im Art. 13. genannten Personen in der dort bestimmten Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreiters mit den im Art. 15. enthaltenen Beschränkungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder periodischen Druckschrift verantwortlich. Für Privatbekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften haftet zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er im Jnlande nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den für den betreffenden Theil verantwortlichen Redacteur. Art. 18. Ergibt sich, daß von dem Herausgeber, bezüglich verantwort lichen Redacteur, Verleger, Kommissionär, Druckereibesitzer oder Verbreiter Jemand fälschlich als Verfasser angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf Denjenigen, welcher die falsche An gabe gemacht hat, cs sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch vor Eröffnung des ersten Straferkcnntnisses namhaft macht und dieser im Jnlande vor Gericht gestellt werden kann. Die falsche Angabe selbst hat eine Gesängnißstrafe von drei Tagen bis vier Wochen zur Folge, insofern nicht eine Bestrafung nach Art. 197. des Criminalgesetzbuches cintritt. 44*
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