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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690206
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186902069
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18690206
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-02
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Erscheint außer TonntagS täglich. — Bis Abends 7 Uhr eingehende Anzei gen kommen in der zweitnächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Anzei gen aber an die Etpedition desselben zu senden- für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» BörsendcreinS der Deutschen Buchhändler. Amtlicher Theil. Großherzogl. Sachsen-Weirnarisches Gesetz, die Presse betreffend, vom 25. Juli 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Wcimar-Eisenach rc. haben unter Zustimmung des getreuen Landtags das nachstehende Prcßgesetz zu erlassen beschlossen und ver ordnen deshalb wie folgt: Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Zum selbständigen Betriebe von Buch- und Steindruckereicn, Buch- und Kunsthandlungen, Antiguariatsgeschäftcn, Leihbibliotheken und Lcsccabinctcn, sowie zum Verkaufe von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist die behördliche Erlaubniß (Con- cession) nicht erforderlich. Für den Betrieb derselben gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 30. April 1862. Art. 2. Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle anderen durch mechanische Mittel vervielfältigten Schriften und bildlichen Darstellungen, ingleichcn Musikalicn mit Text oder sonstigen Er läuterungen sind unter Druckschriften im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes zu verstehen. Von der Polizei der Presse und der Bestrafung polizeilicher Ucbertrctungen. Art. 3. Jede im Großherzogthum herausgegebene Druckschrift muß den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckereibesttzers, sowie den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder Herausgebers enthalten. Zcilungen und periodische Druckschriften, welche in regel mäßigen, im voraus bestimmten Zeiträumen erscheinen, müssen auf jedem Heft oder Stück oder jeder Nummer den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckereibesitzers, sowie den Namen des verantwortlichen Redactcurs (Art. 4.), sowie die Zeit und den Ort des Erscheinens enthalten. Ausländische Druckschriften dürfen im Großherzogthum nur verbreitet werden, wenn auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Druckereibesitzers oder der Name ober die Firma und der Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder Heraus gebers angegeben ist. Ausgenommen von den Vorschriften dieses Artikels sind die amtlichen Blätter der Behörden aller deutschen Staaten, sowie Druckschriften, welche den Bedürfnissen des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen und sich auf den hier nach erforderlichen Inhalt beschränken, z. B. Prciscourante, Fracht- und Avisbriefe, Wechsel, Courszettel, Facturen, Versendezettel, Rechnungsabschlüsse, Büchcrumschlägc, insoweit sie nur Büchertitel SechSunddreihigster Jahrgang. enthalten, Tabellen, Schemata, Formulare, Etiquetlen, Adreß-, Vi siten-, Einladungs-, Verlobungs- und Vermählungs-Karten, Anzeigen anderer Familienereignisse, Kirchenzettel, Theaterzettel, Ankün digungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. Oeffcntlich angeschlagene Druckschriften und Placatc müssen den Namen und die Firma der Druckerei angeben, aus welcher sie her- vorgegangcn sind. Die straßenpolizeilichen Vorschriften über das Anschlägen von Druckschriften werden hierdurch nicht berührt. Art. 4. Der verantwortliche Nedacteur einer im Großherzogthum er scheinenden Zeitung oder periodischen Druckschrift muß volljährig, dispositionsfähig und im Besitze der staatsbürgerlichen Rechte des jenigen Staates sein, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Der verantwortliche Nedacteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm vertretenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Polizei behörde, in deren Bezirk dieselbe erscheint, als solchen zu nennen. Für einzelne Abtheilungen einer Zeitung oder periodischen Druckschrift kann ein besonderer verantwortlicher Nedacteur namhaft gemacht werden. Art. 5. Der verantwortliche Nedacteur einer Zeitung oder periodischen Zeitschrift ist schuldig, jede amtlich beglaubigte Berichtigung der in jener mitgcthcilteu Thatsachen und jede Berichtigung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifendcn Artikels nicht über steigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berich tigungen, aber ebenfalls vorausgesetzt, daß dieselben keine Belei digung enthalten, gegen die gewöhnlichen Einrückungsgebühren, sogleich nach Empfang in das nächstfolgende, für den Abdruck nicht bereits abgeschlossene Blatt oder Heft unverändert und ohne bei gefügte Bemerkungen in derselben Abthcilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel enthalten hat, und mit denselben Lettern, wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, aufzunehmen. Art. 6. Für die Uebernahme der Redaction einer Zeitung oder perio- dischenDruckschrift rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im Art. 4. vorgeschriebenen Erfordernisse nicht. Art. 7. Zu dem Sammeln von Subscribenten auf Preßerzeugnissc und zu dem Hausirhandel mit Druckschriften bedarf cs der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 13. und 14. der Gewerbeordnung und der zu diesen Bestimmungen erlassenen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 12. November 1862. Die ertheilte polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung für die Verbreitung verbotener Schriften. 55
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