Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1869
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- 1869-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1869
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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378 Amtlicher Theil. 30, 6. Februar. Art. 8. Ucbertretungen der in den Artikeln 3. bis mit 5. gegebenen Vorschriften sind mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gcsängnißstrafc bis zu drei Monaten zu ahnden, vorbehältlich der Verantwortlichkeit für die durch die Druckschrift begangenen Ver brechen oder Vergehen. Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3., Absatz 4. ge- nanntenDruckschriften zu Mittheilungen, welche ihrem anscheinenden Zwecke fremd sind, gemißbraucht wird. Druckschriften strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestim mungen im Art. 3. nicht beachtet worden sind, unterliegen der Be schlagnahme und Vernichtung nach den Bestimmungen in Art.20. und 21., insofern keine der im Art. 13. genannten Pebsonen zu ermit teln ist. Sind die nach Art. 3. erforderlichen, der Druckschrift beigesetz ten Angaben falsch, so ist neben der Geldstrafe auf eine Gcfäng- nißstrafe innerhalb der oben angegebenen Grenzen zu erkennen, gegen den Verbreiter jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er von der Unrichtigkeit Kenntniß gehabt hat. Art. 9. Uebertretungcn der Vorschriften dieses Abschnitts verjähren in sechs Monqten. Don den Strafen der durch Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen. Art. 10. Wer durch eine Druckschrift sich eines Verbrechens oder Ver gehens schuldig macht, verfällt in diejenige Strafe, mit welcher die bestehenden Gesetze, namentlich das Strafgesetzbuch dieses Ver brechen oder Vergehen bedrohen. Art. 11. Die Ucbertretungen der Strafgesetze durch die Presse sind dann als vollendet anzusehcn, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt oder sonst verbreitet worden ist. Als Versuch gelten sie, wenn nach Vollendung des Drucks die auf Verbreitung der Druckschrift gerich teten Handlungen ihren Anfang genommen haben. "-Art. 12.- Bei der Verurteilung Wegen eines durch eine Druckschrift begangenen Verbrechens oder Vergehens kann sogleich auf Vernich tung der für strafbar erklärten Druckschrift in Bezug auf alle Exem plare erkannt werden, welche mit Beschlag belegt (Art.20. und21.), in dem Besitz des Verfassers, Redactcurs, Herausgebers, Verlegers, Commissionärs, Buchhändlers, Druckereibesitzers oder solcher Perso nen sich befinden, die sie nicht lediglich zum eigenen Gebrauch an sich gebracht haben. Die Vernichtung ist so weit wie möglich auf den strafbaren Theil der Druckschrift zu beschränken. Ebenso hat das Straf- erkenntniß einer Wiederholung des Abdrucks des für strafbar erklär ten Inhalts durch entsprechende Verfügung über die zur Herstellung gebrauchten Platten oder Formen entgegen zu wirken. Art. 13. Die Personen, welche zum Erscheinen und beziehungsweise Verbreiten einer strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: 1) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Herausgabe erfolgt sind, 2) der Herausgeber, 3) der Verleger, oder wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Geschäftsführer oder der Kommissionär, 4) der Druckcreibesitzer, 5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Inhalt hat. Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Ver antwortung dadurch von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisscs namhaft macht, vorausgesetzt, daß dieselbe im Inland vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange haft bar, bis der Nachweis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen des Verfassers erfolgt sind. Art. 14. Keine der in Art. 13. 2 bis 5 genannten Personen und eben sowenig der verantwortliche Nedaetcur können als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer Druckschrift zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Mitthcilung, welche den Gegen stand der Untersuchung bildet, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Grunde liegt, in welchem Falle es hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses bei den Vorschriften der Straf prozeßordnung bewendet. Art. 15. Als Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Mitthei lung einer Mehrheit von Ercmplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten. Der Buchhändler ist alH Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine strafbare Schrift verbreitet, welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zuge kommen, oder welche die im Artikel 3. vorgcschricbencn Angaben hinsichtlich des Druckercibesitzers, Verlegers, Redactcurs u. s. w. nicht enthält, oder rücksichtlich der im Jnlande auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt und dies amtlich bekannt gemacht worden ist. Art. 16. Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwortliche Rcdacteur für den gcsammten Inhalt. Der verantwortliche Rcdacteur kann sich von dieser Haftpflicht dadurch befreien, daß er den Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe im Jnlande vor Gericht gestellt werden kann und die Ver öffentlichung mit seinem Wissen und Willen erfolgt ist. Art. 17. Entzieht sich der verantwortliche Rcdacteur dcu zum Einschreiten veranlaßtcn inländischen Gerichtsbehörden, so sind die im Art. 13. ge nannten Personen in der dort bestimmten Reihenfolge, jedoch be züglich des Verbreiters mit den im Art. 15. enthaltenen Beschrän kungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder perio dischen Druckschrift verantwortlich. Für Privatbekanntmachungcn in Zeitungen oder periodischen Druckschriften haftet zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er im Jnlande nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den verantwortlichen Rcdacteur für den betref fenden Theil. Art. 18. Ergibt sich, daß von dem Herausgeber, bezüglich verantwort liche» Rcdacteur, Verleger, Kommissionär, Druckereibesitzer oder Verbreiter Jemand fälschlich als Verfasser angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf Denjenigen, welcher die falsche An gabe gemacht hat, es sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch vor Eröffnung des ersten Straferkcnntnisses namhaft macht und dieser im Jnlande vor Gericht gestellt werden kann. Die falsche Angabe selbst hat eine Gefängnißstrafe von drei Tagen bis vier Wochen zur Folge, sofern nicht eine Bestrafung nach Art. 188. des Strafgesetzbuches eintritt.
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