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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1869
- Sprache
- Deutsch
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560 Nichtamtlicher Thcil. 43, 22. Februar. T An Einen Hohen Bundesrath des Norddeutschen Bundes. Einer Mittheilunq des Börsenblattes sür den deutschen Buchhandel zu folge geht der Vorschlag der Mitglieder der in Leipzig abgehaltenen Kon ferenzen des BörsenverciuS-Vorstandes dahin, den Schutz der Melodie in weitgehender Art auszusprechen. Als Nachdruck soll zu verbieten sein: „der Abdruck von einzelnen Motiven oderMelodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet, son dern lediglich durch künstlerisch unselbständige Uebergänge mit einander verbunden sind". De» Unterzeichneten scheint die Fassung dieses Commissiousentwurfs viel zu allgemein, indem in streitigen Faste» bei Bcurtheilnng des selbstän digen KunstwertheS einer musikastschen Eomposilion die Entscheidung immer von der subjectivcn Meinung zufällig ernannter Sachverständiger abhängt. Sie glauben deshalb ihren gerechten Bedenke» gegen den Grundgedanken des Entwurfs, welcher eine» seyr weitgehenden Schutz der Melodie auösprcchen soll, Ausdruck geben zu müssen, indem sie Folgendes hervorheben: Aus einer Durchsicht der verschiedenen VcrragSkalaloge deutscher Musi kalienhandlungen erhellt, das, Potpourris und Trauöscriplioue» in der Praxis Eingang gefunden haben. Sic sind sogar von Handlungen veröffentlicht, deren L'audcSgesetzgebungc» weit schärfere Gesetze gegen die Benutzung vor handener Tonwerre enthalten, als die von Hessen-Darmstadt, Bayern, Ham burg, Oesterreich und anderen Staaten. Es liegt nicht in der Absicht des Gegenwärtigen, darüber zu reden, inwieweit der musikalischen Kunst durch solche Bearbeitungen genützt oder geschadet werde. Man würde dann auch die künstlerische Berechtigung der Existenz moderner Musikstücke im Allge meinen ins Auge fassen müssen. Eine derartige Kunstkritik kann nicht Gegenstand der Betrachtung in Bezug auf ein Gesetz sei», sondern cS Han dels sich nur darum, den Modus sestzustellen, nach welchem die Production ltnd der Vertrieb von Musikalien im Allgemeinen geregelt werden soll. Zu dem Endzweck dürste cS nolhwendig sein, zu prüfen, oo nicht eine zu grobe Beschränkung hinsichtlich der Freiheit der Be- oder Verarbeitung von Melo dien dem gelammte» Musirhaudel des Norddeutschen Bundes einen empfind lichen Nachtheil zusiigen würde, eine Frage, die wir auf das entschiedenste bejahen zu müssen vermeinen. Bearbeitungen von Opern- und Liedmelodien werden sür alle Instrumente in den verschiedensteil Fouuen und Schwierig- keitSabstufungen verlangt, und nicht nur in" jedem einzelnen deulschen Musikalien-SortimeutSgeschäsl, sondern vorzüglich auch in außerdeutschen und überseeischen Lände,n, so daß specicst durch die Erzeugung derartiger Bearbeitungen Musikalien als Handelsartikel im weiteren Sinne betrachtet werden müssen. Daraus geht hervor, daß eine weitgehende Beschränkung der Freiheit hinsichtlich musikalischer Bearbeitungen de», größeren Handel niit Musikalien über Norddcuischland hinaus empfindlichsten Nachtheil bringen, ja ihn ganz ruiniren würde, und auch dem Detailgeschäite im Innern des Bundes eine wesentliche Lebensader abschneideu würde. Es kann unmöglich die Absicht bei einem neu zu erlassenden Gesetz sein sollen, die namentlich in Süddcutschlaud und Oesterreich ferner zu publi- cirenden Bearbeitungen von dem Markte in Norddcutschland, und infolge dessen von dem Vertrieb durch dasselbe nach außerdciltschen Plätzen, auszu- schließcn. DaS würde jedoch der Fast sein, wenn das Gesetz die erwähnten Beschränkungen verschriebe. Cs wäre im Gcgcnlhcil sehr z» wünsche», wenn dem Geiste der bestehenden, weiteren Spielraum lassenden Gesetze der oben angesührten Staaten durch die norddeutsche Gesetzgebung Rechnung getra gen würde, indem die mildere Praxis, wenigstens soweit sic vortheilhaft für den Handel ist, bestehen bliebe, und dadurch ein Anschluß der Südstaaten und Oesterreichs zugleich vorbereitet würde. Wenn von dem Gesichtspunkt ausgegangen wird, nicht nur im Interesse einer oder der andern Musikalienhandlung neue Bestimmungen einzuführcn, sonder» durch das neue Gesetz die Bedingungen, die sich durch die Praxis als für das Gcsammtgcschäst nothwendig herausgestestt haben, zu strireu, so muß hauptsächlich darauf Bedacht genommen werden, daß ganz Deutschland nach dem geographischen Begriss des früheren Bundes dasselbe als Basis von Verträgen zum Schutz von Gegenständen der Kunst und Literatur auch ac- ceptiren könne. Das ist nur möglich, wenn eben, wie erwähnt, die Praxis als bestimmendes Moment zu Rathe gezogen wird. Es dient zur Beleuchtung der Sache, einen Seitenblick auf das fran zösische Musikgeschäft zu werfen. Der größere Schutz geistigen Eigenthums in Frankreich hat nicht vermocht, dem dortigen Musikalienyandel auch nur eine dem deutschen annähernd gleiche Bedeutung zu geben, lind wenn auch sür einzelne Werke in Paris — und nur in dieser einen Stadt sind Musi- kalien-Berlagsqeschäfte, die diesen Namen verdiene» — höhere Honorare ge zahlt werden konnten, als für einzelne Sachen in Deutschland, was in rein localen Verhältnissen seinen Grund hat, so bleibt doch die Gesammtsumme der von den französischen Handlungen an die Componisten gezahlten Hono rare weit hinter denjenigen zurück, die von deutschen Verlegern gezahlt sind. Berücksichtigen wir nun, daß der heutige Geschmack in Deutschland Vieles deshalb gvutirt, weil es in Paris gefiel, mag es auch weit entfernt von irgend welcher klassischen Bedeutung sein, so können wir uns nicht verheh len, daß der Einfluß deS französischen Musikalienhandels leicht ein zu großer werden rann, ja, daß er sich durch einen so weitgehenden Schutz der Melo die, wie ihn die Consercuzmitglieder de« Börseuvereinö in Vorschlag bringen, bis zu einer wirklichen Gefahr für den deulschen Musikalienhandel steigert. Es ist deshalb dringend geboten, in nickt zu engen Grenzen die Be dingungen zu präcisiren, unter welchen musikalische Bearbeitungen erlaubt sein sollen. Wir erlauben uns, in Folgendem die Andeutungen zu geben, welche uns zur Vermittelung der Frage geeignet erscheinen. Um unbefugten Vervielfältigungen cnigegenzutrelen, würde cs nach unserer Ansicht vollkommen genügen, wenn das Gesetz die Grenze bestimmte, bis zu welcher vorhandene Orgiualmusikstücke benutzt werden dürfen. Es märe deshalb in dem neuen Gesetz klar auszusprechen, daß in jedem Musik stück, gleichviel ob Phantasie, Transscription oder Paraphrase rc., welches Themen behandelt, deren Originale im Verlage Dritter erschienen sind, mindestens der dritte Theil, nach Tacten gezählt, als eigene, selbst- schöpserischc Thätigkeit des Bearbeiters von Sachverständigen aneikannt werden müßte, und zwar derart, daß diese selbstschöpfcrische Thätigkeit bei spielsweise nicht etwa nur auf unwesentliche rhythmische Veränderungen i» der Begleituugsfigur der Melodie des Originalwerks beschränkt gedacht werden dürfte, sondern daß das Kriterium jener Thätigkeit in mindestens ganz wesentlichen Veränderungen nicht atcin der Melodie, sondern auch der sie unterstützenden Harmonie zu bestehen hätte. Dadurch wäre einer rein subjektiven Auffassung bei etwaiger Beurtheilung von Bearbeitungen durch Sachverständige durch das Gesetz begegnet, weil diese sich nur rein sachlich zu verhalten hätten. Jeder Verleger würde genau die Grenze des Erlaubten zu erkennen vermögen. Zugleich würde dem ganzen deutschen Musikhandel, und insbesondere dem durch Hunderte von Firmen vertretenen SortimcutShandcl die Freiheit seiner Bewegung nicht geraubt, die süd deutschen und österreichischen Handlungen würden in einer derartigen Prä- cisiruug einen der Gesammlheit zu gute kommenden Fortschritt erblicken, und jeder einzelne Verleger der betreffenden Originalwerke würde durch die treuere Art der von ihm publicirten Arrangements, Potpourris rc. sein Interesse genügend berücksichtigt sehen. Mit hochachtungsvoller Ergebenheit gez. Joh. Aug. Böhme in Hamburg. Aug. Cranz in Hamburg. G. W. Nienreycr in Hamburg. Fritz Schubert!, in Hamburg. Miscrllen. Nachdem das Börsenblatt vom 21. Dec. v. I. den Duncker- Eberty'scheu Antrag auf Abänderung des preußischen Preßgcsctzes mitgethcilt hat, wird es für die Leser auch von Interesse sein, die soeben stattgehabten Commissions-Verhandlungen über diesen Gegenstand kennen zu lernen. Die National-Zeitung vom 13. Febr. berichtet darüber folgendermaßen: Am 1l. ds. hat die XII. Comniissivn des Abgeordnetenhauses in Ge genwart der Geh. Käthe Graf Eulenburg und v. Schelling als Vertreter der Regierung den von den Abgg. Dunckcr und Eberty eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Preßfreiheit, berathen. Der Gesetzentwurf verfolgt bekanntlich den Zweck, die Bestimmungen des Art- 21. der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dec. 1848 wiederherznstellen: „Jeder Preuße bat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung sein Gedanke» frei zu äußern. — Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Censur, noch durch Concessionen und Sicherstellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufge hoben werden." — Der §. 1. des Entwurfes beseitigt das Erforderniß der Concession zum Preßgewerbcbetrieb. — Der Referent erklärt sich für die Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen schon aus dem Grunde, weil dem Reichstage in der nächsten Session eine Vorlage, welche gerade diesen Paragraphen betrifst, gemacht werden soll. — Der §. 2. des Gesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, erledigt das Concessionserforderniß nicht, wie der Regierungs-Commissar Graf Eulen- burg dies hervorhebt, sondern er erledigt nur das Erforderniß des Befä higungsnachweises. Graf Eulenburg erinnerte außerdem "daran, daß der Präsident des Bundeskanzleramtes bei der Berathung dieses Paragraphen, ohne Widerspruch zu finden, im Reichstage ausdrücklich erklärt bat, daß es sich hierbei lediglich um die technische, nicht um die sittliche Befähigung handle; er weist aber ferner auch daraus hin, daß dem Bundesrath gegen wärtig wiederum ein Gewerbegesetzcnlwurf vorgclegt werden werde, daß man also dem Bundesrathc und dem Reichstage vorgreife, wenn der Landtag jetzt das Concessionserforderniß bei dem Preßgewerbe beseitigt. Hierauf wurde ihm seitens der Antragsteller und von Mitgliedern der Commis-
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