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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1869
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- 1869-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1869
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658 Nichtamtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil ^ 50, 3. März. Der Norddeutsche Gesetzentwurf. V.') Nach dem Vorgänge der Hamburger Musikalienhändler in Nr. 43 des Börsenblattes mag es gestattet sein, auch bezüglich eini ger literarischer Rechtsfragen auf die Resultate des Börsen- v ercins-Ausschusses, welcher vom 11—15. Januar in Leipzig tagte, vor Thoresschluß nochmals zurückzukommen — vorausgesetzt, daß das Gesetz über das Urheberrecht überhaupt schon im nächsten Reichstag zur Vorlage gelangt. Eine Verschiebung, wenigstens bis zum nächstfolgenden Reichstage würde wohl kaum als eine Versäum- niß betrachtet werden können; denn steht auch der preußische Ent wurf, namentlich bezüglich des literarischen Rechts, im Großen und Ganzen auf der Höhe der Zeit, so lassen sich doch gegen manche Ein zelheiten wichtige Einwendungen mache». Die Männer der Presse und des Buchhandels haben bis jetzt kaum Zeit gehabt, den Entwurf in seinen verschiedenen Neuerungen genauer zu Prüfen, und merk würdig ist cs gewiß, daß die Presse sich über einen Gesetzentwurf, der sie so nahe berührt, bisher wenig oder gar nicht hat vernehmen lassen. Die Ausschüsse aber waren bei der Kürze der Zeit genöthigt, sich so eilig zu constituireu und den weitläufigen Gegenstand der Be ratung in einer Weise durchhetzen zu müssen, daß gewisse Spuren der allzu großen Eile dem ruhig prüfenden Auge schwerlich entgehen Werden. Wie dem übrigens auch sei: die Möglichkeit einer prakti schen Einwirkung durch die Presse ist jedenfalls so lange anzuneh men, als der Reichstag über den Gegenstand noch nicht in Verhand lung getreten ist, und deshalb möge die Aufmerksamkeit der Leser hier nochmals in Anspruch genommen werden. Es handelt sich namentlich um zwei Punkte: I. Der preußisch-norddeutsche Gesetzentwurf bestimmt in §. 2. sub n: Dem Urheber wird rc. gleich geachtet: a) der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem von ihm angegebenen Plane zum Zwecke der Vervielfältigung einem Anderen aufgetragcn hat.^ Nach eingehender Debatte ist diese Bestimmung vom Börsen vereins - Ausschuß mit überwiegender Mehrheit gestrichen worden. Die Theorie vom Besteller habe, heißt es in den Motiven, ihren Ursprung im preußischen Landrccht; sie werfe auf den Buch handel den falschen Schein, als ob sich derselbe den Autoren gegen über ein werthvollcs Recht habe sichern wollen, während doch die Möglichkeit vertragsmäßiger Feststellung zwischen Verleger und Au tor den für den erstcrcn beabsichtigten Schutz ebenso illusorisch als entbehrlich mache. Diese Auffassung scheint mir irrtümlich. Hier handelt cs sich keineswegs bloß um eine Theorie des preußischen Landrechts, son dern um eine wichtige physiologische Erscheinung im literarischen und buchhändlerischen Vcrkchrsleben, welche von späteren Gesetzen und auch von der Wissenschaft im Wesentlichen erkannt und gewür digt worden ist. Im Jahre 1792, wo das preußische Landrecht in der Redaction vollendet wurde, war der deutsche Verlagsbuchhandel noch ein anderer, weniger von der Eoncurrcnz um Autoren gehetzter als gegenwärtig. Er konnte viel mehr, als dies jetzt möglich ist, die Autoren an sich herantreten lassen, er bedurfte des Mittels eigner Anregung jedenfalls weniger als heutzutage. Man lese nur die Briefe damaliger Verleger und Autoren nach, um sich zu überzeugen, wie einfach gegen jetzt, wie fast ausschließlich technischer Natur die Functionen der ersteren waren. Dennoch konnte sich das Land recht der Wahrnehmung nicht verschließen, daß es nicht bloß abge leitete, in der Person des Autors ihren Ursprung nehmende, sondern auch in der Person des Verlegers entstehende, deshalb für ihn abso lute Verlagsrechte gebe. Wie jedoch ist das Verhaltniß heutzutage? Die Concurrenz um Autorenarbeitcn, die dem Verleger ohne sein Zuthun fertig ins Haus getragen werden, ist selbst auf den schwie rigsten Verlagsgebieten eine so starke, daß die meisten Verlagsge schäfte gar nicht davon eristiren können. Ohne von der „Bestel lung" nach mehr oder weniger eingehendem Plan den ausgiebigsten Gebrauch zu machen, müßte eine große Anzahl heutiger Verlagsgeschäftje sehr bald ihre Comp toirs schließen. Wenn also das preußische Landrecht.schon vom Recht des Bestellers nicht absehen konnte, so kann es die heutige Gesetzgebung erst recht nicht. Das Bedenken, daß durch die gesetzliche Anerkennung des Be- stellcrrcchts ein falscher Schein auf den Buchhandel gegenüber der Autorenwclt geworfen werden könne, wiegt leicht. Es ist das eine Delicatesse, ein Standcszartgcfühl, womit das Gesetz nichts zu schaffen hat. Das Gesetz hat ein Recht, dessen Regelung ihm obliegt, in seinem Grundbegriffe vollständig zu erfassen und bestimmt zu for- muliren, anders gcräth es in die Brüche. Die Möglichkeit aber, durch den Verlagsvertrag die besondere Anerkennung des Bestellerrechts illusorisch und entbehrlich zu machen, dürfte für dies Recht weniger anzuziehen sein als für gewisse Au torenrechte, die durch den Vertrag oft stark modificirt werden. Das Gesetz kennt diese Möglichkeit und sieht doch die Rechte der Autoren gewissenhaft vor, und thut wohl daran. Wie aber fährt das Bestel- lerrccht, auf dem vermöge nsrechtlich durchgängig die wichtig sten Operationen des Verlagshandels beruhen, wenn ein Vertrag gar nicht eristirt? Dieser Fall tritt namentlich dann ein, wenn sich der Verleger seiner Unabhängigkeit vom Autor bewußt ist. DerBörsenvereins-Ausschuß leugnet die materielle Begrün dung des Bestellerrechts nicht, er fürchtet nur den falschen Schein u. s. w. Nun aber spielt in der neueren einschlagenden Literatur eine Kontroverse, welche die materielle Begründung dieses Rechts direct oder auf Umwegen negirt und nur einen Urheber und das von diesem abgeleitete Verlagsrecht anerkennen will- Demgemäß ist das anfänglich vorgesehene Bestellerrecht sowohl aus dem Entwurf entfernt worden, der kurz vor Auflösung des alten deutschen Bun des im Aufträge der Bundesversammlung ausgearbcitet worden war, als auch ans dem neuesten bayerischen Gesetz, dem jener Ent wurf zur Grundlage diente. Es ist das eine notwendige Conse- quenz der herrschenden Theorie, welche das Autor- und Verlagsrecht zum geistigen Urheberrecht in der Weise zugcspitzt hat, Laß man sich kein ursprüngliches Verlagsrecht mehr vorstellen kann, wenn dasselbe nicht durch eine eigentliche schriftstellerische Thätigkeit, möge dieselbe intellektuell auch noch so untergeordneter Natur sein, seine Taufe erhalten hat. Mandry z. B-, der Commentator des bayerischen Gesetzes, beantwortet anknüpfcnd hieran die Frage: „Wer ist Urheber eines Werkes?" in folgender Weise: „Der jenige, der das in Frage stehende literarische Erzeugniß als solches, d. h. mit den Eigcnschaften, die cs zum literarischen Er zeugnisse und zwar gerade zu diesem concreten literarischen Erzeugnisse machen, geschaffen hat." Damit fällt das Bestcllerrecht von selbst. Denn die Idee und der Plan bilden noch kein literari sches Erzeugniß. Das aber weiß jeder erfahrene Verlagshändler und jeder Nichtfachmann wird cs begreiflich finden, daß Idee und Plan häufig allein den Werth des Vermögensrechts eines lite rarischen Erzeugnisses bestimmen, und das Gesetz hat cs vorwiegend, wie jede juristische Theorie anerkennt, mit dem vermögensrecht lichen Schutz zu thun. Wo bleibt da die Logik? 0 IV. S. Nr. 13.
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