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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1869
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- 1869-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1869
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50, 3. März. Nichtamtlich« Theil. 659 Wird nun aber jene einscilige juristische Theorie, deren Conse- quenzen, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch noch in anderen Dingen den wirklichen Verhällnissen zuwibcrlaufen, den Beschluß des Börsenvcrcins-Ausschusses nicht ganz besonders zu ihren Gun sten auslegen? Witd sic die Entscheidung des Ausschusses nicht als das am meisten durchschlagende Argument vcrwerthcn? Denn hier sind es gerade die Interessenten des Bestelle,rechts, welche dasselbe verwerfen! Freilich im Widerspruch mit dem Börsen» ereins- Entwurf vom Jahre 1857, welcher dasselbe ausdrücklich und eingehend befürwortete. II. Das Schlußalinea von 2. lautet: Den Bestimmungen zu lütt. st. (welche nämlich die Zucrkcnnung der Schutzbercchtigung enthalten) unterliegt auch der Fall, wenn das hcrausgcgcbenc Werk zwar bereits gedruckt worden war, die Druck-Exemplare aber wegen ihrer Seltenheit aus anderen Grün den in literarischer Hinsicht einen ähnlichen Werth wie ungedruckte Manuscriptc haben. Im Börsenvcrcins-Ausschuß wurde die Streichung dieser Bestimmung beantragt, weil der Begriff Seltenheit eines Drucks zu vag sei, auch das Lesen alter Drucke nicht so schwierig, um einen gesetzlichen Schutz zu rechtfertigen, und wurde dieser Antrag einstimmig angenommen. Das gerade ist eine derjenigen Bestimmungen, denen eine längere Ucbcrlcgung und Bcrathung zu wünschen gewesen wäre. Offenbar leidet sie an Unklarheit und gewinnt durch die Art ihrer Motivirung keineswegs an Faßlichkeit. Vielleicht wäre ihr aber auf die richtige Fährte zu verhelfen gewesen. Es handelt sich hier um die Reproduction alter Drucke, die entweder sehr selten sind oder gar als Unicum eristiren, also um eine Art Verlagsobjcctc, die etwas abseits vom gewöhnlichen Wege liegen. Selbst das an eigner Production schwache Amerika kennt sie aber. Vor mir liegt der ^.rnsrioau Uitzliopolist 1869, Nr. 1, worin die Herausgeber Sabin L Son eine ganze Reihe solcher Erscheinungen ankündigen; die nämliche Nummer enthält einen lcscnswerthen Aufsatz über den Gegenstand und die noth- wendig damit verbundenen Illuutsä Däitions, welche Einrichtung in totaler Verkennung ihrer Bedeutung amerikanische Blätter als ein aristokratisches Gebaren angegriffen hatten. Die Engländer und Franzosen beweisen viel Sinn und Geschmack für solche Dinge, beide Nationen haben Privatgesellschaften, welche den Reproduc- tionen literarischer und artistischer Seltenheiten obliegen. Bei uns in Leipzig ist gegenwärtig die Reproduction eines kostbaren Unicums, einer im Besitze von T. O. Weigel befindlichen ^.rs ruoriouäi im Werke; es ist dies das einzige bekannte Eremplar der frühesten und ursprünglichen Ausgabe, etwa von 1450 herrührend, welches Original alle späteren Ausgaben mehr oder weniger abgeschwächt wiedcrgegcben haben. Die Veröffentlichung derselben, wie eines im nämlichen Besitze befindlichen Lübecker Todtentanzes — der zu Lübeck 1489 gedruckten ersten nicdersächsischen Ausgabe — auf photographischem Wege (beide Werke können des nothwendigen Facsimiles wegen nur mechanisch reproducirt werden) ist bis jetzt thatsächlich neben dem nicht unbeträchtlichen Risico der Herstellungs kosten durch das Bedenken der Schutzlosigkeit verhindert worden. Die Wichtigkeit solcher Reproductionen wird kein Sachver ständiger anzweifeln. Kostbare Seltenheiten wie jene ^rs morisucki können dadurch allein vor dem Verkommen und Untergänge gesichert werden. Wie behutsam aber dabei ein Verleger zu Werke gehen muß, um zu seinem Gelde zu kommen, beweisen eben die in Amerika angegriffnen Dinütsä Läitious. Der Unternehmer hat seinen Käufern die Ueberzeugung beizubringen, daß sie selber eine Seltenheit erwerben; das kann er nur durch ganz kleine Auflagen und dem entsprechend große Preise. Denn diese Käufer sind nur unter den Bibliophilen zu suchen, und was nicht selten, sehr selten ist, eristirt für diese nützliche Menschenclasse derBücher- conservirer nicht. Die Schutzlosigkeit discreditirt darum im Zeit alter der Photographie mit ihren schnellfertigen Anhängseln ein derartiges Unternehmen von vornherein und wirft den Calcül geradezu über den Haufen. Die Reproduction unterbleibt dann, weil bei den ohnedies schmalen Gewinnschancen Niemand gern das Wagniß der Herstellungskosten unter solchen Umständen übernimmt. Nach der geistigen Eigenthumstheorie, nach der Lehre, daß jede Leistung, welche den Schutz gegen anderweitige Vervielfältigung verlangt, relativ eine selbständig geistige sein müsse, ist derar tigen Reproductionen keinerlei Schutz zuzuerkenncn. Jene Theorie könnte freilich ihre Umsicht dadurch beweisen wollen, daß sic die Schutzbestimmungen für die artistischen Reproductionen auf den vorliegenden Fall anwendete. Das Verfahren wäre nicht neu, aber deshalb doch sonderbar; es handelt sich wie gesagt um keine artistische Reproduction, sondern um eine mechanische; letztere ist eine Nothw cndigkeit des getreuen Facsimiles wegen. Der preußisch- norddeutsche Entwurf fußt aber seinen Grundbegriffen nach auf dieser Theorie, und deshalb wird er weder mit der Fassung jener Bestimmung noch mit deren Motivirung fertig. Der Ausschuß des Börsenvcrcins handelte von dem nämlichen Standpunkte aus ganz folgerichtig, daß er die allem Prinzip zuwiderlaufende Bestimmung strich. Der Reichstag wird voraussichtlich gerade so wenig wie der Ausschuß des Börsenvereins Neigung und Beruf fühlen, der herrschenden Theorie des geistigen Eigenthums oder Urheberrechts auf den Grund zu gehen, und doch läßt sich nur auf diesem Wege der Zusammenhang jener Bestimmung des preußischen Entwurfs mit den allgemeinen Rechtsforderungen finden und die Ursache erkennen, warum dieselbe mit den übrigen Bestimmungen des Ent wurfs so wenig in Harmonie steht, warum die Motivirung so mangelhaft ausfällt. Der Entwurf nimmt eine Art geistiger Thätigkeit an, wo von keiner geistigen Thätigkeit, sondern im Gegentheil von einer rein mechanischen zu reden und das Schutz verlangen doch ein ganz natürliches ist. Eine Sackgasse für die Theorie. Eine eingehende Beleuchtung dieser Frage würde mich hier zu weit führen. Vielleicht findet sich eine andere Gelegenheit dafür. Statt dessen möge die Behauptung gestattet sein, daß das Autor und Verlagsrecht von jeher zum guten Theil bloßer Gewerb- schutz, unbekümmert um den Zusammenhang mit einer eigentlichen geistigen Urheberschaft, gewesen ist, und daß man sich in lauter Jrrgänge verstrickt, wenn man dieses Glied von seinem Leibe trennen will. Es ist das kein Phantasiegebilde, auch kein über wundener Standpunkt. Von den frühesten Privilegien bis zum preußischen Landrechte lassen sich die historischen Nachweise dafür beibringen. Erst als es, dies unklar herausfühlend, traditionelle Behauptung geworden war, daß im preußischen Landrccht nur Ver legerrechte geschützt würden — eine Behauptung, die neuerdings Kloster mann auf ihren richtigen Werth zurückgcführt hat, — daß aber umgekehrt der Autor als der Ausgangspunkt des Rechts in den Vordergrund treten müsse, gerieth man mehr und mehr in die Doctrin hinein, alles Verlagsrecht auf ein geistiges Urheberrecht, oder richtiger gesagt, auf eine schriftstellerische Thätigkeit zurückzuführen, möge diese nun geistiger oder bloß handwerksmäßiger Natur sein. So hat die moderne Gesetzgebung eine Reihe Schutzbe stimmungen ausgenommen, welche die Commentatoren und Syste matiker entweder unter Anerkennung ihrer Praktischen Nothwcndig- keit selber als eine Abweichung vom Prinzip bezeichnen, oder aber für welche sie sich unter allerlei Wendungen bemühen, den Begriff der geistigen Thätigkeit zu retten, wo indeß nichts als eine mecha nisch producirende Thätigkeit vorliegt, und der wahre Grund des 95*
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