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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1869
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- Deutsch
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660 Nichtamtlicher Theil. 50, 3. März. wahlberechtigten Schutzes ein ganz anderer ist, dessen Nennung beim richtigen Namen man jedoch gern überspringt. Das ist der Fall bei dem Schutz der Herausgeber von nichtveröffentlichten Manuscripten, welche bereits Gemeingut geworden sind. Hier kann sogar der für die moderne Rechtsauffassung abnorme Fall eintreten, daß zu der Herausgabe keinerlei schriftstellerische Thätigkcit, auch nicht einmal eine handwerksmäßig schaffende, gehört. Ein sprechendes Beispiel sind auch die Anthologien. Wir haben eine Anzahl lyrischer Antho logien, die jede für sich vielleicht ein bedeutenderes materielles Ver mögensrecht repräsentiren, als die Originalwerke des beliebtesten Lyrikers der Gegenwart zusammen genommen. Und nun betrachte man die geistige Urheberschaft an diesen Erzeugnissen: gleichgültige buchhändlerische Zusammenstellungen, denen man ohne Gefährdung des Erfolgs jede andre Sammlung unterschieben könnte — wenn nur die geschmackvolle äußere Zustutzung, der klingende Titel und das gute Glück des ersten Verlegers nicht fehlen. Die Übersetzung an sich ist ebenfalls gegen Nachdruck geschützt, und das mit gutem Grunde. Wer aber will bei den Lohnarbeitern unserer Leihbiblio- theksvcrsorger von geistiger Urheberschaft reden? Es ist eine andere Art von Setzern! Der Gesetzgeber und seine Kommentatoren nehmen nichtsdestoweniger eine Art geistiger Urheberschaft an, während ihnen die buchhändlcrische Gcwerbsthätigkeit mit ihrem auch in diesem Falle natürlichen und auf Umwegen befriedigten Schutz- Verlangen lächelnd über die Schulter sieht. Die Wahrheit ist: unser modernes Recht schützt geistige und jede andere Thätigkcit auf literarischem Gebiete, aber sofern letz tere geschützt werden soll, muß dieselbe denkbarer Weise wenigstens schriftstellerischer Art sein, sonst läßt sich der Begriff der geistigen Thätigkcit, die nach unserem Recht nothwendige Voraus setzung aller Schutzbcrechtigung, nicht in das Prokrustesbett zwängen. Das nun eben ist bei den Reproductionen alter seltener Drucke nicht der Fall, und deshalb ist es jenem Prinzip gemäß unmöglich, hier für einen Schutz zu gewähren, mag das Verlangen danach anders auch noch so begründet sein. Die juristische Doctrin wird indcß wohl oder übel schon nach- gebcn müssen, nachdem sich in der Neuzeit auch bei uns in Deutsch land die National ökonomen des Gegenstandes bemächtigt haben. Zunächst möge sie mit Schäffle's Theorie der ausschließlichen Absatz- Verhältnisse fertig zu werden versuchen, welche dem hier vertretenen Standpunkte nicht fern steht. Die juristische Doctrin hat bis jetzt über Dinge entschieden, wofür ihr die Kompetenz mangelt. Es kann ihr daraus im Allgemeinen kein Vorwurf gemacht werden, denn warum haben die nach dieser Seite kompetenten Fachleute so lange geschwiegen. Ans jene Weise ist aber das vielgestaltige Autor - und Verlagsrecht zu dem theoretisch allerdings glattem und drallen, je doch praktisch unzureichenden geistigen Urheberrecht zugeschnitten worden, gegen dessen Conseqnenzcn man in der näheren Ausführung vielfach sündigen muß, weil anders der Kontrast zwischen den theo retischen Ergebnissen und dem praktischen Rechtsbedürfniß denn doch ein zu starker und auffallender werden würde. Eine Frage von praktischem Belang kann hier allerdings auf geworfen werden und diese scheint auch vornehmlich den Börsen- Vereins-Ausschuß beirrt zu haben. Man kann nämlich fragen: Wie bestimmt und begrenzt sich der Begriff seltener Druck-Erenrplare, damit die ins Gemeingut übcrgcgangenen Werke, welche auf der eine» Seite freigegeben sind, auf der anderen Seite nicht wieder durch ein Monopol gebunden werden? Eine allgemeine Regel, nach welcher ohne Weiteres die Schutz berechtigung einer Reproduktion zu bestimmen ist, läßt sich, was zuzugeben ist, nicht aufstellen, aber der einzelne concrete Fall dürfte der richtigen Abwägung keine zu großen Schwierigkeiten bie ten. Reproductionen alter seltener Drucke sind absonderliche Ver lagsobjecte; sie mögen sich daher auch mit einem absonderlichen, von Förmlichkeiten abhängigen Rechtsschutz^: begnügen. Man räume ihnen den Schutz nicht ohne Weiteres ein, sondern mache ihn von einem Nachsuchen in jedem einzelnen Falle und von einem Vorprüfungs- Verfahren nach Art der Patentgesetzgebung abhängig. Das vom preußischen Entwurf vorgesehene Kuratorium des Norddeutschen Bundes in Leipzig wäre für die Einleitung dieses Verfahrens wohl die geeignete Behörde, und nur diejenige Reproduction wäre dann geschützt, welche auf diesem Wege die Befugniß erhielte, sich analog der Förmlichkeit beim Uebersetzungs-Vorbehalt auf dem Titelblatte „Vom Kuratorium des Norddeutschen Bundes anerkannte schutzbe rechtigte Reproduction " zu nennen. Auf diese Weise wäre ein Conflict mit den ins Gemeingut übergegangenen und als solche weiter verwerthbaren Werken nicht zu befürchten. A. Schürmann. Einige Worte über den Pestalozzi-Verein vom buch händlerischen Standpunkte. Von A. Pctsch in Berlin wird eine „Preußische Schulzei tung" herausgegeben, welche sich „das Organ der Pestalozzi-Ver eine in den Provinzen Brandenburg und Preußen" nennt und bei Lemme in Neustadt-Eberswalde erscheint. In dieser Zeitung findet man bisweilen Schulbücher und Ju- gcndschriften angczeigt, welche zum Besten des Pestalozzi-Vereins verkauft werden, wogegen man nichts einwenden könnte, wenn die Bücher zu den Ladenpreisen verkauft würden; allein letzteres ist nicht der Fall, denn wir finden z. B. die kleinen Jugendschristcn von Fr. Hoffmann, Horn und von Fr. Kühn, von welchen das Bändchen 7ich Sgr. kostet, zu nur 6 Sgr. angeboten; Bücher, die 1 Thlr. La denpreis haben, mit 24 Sgr., andere von 22YH Sgr., zu 18 Sgr. rc. Wenn die Lehrer und Prediger derartige billige Preise lesen, dann werden sie natürlich ihre Bestellungen beim Pestalozzi- Verein machen, und derartige Bücher nicht mehr in den Sortünents- buchhandlungcn kaufen! Nun ist zwar der Zweck des Pestalozzi-Vereins ein sehr löb licher, und auch manche College» vom Buchhandel tragen ihr Scherf lein zu demselben bei; wenn aber dadurch, daß Lehrerwittwen rc. unterstützt werden sollen, die Sortimentsbuchhändler in ihrem Ge schäftsbetriebe geschädigt werden, so daß sie mit der Zeit dahin kom men können, ihr Geschäft eingehen lassen zu müssen und selbst unter stützungsbedürftig zu werden, dann möchten wir doch wünschen, daß der Pestalozzi-Verein nicht von den betreffenden Verlegern in den Stand gesetzt würde, Bücher billiger verkaufen zu können, als die Sortimentsbuchhändler; möchten wünschen, daß der Verein sich nur auf die Beiträge der Mitglieder beschränkte und auf das, was etwa besagte „Schulzeitung" abwirfl und was sonst mildthätige Leute beitragen. —r. Miscellen. Die Direction der Thüringischen Eisenbahngesellschast zu Er furt hat unterm 19-Febr. eine für den Buchhandel wichtigeBekannt- machung erlassen. Danach ist nämlich zur Wiederherstellung der nach Auflösung des früheren Mitteldeutschen Eisenbahnvcrbandes in Weg fall gekommenen beschleunigten Beförderung der Büchersendungen von Leipzig nunmehr bis auf Weiteres zwischen den betheiligtcn Eisenbahnverwaltungcn die Vereinbarung getroffen worden, daß die nach den Stationen des mitteldeutschen Verbandes bestimmten, der Eilgut-Erpedition Leipzig, Thüringische Bahn übergebenen Bücher sendungen bei rechtzeitiger Aufgabe mittelst des 10 Uhr 55 Min. abgehenden Nachtschnellzuges via Guntershausen und zu den für diese Route bestehenden Frachtsätzen direct befördert werden.
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