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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186903107
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis Abends 7 Uhr eingehende Anzei gen kommen in der zwettnüchsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Redaction. — Anzei gen aber an die Expedition desselben zu senden- Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^ 56. Eigcothum de» BörscuvereinS der Deutschen Buchhändler. —- Leipzig, Mittwoch den 10. März. 1869. Nichtamtlicher Theil. Zum Rechtssache der Architektur. In Nr. 27 dieses Organes wird uns der Beschluß des Berliner Architcktenvereins vom 23. Januar 1869 mitgetheilt, durch welchen für das in nächster Zeit zu cmanirende Gesetz zum Schutze gegen unbefugte Nachbildung von Werken der Literatur und Kunst auch die' Architektur die nöthige Berücksichtigung finden soll. Es wird der Schutz erstrebt a) gegen die (unautorisirte) „Herausgabe" von Projectcn oder ausgeführten Bauwerken; d) gegen (unautorisirtcs) „Nachbaucn" eines noch nicht aus geführten Entwurfes, gleichviel ob er veröffentlicht ist oder nicht. Wir erlauben uns zu bemerken: aä ») Soweit der Schutz gegen unbefugte Herausgabe für „P ro se ctc", also im Manuscript vorhandene Conceptionen des Autors erfordert wird,'ist die Berechtigung dazu ganz augen fällig; inwiefern er aber für „aus geführte Bauwerke" begehrt wird, möchte er sowohl bezüglich der Form, in, und der Frist, für welche solches geschieht, gewissen Bedenken unter liegen. Ob der Architekt vom Bauunternehmer im Allgemeinen wohl derartig entschädigt wird, um nicht allein das aufgeführte Bauwerk in seiner äußeren praktischen Bedeutung, sondern auch für weitere Ausnutzung der Form in das volle Eigcnthum des letzteren über gehen zu lassen, ob es ersprießlich wäre, diese Form, wie bisher, zum Gemeingut zu stempeln — das sind Erwägungen, welche wir dem Gesetzgeber überlassen. Wir unserseits erblicken in dem Um stande, daß der Architekt als Besitzer der Entwürfe und Maße aller Bautheile wohl in den allermeisten Fällen der Einzige ist, wel cher eine „Herausgabe" im vollen Sinne des Wortes bewerk stelligen kann, ferner, daß es in seiner Macht steht, sein Bauwerk gleichzeitig oder kurz nach Vollendung des Baues auch literarisch heraus zugeben und ihm dadurch den gewöhnlichen Rechtsschutz zu sichern, eine vollkommen ausreichende Wahrung seines materiellen Interesses. Auch seine künstlerische Ehre vermag er sicherzustellen, indem er gegen verfehlte Darstellungen seiner Werke öffentlich die Stimme erhebt und dieselben in Folge dessen sofort außer Cours bringt. Wenn aber der Vorbehalt der Herausgabe des ausgeführtcn Bauwerkes gesetzlichen Schutz erlangen soll, so erscheint uns eine Präcisirung des Begriffes „Herausgabe" geboten, denn der Weg des allgemeinen Verbotes würde die Lähmung einer Reihe von Thä- tigkeitcn (auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors) in sich schließen, Sechsunddreißig ster Jahrgang. welche mit dem rasch nützenden und ebenso sich verändernden Cultur- lcbcn nicht wohl verträglich sein möchte. Die Aufnahme und Ein zeldarstellung eines Bauwerkes in Sammlungen, die theoretische Behandlung desselben für das Formenstudium, die photographische Aufnahme desselben im Zusammenhänge mit anderen oder als Ein zelwerk, und vieles Andere, — würden als Tätigkeiten dargestellt werden können, die in der Schlinge des latitudinarischen Wortes „Herausgabe" für Verfolgungen wegen unbefugter Nachbildung ein- zufangcn sein möchten;, eine große Zahl neuer Streitigkeiten und heikler Sachverständigen-Urtheilc würden zum „summuiu jns . ." die begleitenden Worte nicht selten hinzufügen. Weiterhin halten wir es für geboten, die Frist, für welche dem Urheber eines Bauwerkes die literarische Herausgabe „ausschließlich" zusteht, auf etwa fünf Jahre, von Vollendung des Bauwerkes an gerechnet, zu normiren und zwar dergestalt, daß innerhalb dieser Frist die erste Lieferung seiner Ausgabe erschienen sein muß. Das höchst persönliche Recht des Autors erleidet hierdurch keine weitere Beschränkung, als die, welche er diesem Rechte über Sein oder Nicht sein durch Veröffentlichung des Projectes als „Baukörper" selbst schon auferlegt hat. Das veröffentlichte Bauwerk kann, wie der Antrag des Berliner Architektcnvereines selbst zugibt „gewerblich" uachgebildet werden; warum sollte cs nicht auch nach einer gewissen Frist iw die Reihe der Stoffe cintretcn, welche Kunst und Wissen schaft für sich weiter verwerthen? Der Wille, etwas zu thun, wozu der Beruf durch den Besitz des Materiales so vorhanden ist, daß es von dieser Seite besser und vollkommener geschehen kann, als von jeder anderen, verdient einen temporären Schutz, darf aber nie zum Privilegium für Lähmung anderer Tätigkeiten erhoben werden. nä K) gestehen wir für „unveröffentlichte" Bauentwürfe den Rechtsschutz gegen unbefugten Nachbau unbedingt zu. „Veröffentlichte" Bau-Entwürfe würden einer unterschied lichen Behandlung unterliegen müssen. Der volle Rechtsschutz wäre unbedingt zu gewähren, wenn dieselben, wie z. B. Concurrenzprojecte für das Leipziger Theater, für den Berliner Dombau re. nur zu einem bestimm ten Zwecke, lediglich zur Hervorrufung des allgemeinen Urthei- les, vor die Oeffenllichkeit treten. Ein so publicirter Entwurf steht den dramatischen Dichtungen gleich, welche zur Verhinde rung unbefugter Aufführungen „als Manuscript gedruckt" in den Buchhandel gelangen. Anders sind „literarische" Publicationen von Bauentwür fen zu beurtheilcn. Von ihnen läßt sich wohl aussagen, daß sie insgemein und als Vorbilder für Anschauung und „Ent nahme von Bauformen zur praktischen Verwer- 107
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