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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1932
- Strukturtyp
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- 1932-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1932
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- Deutsch
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Nr. 17 <R. S). Leipzig, Donnerstag den 21. Januar 1932. SS. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Bctr.: Lehrlingszählung. Die Vorbereitung des Entwurfs zu einer an Kantate 1932 zu beratenden buchhändlcrischen Gehilsenpriisung erfordert eine ttbcrsicht iiber die Zahl der im Buchhandel beschäftigten Lehr linge, Lehrmädchen und Volontäre. Es wird gebeten, den hier aus bezüglichen Vordruck aus dem Bestellzettcl- bogen alsbald auszusüllen und an die Geschäftsstelle des Bör- scnvereins zu senden. Sosortige pünktliche Beantwortung auch von allen Firmen, die leine Lehrlinge beschäftigen, ist dringend erforder lich. Die Meldezettel werden nach Auszählung durch die Ge schäftsstelle vernichtet. (A Leipzig, den 18. Januar 1932. vr. Hetz. Mitteilungen der Geschäftsstelle. Betr.: Sonderdruck der Liste der neuen geschützten Ladenpreise. Wichtig für das Sortiment! Die Sonderdrucke der Liste können zu einem mäßigen Preise nur solange abgegeben werden, als der im Fortdruck hergestellte Vorrat reicht. Um diesen Vorrat ausreichend bemessen zu kön nen, müssen die Bestellungen bis spätestens Sonnabend, den 25. Januar vorm, hier vorliegen. Wir bitten daher um um gehende direkte Bestellung an die Expedition des Börsenblattes. Der Stückpreis für den etwa 160 Seiten umfassenden Son derdruck beträgt RM. —.50. Bctr.: Exportvalutaerklärung. Die 8. Durchführungsverordnung zum Erlaß des Reichs präsidenten über die Devisenbewirtschaftung hat der gesamten exportierenden Industrie und dem Handel durch die Export valutaerklärung eine erhebliche Mehrbelastung gebracht. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins hat sich durch persönliche und schriftliche Anträge bei den zuständigen Stellen bemüht, sie für den Buchhandel auf einen erträglichen Umfang zu verringern. Auch die Reichsban! hat, worauf im Börsenblatt Nr. 282 vom 5. Dezember 1931 S. 1052 hingewiesen worden ist, Inter esse daran, das Verfahren zu vereinfachen, zumal die eigent lichen Schwierigkeiten des Kontraktsystems erst beginnen werden, wenn die haufenweis gesammelten Erklärungen für die Über wachung der Devisenablieferungen benutzt werden. Da der Buchhandel an der Einfuhr von Devisen nur in geringem Maße beteiligt ist, wird zu geeigneter Zeit und in Anlehnung an die Erfahrungen der Banken und Behörden nochmals versucht wer den, erleichternde Ausführungsbestimmungen für den Buchhandel zu erlangen. Für den Verkehr über Leipzig bitten wir erneut um Beach tung der in der Bekanntmachung der Geschäftsstelle vom 26. No vember 1931 (Bbl. Nr. 275) enthaltenen Regelung. Der Verein Leipziger Kommissionäre teilt hierzu ergänzend mit: »Werden Rechnungspakete, denen Exportvalutaerklärun gen L beigefügt sind, ab Leipzig per Kreuzband weiter befördert, so senden die Sortimenterkommissionäre die Ab schnitte 8 mit einem entsprechenden Vermerk über die Ver sendungsart an die betr. Verleger zurück. Die Verleger müssen dann die evtl, bereits bei ihrer zuständigen Reichsbankanstalt eingereichten, hierzu gehörigen Abschnitte L mit einer ent sprechenden Begründung zurückrufen, da ja für Lieferungen, die in Briefen oder unter Drucksache ins Ausland versandt werden, Exportvalutaerklärungen nicht auszustellen sind.- Leipzig, den 18. Januar 1932. Dr. Heß. Verein der baltischen Buchhändler zu Riga. Die immer häufiger einlaufenden Forderungen vorzeitiger Abrechnung der Bedingtkonten für das II. Halbjahr 1931 zu oft unmöglichen Terminen nehmen nachgerade epidemischen Um fang an. Der untengenannte Verein erklärt für die ihm ange schlossenen Firmen, nur die in der Verkehrsordnung vorgesehe nen Termine als verbindlich betrachten zu können, soweit nicht Sonderabkommen getroffen sind. Landesgruppc Lettland des Vereins der baltischen Buchhändler zu Riga. 8 7 des Umsatzsteuergesetzes und der Verlagsbuchhandel. Seit der Herausgabe des grünen Merkblattes, das dem Börsenblatt vom 18. September 1931 beigegeben war und dem daran anknüpfenden Börsenblattaufsatz vom 6. Oktober 1931 »Umsatzsteuerfreiheil für den Verlagsbuchhandel- hat sich die Frage der Anwendung des 8 7 UStG, auf den Verlagsbuch handel wesentlich gewandelt. Die damals gegebene Darstellung entspricht somit nicht mehr den jetzigen Verhältnissen. Dies dürfte insbesondere auf ein noch nicht veröffentlichtes Urteil des Reichsfinanzhofes vom 7. August 1931 — I L 450/31 — zurück zuführen sein. Der Reichsfinanzhof vertritt darin den Stand punkt, daß der Verleger eine Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß 8 7 UStG, nur bann in Anspruch nehmen kann, wenn das Verhältnis zwischen ihm und dem von ihm mit der Her stellung und Versendung beauftragten fremden Unternehmen aus einem Werkli e fe ru n gs vertrag beruht. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn die fremde Druckerei das gesamte Werk eiri sch ließlichdesPapiers liefert. Dagegen kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer nicht in Frage, wenn der Verleger das für den Druck erforderliche Papier selbst beschafft und der von ihm beauftragten Druckerei zur Verfügung stellt. In diesem Falle liegt zwischen Verleger und der fremden Buchdruckerei kein Werklieferungsvertrag, son dern lediglich ein Werkvertrag vor, der die Anwendung des 8 7 UStG, von vornherein ausschließt. Werkvertrag liegt ferner vor, wenn der Verleger die Druckbogen des Werkes in einer Buchbinderei binden und von dort aus versenden läßt. Auch hier ist Befreiung von der Umsatzsteuer für den Verleger aus geschlossen, selbst dann, wenn der Buchbinder die Einbandftosse liefert, die lediglich als Hilfsstosfe bzw. Zutaten oder Neben sachen zu werten sind, so daß daraus kein Werklieferungsverhält-
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