990 Amtlicher Thcil. ZS 72, 31. März. Bckanntmachu n g. Dic nach dcm Beschlüsse der Generalversammlung vom Jahr 1866 getroffenen neuen Einrichtungen des Vorstan des zur Herbeiführung allgemeiner geselliger Zusammenkünfte während der Ostcrmesse haben bekanntlich eine allscitigc Zustimmung gefunden und sich ebenso sehr dcm Bedürfnisse des collcgialcn Verkehrs entsprechend, wie für die geschäftlichen Interessen förderlich erwiesen. Der Vorstand hat daher beschlossen: auch in der bevorstehenden Ostermesse solche gesellige Zusammenkünfte zu veranlassen, und dic weitere Ausführung davon einem zu diesem Zweck berufenen Festcomitö, bestehend ans den Herren vr. Adolph Barth, Vorsitzender, vr. Carl Lampe, Schriftführer, Albin Ackermann-Teubner, Theodor Einhorn jun., Carl Vocrster, übertragen. Das von dem Counts ausgestellte Festprogramm soll s. Z. durch das Börsenblatt zur Mittheilung an die Herren College» gebracht werden. Berlin, Gotha und Leipzig, den 20. März 1869. Der Vorstand des Sörsenvereins der deutschen LuchlMdlcr. Julius Springer. E. F. Thiencmann. Franz Wagner. Berliner Verleger-Verein. Allgemeine Geschäftsnormcn. Dic Mitglieder des Berliner Verleger-Vereins haben sich zur Festsetzung und Aufrechthaltung nachstehender 5 Bedingungen ver einigt, unter denen sic fortan Credit gewähren: 1. Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirl llebertragcnc muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostermesse bezahlt werden. 2. Das Disponiren unabgcsetzter nnd das Rcmittircn festbe- zogcncr Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3. Wer in der Ostermessc die vorjährige Rechnung nicht erledigt, ' verliert den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ! ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4. Artikel, welche eine Handlung in der Ostermessc zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunchmen, resp. sich anrcchnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5. Der Verleger hat dic Bcfugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directc oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuvcrlangen, und ist später als zwei Monate nach Erl aß dieser Aufforderung zur Rück nahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Ostermessc zu fordern berechtigt. Bei der bevorstehenden Ostermcsse machen wir dic Herren Sor timenter darauf aufmerksam, daß folgende Firmen unserem Vereine angehörcn: Bcrgemann, E. Bcrggold, F. Bornträger, Gebr. Cohn, Adolf. Dümmlcr's Verlagsh. Duncker, Franz. Gerold, C- H. Gcrschel, L. Goldschmidt, A. Grosse, W. Grothe, W- Gultentag, I. Hayn's Erben, A. W. Hempel, G. Hermes, W. Hcymann's Verlag, C. H o f m a n n L C o. Zanke, O. Kortkampf, Fr. Lassar's Buchh. Liebrccht, C. S. Lobeck, F. Lüderitz'sche Verlagsbuchh. Mo es er, W. Müller'sVerl.,G.F erd.Otto. Müller, G. W. F. Nauck 4- Co. Röhring, C. Ochmigkc's Verlagsh. Plahn'fche Buchh. Rauh, L. Reimer, D. R e imcr, G. Re nger'schc Buchh. Rehmann, E. Sacco Nachfolger, A. Schindler, H. Schlawitz, G. Schlesier, I. Schultzc, W. Scehagen, O. Stilke & van Muydcn. Vereins-Buchhandlung. V erlags-Anst., Allg.Dtsch.. Wiegandt L Grieben. Wiegandt L Hempel. Winckelmann Söhne. Wohlgemuth, I. A. Zugleich bringen wir folgende Bestimmungen unseres Statuts in Erinnerung: Pünktlichkeit nnd Ordnung im buchhändlerischen Verkehr, deren Bedürfniß immer tiefer empfunden und allgemeiner befriedigt wird, namentlich im Abschließen der Conti und Zahlen der Saldi, im Be reiche der Geschäftsverbindungen feiner Mitglieder theils aufrecht zu erhalten, theils, wo sie noch vermißt werden, her beizuführen, ist der Zweck des Verleger-Vereins. 1. Als geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes haben sich bewährt und sollen auch ferner zur Anwendung kommen: n) Mahnung. b) Zeitweise Creditcntziehung. e) Gänzliche Creditcntziehung. ä) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins. e) Einziehung durch Wechsel, l) Einziehung durch gerichtliche Klage. 2. In welcher Reihenfolge und Ausdehnung diese Mittel anzuwcn- dcn sind, bleibt dem Ermessen einer aus dem Verleger-Verein erwähl ten Commission von 3 Mitgliedern überlassen.