Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1869
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- 1869-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1869
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- Deutsch
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diesen Rechtsgründcn beim Anlaß der neuen Gewerbe-Ordnung zu Fall zu bringen. Die Verpflichtung belastet aber das Gewerbe des preußischen VerlagS- handels in einer in der Thal durch nichts gerechtfertigten, materiell aber so bedeutenden Weise, daß dadurch einzelne Verleger mit einer ganz nnrerhälinißmäßigen unerhörten Steuer belastet werden. Die landläufige Bemerkung: „Der Verleger kann ja die 2 Eremplare mehr drucken; er behält ja doch eine Anzahl übrig, die nicht verkauft wer den" u. s. w., wird kaum einer Widerlegung bedürfen. Es ist ganz richtig, daß der preußische Verlagshandel eine große Zahl von Büchern producirl, bei welchen ihm durch die unentgeltliche Hergabe der 2 Eremplare keine ncnnenswerlhe Steuer auferlegt wird. Das find gerade aber auch solche Bücher, welche die Bibliotheken, denen sie unentgeltlich geliefert werden, weder bedürfen, noch selbst nur, wenn sie sie erhalten, in ihre Bestände ordnungsmäßig einreihen; es ist ja notorisch, daß die Legion der von den Vorständen der Bibliotheken streng den Verlegern abverlangtcn Koch bücher, Rechenbücher, Fibel» u. s. w. nicht nur in unzugängliche Räume geworfen, sondern anderweitig vcrwerthet werden. Ganz anders aber steht es mit den wirklich wissenschaftlichen Werken. Es ist bekannt, daß in Deutschland das kaufende Publicum derselben ein sehr beschränktes ist. Zu ihm gehören aber, wenn Einer — die großen Bibliotheken; sie müssen, erhallen sie die Werke nicht unent- cltlich, dieselben kaufen; und die gedachte Verpflichtung der unentgeltlichen ieferung hat also zur Folge, nicht nur daß der Verleger 2 Eremplare gratis sortgcbe» muß, sondern daß er auch 2 Eremplare weniger verkauft. Der deutsche Berlagshandel producirl aber nicht selten Werke, bei denen er überhaupt nur aus einen Absatz von 100 Eremplaren, ja nur von 50 Eremplare» und gerade an die großen Bibliotheken rechnen kann, wo ihm also jene Verpflichtung das Unternehmen mit einer 4 Procent des Anlagecapitals betragenden Steuer belastet. Da solche wissenschafllichc Werke, die nur das gezählte Publicum der großen Biblio theken als Käufer haben, an sich nur mit großen Kosten herzustellcn sind, so ist cs faktisch cingctrelen, daß durch die gedachte Verpflichtung dem Ver leger für ein einziges Werk eine Steuer von SO—100 Thlrn. auferlegt worden ist. Aber noch weiter. Der preußische Verlagshandel producirl große, umfangreiche Werke mit Beigaben in Kupfer-", Stahlstich, Farben druck», s.w., bei welchem ihm die Herstellung j cdcs cinze lnen Exem plars 5, lO, ja 20 Thlr. kostet (ich nenne nur die Zahn'schcn Ornamente!); cs handelt sich da nicht etwa nur uni die nicht so bedeutenden Mehrkosten des Papiers für die 2 Exemplare; die Mehrhcrstellung der 2 Exemplare de« Kupfer-, oder des Farbendruckes verursach! leicht einen Kostenaufwand von 20—50 Thlrn. Der Verleger verliert also nicht nur die Einnahme für die 2 Exemplare, welche die beiden Bibliotheken positiv kaufen würden, hätten sic sie nicht unentgeltlich zu erhalten — er zahlt »och aus der Tasche die Mehrhcrstcl lungskostcn derselben dazu! Aus diese Weise sicht gerade der die strcngwissenschaftlichc Literatur pflegende Berlagshandel durch eine ihm aufcrlegtc Leistung an den Staat sich belastet, die bei einzelnen Verlegern in einem Jahre einem Betrage von mehr als 100 Thlrn. entspricht. Und wie ist solche Belastung des vcrlegerischen Gewerbes zu rechtfer tigen?!— „Der Staat hat die Literatur und ihre Productioncn zu pflegen."— Ja der „Staat" — aber der Gewerbetreibende? — Seitdem der Buchhandel ein freies Gewerbe geworden ist, keine Privilegien, keine Concessionen des Staates die ihn Betreibenden vor ander» schützen, wie kommt der Staat dazu, gerade von den Gewerbetreibenden des Verlages Leistungen zu ver langen, die kein anderer Gewerbetreibender zu gewähren hat! Wird die ne ue Gewerbe-Ordnung hier nicht ausgleichend, bessernd eintrete» können? Ich lege Ihnen, hochverehrter Herr, den Gegenstand wärmstcns ans Herz Ich spreche pro ilomo; — wohl, aber was ich erstrebe — ist nichts Unbilliges! Ich überlasse cs Ihnen, wieweit Sie bei der neuen Gewerbe-Ordnung dem Gegenstände näher treten, den Buchhandel von der ungerechtfertigten Verpflichtung befreien wollen u. s. w. Miscellen. Aus Bcrliii, 23. März, schreibt man der Deutschen Allgemeinen Zeitung: „Dem Bundesrathe ist der Entwurf einer Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz zum Schutze des literarischen Ei ge nt hu ms vorgelegt worden. Diese Ueber- cinkunft war schon früher bei den commerzicllen Verhandlungen mit der Schweiz in Aussicht genommen und als eine Bedingung des Ab schlusses des Handelsvertrags hingestellt worden. Auch hatte bereits über die Uebereinkunft eine Verständigung zwischen den beiderseitigen Bevollmächtigten stattgefunden. Die Sache blieb indessen ruhen, da eine Verständigung über den Handelsvertrag nicht erreicht wurde. Seitdem nun der Abschluß eines Handelsvertrags mit der Schweiz in sichere Aussicht gestellt ist, hat der Bundeskanzler nicht gesäumt, die Vorlage wieder an den Bundesrath zur Beschlußfassung gelangen zu lassen." Das Leipziger Tageblatt erzählt aus dem Kreise des hiesigen Buchhandels von einer sehr menschenfreundlichen Handlung, welche auch an dieser Stelle verzeichnet zu werden verdient. Es ist Folgendes: „Die gegenwärtigen Inhaber der FirmaB. G. Teubner, dieHerren Ehr. Adolph Roßbach und Albin Ackermann, haben für die in ihrer hiesigen Buchhandlung, Buchdruckerei und Schriftgießerei beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen eine Unterstützungs- easse gegründet, deren Mittel einzig und allein von den Herren Chefs — ohne irgendwelche Beiträge der Arbeiter — beschafft wer den, indem sie sich verpflichten, für jeden Arbeiter und jede Arbeiterin ihres Geschäfts wöchentlich einen Neugroschen an diese Casse zu zah len. Von dem Bestand der letzteren können zunächst 75 U, verwen det werden, um solchen Arbeitern, die mindestens fünf Jahre hinter einander im Geschäfte conditionirt und demselben sonach eine aner- kennenswerthe Treue und Anhänglichkeit bewiesen haben, i» Fällen der Noth (in der Regel einmalige) zur Linderung derselben ausrei chende Unterstützungen zu gewähren, sodann aber auch im Geschäft in valid gewordene Arbeiter, sofern dieselben mindestens 10 Jahre bei gedachter Firma beschäftigt gewesen sind, zu berücksichtigen; die übri gen 25 hh sollen solange dem Reservefonds zuflicßen, bis dieser die Höhe von 5000Thlrn. erreicht hat. Die Verwaltung der Casse haben die Herren Gründer derselben sich selbst Vorbehalten; über die zu ge währenden Unterstützungen aber, deren Höhe u. s. w. hat ein Aus schuß zu entscheiden, der von dem ersten Druckeifactor, dem ersten Schriftsetzcrfactor und dem Schriftgießerfactor, sowie von je einem Vertreter der Schriftsetzergehilfen, der Druckergchilfen, der Schrift- gießergchilfen, aller übrigen männlichen Arbeiter und aller Arbei terinnen gebildet wird, welche letztere» fünf Classen ihre Ausschuß- Mitglieder selbständig wählen. Da gegenwärtig etwa 250 Arbeiter und Arbeiterinnen in den bezeichnete» Zweigen des Teubner'schen Ge schäfts Ihätig sind, so beträgt die Einnahme der Casse jährlich ca. 430 Thlr., wovon 320 Thlr. im Laufe des Jahres zu Unterstützungen der gedachten Art sofort verwendbar sind, während 110 Thlr. dem Reservefonds zufallen. Die Zahlungen der Herren Chefs haben be reits mit der ersten Woche des Jahres 1869 begonnen und so sind am nächsten 1. April schon etwa 80 Thlr. zu Unterstützungen verfügbar." Aus Wien berichtet die Konstitutionelle Vorstadt-Zeitung: „Der Buchhändler Carl Wächter, welcher am 8. August v.. I. die Zahlungen eisistcllke und ein Deficit von 11,050 fl. nicht zu rechtfertigen vermochte, wurde wegen des Vergehens der selbstver schuldeten Crida zu sechs Wochen Arrest vcrurtheilt." Verbote. Die im Börsenblatt vom 17. Juni 1867 gemeldete provisorische Beschlagnahme des im Verlage von Robert Seitz hier erschienenen Erinnerungsblattes an das Leipziger Conservatorium der Musik. Ausgabe I. und II. ist am 18. März infolge einer rechtlichen Entscheidung des königl. Ober-Appellationsgcrichts zu Dresden vom Nathe der Stadt Leipzig Wieder aufgehoben worden. Personalnachrichten. Der König von Schweden und Norwegen hat Herrn Mich.. Schloß in Cöln zu seinem Hofagenten ernannt.
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