Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184608113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18460811
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
- Monat1846-08
- Tag1846-08-11
- Monat1846-08
- Jahr1846
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
875 1846.^ bührenden Einfluß auf dm dortigen Markt erst spater üben ; aber dem niedlichen Shakspeare stehen jetzt schon die ilrun-inFrooms undpoclect« offen; er wiegt sehr wenig, nur 2 Pfund, Eleganz und Geist sind ja Imponderabilien, aber auch so ist die Einwirkung des Tarifs auffallend und wird von den bedeutendsten Folgen sein. Früher mußten wohl L fl. 60 p. Et. fl. 1. 12 kr. vom Exemplar bezahlt werden, jetzt nur 36 kr- oder 33 ff» des Netto-Preises!!! Unter welche Kategorie die Bücher in alten und orientalischen Sprachen gerechnet werden sollen, ist uns nicht ganz klar, jedenfalls aber wird der englische Eingangszoll darauf um mindestens 50 LH er mäßigt, und die Ausgaben der Herren Tauchnitz, Weidmann, Hahn rc. werden gegen die englischen, französischen w. um so viel leichtere Konkurrenz haben. Zugeständnisse solcher Art scheinen uns bedeutend, sehr bedeu tend und Herr Erhard, der von der jetzt noch übrig bleibenden Zoll- differenz von circa 13s/s «. oder circa fl. 8. — so schlimme Folgen be fürchtet, kann Reductionen um 30 s. und 35 s. oder fl. 18.— und fl. 21. ganz unmöglich für unwichtig ansehen. Warum hat er sie aber ganz und gar außer Acht gelassen? Wir sind wirklich mit der Antwort aus diese Frage in einiger Verlegenheit. Es ist von einem so gründlichen Skrutator des Vertrages doch kaum anzunehmen, daß eine der Hauptbestimmungen desselben völlig seiner Aufmerksamkeit entgangen sein sollte, auf der andern Seite aber halten wir Herrn Erhard für durchaus unfähig, wissentlich das Ding zu sagen, das nicht ist, um bei öffentlicher Erörterung wichtiger Vaterlands und Gewerbsinteressen auf die Stimmen derer zu speculiren, die nicht selbst lesen und denken, sondern blindlings glauben. Uns bleibt für jetzt nur eine Erklärung übrig, mit der wir unfern verehrten Freund in keiner Weise zu nahe zu treten fürchten. Wir glauben, daß hier keinerlei absichtliches Uebersehen obwaltet, sondern ein ganz unschuldiges optisches. WieJemand, der durch gefärbte Gläser blickt, den Himmel roth, die Bäume schwefelgelb, in einer ganz harmlosen friedlichen Gegend ein Vorbild des jüngsten Gerichtes er blicken kann, so scheint uns, mag Herr Erhard den Vertrag durch ein etwas mißfarbiges oder trübes Medium so lange und anhaltend be trachtet haben, bis am Ende das Ganze ein grauliches unheimliches An sehenbekam, und hell von dunkel nicht mehr unterschieden werden konnte. Wie billig bleibt übrigens Herrn Erhard überlassen, das Räthsel durch seine eigene Erklärung auf bessere Weise zu lösen. Uns liegt jetzt ob, dis andere Hälfte des Vorwurfes zu entkräften, daß nämlich die „Gegenseitigkeit zum Vortheil Englands aufgegeben sei, weil dieses einen Zoll von 15 «. pr. Ctr- beibehalten, während Preu ßen nur 15 Sgr. nehme." Wir können dies nicht besser khun, als in dem wir auf einen ganz analogen Fall in einem viel innigem und be deutenderen internationalen Verbände: auf die Ausgleichungsabgabe auf gewisse Consumtionsgegenstände, z. B. Wein, Salz rc. im Zollvereine verweisen. Es wird dadurch eine Verschiedenheit der innern Besteu- rung ausgeglichen. England erhob bis 1835 eine Steuer auf alle Schreib- und Druckpapiere von 28 s. pr. Ctr., was 25—30 Lb vom Werth bei dem feinsten, bis 200Lo auf die gröbsten Sorten gleichkam. Im genannten Jahre wurde diese enorme Abgabe auf die Hälfte er mäßigt, sie beträgt also noch 14 s. pr. Ctr. oder etwa ^ s. meh r als der Unterschied zwischen den englisch enund preußi schen Eing angsz öllen. Wo ist hier eine Unbilligkeit? Wenn die englischen Drucker wirklich gegen eine mögliche Konkurrenz der preu ßischen gesichert werden sollten, so mußte die Zolldifferenz noch höher gestellt, und auch die Verschiedenheit der übrigen Steuern, der Preise von Lebensmitteln, Wohnung und Arbeitslohn -c. mit in Anschlag ge bracht werden. Aber an eine solche Möglichkeit haben die Engländer! gewiß so wenig im Ernste gedacht, als die preußischen Drucker, oder ^ Herr Erhard selbst. Wer je im Auslande drucken ließ, und dis Unannehmlichkeiten aller Arten kennt, die damit verbunden sind, wer! ferner weiß, wie „vsrz, pnrticiilnr" die Engländer in Allem sind, was Ausstattung, Correktheit und Eleganz betrifft, für den bedarf es keiner weitern Auseinandersetzung, daß einem solchen internationalen Geschäfts verkehr ganz andere Hindernisse entgegenstehen, als Zolldifferenzen von 5 Thlr. pr- Ctr. Es kann unter dem Schutze des Vertrages gar wohl geschehen, daß künftig englische Verleger Ausgaben für den Continent in Preußen drucken lassen, aber auf diese haben alle oben angedeuteten Verhältnisse keinen Einfluß, am wenigsten der englische Eingangszoll. 4) Der letzte Vorwurf geht auf die Bestimmung des Art. >., wo nach auch dis Erzeugnisse der schönen Künste gegen Nachdruck beschützt werden sollen. Herr Erhard befürchtet, England werde mit dieser Waffe in der Hand nicht nur Nachbildungen von Stahl- und Kupfer stichen, Lithographien rc., sondern am Ende gar die Benützung von blos den Text erläuternden Holzschnitten, Abbildungen neuer Maschi nen rc. verbieten. Diese Befürchtung scheint nicht so ganz ernstlich ge meint, denn während alle früheren mit der positivsten Sicherheit ausge sprochen sind — sogar §. 2., wie wir eben gesehen haben!! — findet sich hier nicht weniger als dreimal der ausdrückliche Vorbehalt: wenn meine Auslegung richtig ist. — Auch ist dieses Hinterpförtchen nicht überflüssig, denn es dürfte unschwer sein, zu beweisen, daß solche Aus legungen und Befürchtungen durchaus unbegründet sind. Die Frage ist augenscheinlich: wer hat diesen Artikel authentisch zu interpretiren? Gewiß in England die englischen Gerichte, bei uns die deutschen, resp. preußischen, württembergischen rc. Wie der englische Richter ent scheiden dürfte, braucht hier gar nicht untersucht zu werden, daß man aber in Deutschland heutzutage überall weiß, zu Werken der schönen Künste gehöre wenigstens einigerAufwand von schöpferischer Phantasie, und Zeichnungen eines neuen Pfluges oder Spinnrades können hiezu nicht gerechnet werden, das wird wohl Niemand ernstlich in Frage stel len. Selbst in Fällen zweifelhafterer Act werden unsere Gerichte auf die mildere Seite neigen — Zeuge dessen die bisherigen Entscheidungen in Betreff poetischer und prosaischer Anthologien, in denen ganz Stücke abgedruckt sind, die Existenz von Tageblättern, die fast bloß vom Ab schreiben sich nähren rc. —- und ein Engländer, der z. B. wegen Reprc- duckion eines Bildes von Teksch Sing oder der Einnahme von Tschusan klagend auftrelen wollte, dürfte sich überall schlechten Erfolg versprechen. Freilich ganze Illustrationen — B. eine Longma n'- sche Fach-Encyclopädie nachbildenzu lassen, möchte gefährlich sein, aber in solchem Falle ist es gewiß wohlfeiler und sicherer, sich mit dem Ori ginal-Verleger über Ablassung von Clichss, Abdrücken rc- zu verständi gen, oder aber in Gotlesnamen statt decCopie eines englischen ein deut sches Originalwerk zu schaffen. Die deutschen Gelehrten, Zeichner, Holzschneider und am Ende auch die deutschen Buchhändler werden nichts dabei verlieren, wenn letzterer Fall recht oft eintritt. Fassen wir nun Vorstehendes zusammen, so dürfte unzweifelhaft hervorgehen, daß Herrn Erhards Einwendungen gegen den Vertrag: ml 1. und 3 gegen jeden ähnlichen Vertrag gerichtet werden können, folglich nur dann hisrh.r gehörten, wenn gegen internationales Verlagsrecht überhaupt protestirt werden wollte, was Herrn Er hards Absicht nicht ist; ml 2. durchaus unrichtig und aus der Luft gegriffen, ml 4. höchst zweifelhaft und im schlimmsten unter der jetzt bestehen - den deutschen Gesetzgebung möglichen Falle von keinerlei prakti scher Bedeutung sind. Die Verkündigung kommender Nachtheile fällt damit von selbst, dagegen aber stehen als wesentliche Vortheile des Vertrags über allen Zweifel fest: а) Schutz des deutschen Verlagshandels gegenNachdruck in England; б) sehr bedeutende Herabsetzung des englischen Eingangszolles auf Bücher in deutscher, englischer und andern Sprachen und in Folge dessen vermehrter Absatz deutscher Productionen nach England und seinen Colonien.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder