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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1846
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- 1846-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1846
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- Deutsch
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650 eine Buchhandlung unter der Firma „Xaver L Kuhlmann" in Coblenz nicht eristirt und mithin jenes unter dieser Firma erschienene Pamphlet zu den g e s e tz- li ch verbotenen Schriften gerechnet werden muß, welche bei Vermeidung der in der Allerhöchsten Cabiners-Ordre vom 6. August 1837 bestimmen Strafen nicht verkauft, ausgegeben, ausgestellt undangeboten werden dürfen; — da ferner Denunciat, wenn gleich er zu seiner Entschuldigung anführt, daß er das Auszeben und Ausstellen des fraglichen Pamphlets für etwas Ver botswidriges nicht gehalten habe, mit Rücksicht auf Artikel Xll des Gesetzes vom 18. Oktober 1819 doch jedenfalls in sofern strafbar bleibt, als von ihm verabsäumt ist, sich vor dem Ausgeben und Ausstellen dieses Pamphlets von der Richtigkeit der auf dem Titelblatts angegebenen Firma zu überzeugen, wozu er in dem vorliegenden Falle um somehr verpflichtet war, als alle sonstigen Umstände wohl geeignet waren, gegen die Richtigkeit jener Firma Verdacht zu erregen; in Erwägung, daß das geringste Maß der gesetzlichen Strafe nach Art XVI. No. 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 1819 im vorliegende» Falle 20 betragen würde; in Berracht jedoch, daß Denunciat sich an scheinend über die Richtigkeit der gedachten Firma in gutem Glauben be funden und nur durch Nichtbeachtung des Artikel Xll. I. v. gefehlt hat, wobei es zulässig und angemessen erschienen ist, jenen Straftsatz auf 10 zu ermäßigen, für schuldig zu erachten: Zehn Thal er Strafe zu erlegen und die Kosten resp. zu tragen und zu erstatten. Magdeburg, am 19. Dezember 1845. (gez.) von Bon,». Recurs an das Kdnigl. hohe Ober-Präsidium der Provinz Sachsen zu Magdeburg. An das Königliche hohe Ober-Präsidium der Provinz Sachsen zu Magdeburg. Aus den verhandelten Akten über die nebenstehend angedeutete, mir zur Last gelegte Censur-Contravention kann und wird sich nur ergeben, daß ich mit der größten Offenheit und Unbefangenheit verfahren habe. Aus dieser humanen und christlichen Handlungsweise steht mein Geschäfts betrieb wie mein Privatleben und der moralische Grundsatz: „vor dem Be weise Niemanden für betrügerisch zu achten", ist die Richtschnur meines Thuns. Ich habe also, da im vorliegenden Falle die Firma auf dem Buchtitel mit der hier gehorsamst angebogenen Factur gleichlautend ist, von vornherein um so weniger Verdacht auf eine Fälschung werfen können, als ich die Sen dung aus dem Inland, also censirt, auf dem herkömmlichen Buchhändler- wege empfangen, und da der Titel ganz unverfänglich aussah, auch die Veranlassung und Tendenz der Schrift Beleuchtungen des in Rede stehen den Vorfalls von mehr als Einer Seite gestatteten, endlich ausgeschnittene Exemplare von der Verlagshandlung nicht zurückgenommen werden — allerdings das Durchlesen dieser Schrift, deren äußere Zeichen keinen Ver dachtsgrund abgaben, unterlassen; was auch von dem Sortimentsbuch- händler gesetzlich wohl nicht verlangt werden kann, sobald er die amtlich vorgeschriebenenen Bedingungen: Verlags firma und Verlagsort" auf dem Titel erfüllt sieht- Mit dem Verleger eines Werkes oder einer Broschüre ist das aller dings anders. Der Verleger muß schon lesen, bevor er die Schrift in Verlag nimmt, damit er sein eigenes Bewußtsein an dem Maßstabe der Ccnsurgesetze messe und seine Sortiments-Collegen wie das Publikum nicht gefährde. Daran, daß hier die Firma und der Verlagsort fingirt waren, konnte ich nicht denken; zu erst weil in Staat und Gesellschaft der anerkannte Rechtsspruch: „quiliket praesumitur Konus, lloneo proketur contra- rium", eben so für das Ganze verpflichtend ist, als für den Einzelnen der christliche Sittenspruch: „denke nichts Arges von deinem Bru der"; dann aber auch, weil bei dem fortwährenden Lbgehen alterund Hinzutreten neuer Geschäftssirmen in Folge der Gewerbefreiheit, ohne daß die amtliche Bekanntmachung über die Grenzen der Regierungsbezirke hin auskommt, es doch nicht unmöglich wäre, wenn eine neue Verlagsfirma statt mit den üblichen Circularen an die Sortimentshandlungen, nun ein mal mit einer Lhatsache — mit einer Schrift über Zeitereignisse — auf- rräte und sich, allerdings effectreicher als durch obiges allzuverrufenes Mit- tel, den Collegen gleich praktisch empföhle. Freilich habe ich mich im vorliegenden Falle schwer getäuscht, und die gemachte Erfahrung wird für mich nicht verloren sein; wozu das Aner- kenntniß in dem lehr vcrehrlichen Ober-Präsidial-Resolut: „daß ich anschei nend über die Richtigkeit der gedachten Firma in gutem Glauben mich befunden", mir die dringendste Aufforderung ist. In Betracht des Obigen, und in hochgeneigter Erwägung, daß — wie aus meinen Büchern ich nachgewiesen — nach der Bekanntmachung des Verbotes der in Rede stehenden Schrift, kein Exemplar derselben aus mei- 56 nem Sortiment abgesetzk worden, ich auch bei der Verhandlung über die Contravention ganz offen zu Werke gegangen bin, wie für einen unbeschol tenen Bürger und lopalen Unterthan es Pflicht ist; so wage ich hier, bei Einem Kdnigl. hohen Ober-Präsidium ganz gehorsamst darauf anzutragen, daß- die auf zehn Thaler ermäßigte Strafe, resp. Tragung und Erstat tung der Kosten, für diesmal gnädigst niedergeschlagen werden möge. Erfurt, am 6. Januar 1846. G. W. K. Der Rekurs-Bescheid lautet also: Auf den von dem Buchhändler Wilhelm Körner zu Erfurt gegen das Resolut des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Sachsen vom 19. Dezember v. I. eingelegten Rekurs, ertheilt das Unterzeichnete Mini sterium hierdurch zum Bescheide, daß da die Schrift unter dem Titel: Oeffentliche Dankadresse an die Herren von Jtzstein u. Hecker. Coblenz, Xaver L Kuhlmann 1845 unbedenklich zu den gesetzlich verbotenen gehört, indem in Coblenz eine Buch handlung Xaver L Kuhlmann gar nicht besteht, auch sonst erweislich in Deutschland nicht vorhanden ist. (Art. XII Edict vom 18. Oktbr. 1819) da ferner Rekurrent einräumt, von dieser Brochüre mehrere Exemplare verkauft, versendet und ausgestellt zu haben, hiemit aber er den Strafbe stimmungen des Art. XVI No. 5 des allegirten. Gesetzes und der No. 4 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 6. August 1837 unterliegt, indem seine Entschuldigung, daß er in gutem Glauben gehandelt, bei der hiervon unbedingten Fassung jener Vorschriften keine Rücksicht finden kann; und eben so wenig seine angebliche Qualität als bloßer Sortimentsbuchhändler ihn von der Strafe gesetzlich befreit; da endlich das angefochtene Resultat nur den niedrigsten Grad der Strafe des ersten Kontraventionsfalles fest gesetzt hat; das gedachte Resolut, unter Verurtheilung des Rekurrenten in die Kosten, lediglich zu bestätigen. Berlin, den 31. Januar 1846. Ministerium des Innern, zweite Abtheilung, (gez.) Mathi«. Ein taktloses Verfahren. Ohngeachtet in jedem Etablissements-Circular die Bitte zu lesen ist, bei Creditverweigerung Festveclangtes gegen baar zu expediren, kommt es doch häufig vor, daß feste Bestellungen, falls die betreff. Fir men nicht aus der Auslieferungsliste stehen, von Leipzig nach dem Ver lagsorte laufen, und von da endlich mit der Bemerkung „gef- gegen baar" an den Besteller zurückkommen. Wahrlich ein solches unkauf männisches gegen beiderseitiges Interesse laufendes Verfahren verräih, wenn nicht eine absichtliche Verzögerung, wenig Ueberlegung, sonst müßte sich dem Schreiber jener Worts die Idee aufdrängen, daß dem Besteller, welchem daran gelegen sein muß, das Verlangte auf jede Weise ehemöglichst zu erhalten, mit einer solchen Antwort nicht gedient sein kann. Wir fragen nun, warum die Hrrn. Commissionare in L- nicht sogleich in fraglichen Fallen gegen baar ausliefern oder die Herren Verleger dafür sorgen, daß es geschehe? Unter 10 Packeten würde wohl höchstens eines uneingelöst bleiben! Die Weser- und aus ihr die Kölner Zeitung melden aus Berlin: Die Cabinets-Ordre vom 4. Oct. 1842 befreit, wie bekannt, Bücher über 20 Bogen Text, ausschließlich der Beilagen, von der vorgängigen Censur. Auf Bücher, welche in Lieferungen erscheinen, erstreckt sich diese Bestim mung indeß nur in so fern, als der Text jeder Abtheilung 20 Druckbogen übersteigt. Vor längerer Zeit legte eine hiesige angesehene Buchhandlung als Verleger eines zwölfbändigen Werkes den unter 20 Bogen starken vierten Band dem Censor vor, nachdem sie die drei ersten mehr als 2V Bogen enthaltenden Bände von der Dorcensur nicht betroffen erachtete. Das Polizeipräsidium entschied nun aber, daß jeder Band, sei er auch über 20 Bogen, dem Censor vorzulegen sei, und bezog darauf die vor angegebene gesetzliche Bestimmung. Die Buchhandlung legte hiergegen den Recurs bei dem Ministerium des Innern ein, wurde aber beschicken, daß es bei der Verfügung des Polizeipräsidiums sein Bewenden haben müsse. Diese Entscheidung ist für den gesammtcn preußischen Buchhandel von Interesse.
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