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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690522
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186905222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18690522
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-05
- Tag1869-05-22
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2rschk!nt außer Sonntags täglich. — Bis Abends 7 Uhr eingehende Anzei- gen kommen in der zweitnächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Redaction, — Anzei gen aber an die Skpeditio» desselben,u senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 115. Eigeuthum de» BürseuverelnS der Deutschen Buchhändler. »» Leipzig, Sonnabend den 22. Mai. — 1869. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Der Börsenvorstand veröffentlicht nachstehend das von ihm fcstgestellte Neglement für die Lcinchuiig der Miitioihek des Äörsenvereins: §. 1, Die Benutzung der Bibliothek des Börsenvereins der deutschen Buchhändler steht jedem Mitgliede des Börsen vereins zu. — Jeder Entleiher verpflichtet sich durch Entnahme von Büchern aus der Bibliothek zur Unterwerfung unter alle durch ge genwärtiges Reglement festgesetzten Bedingungen. §. 2. Jedes Mitglied des Börsenvereins empfängt auf sein Verlangen von dem Herrn Bibliothekar eine Anzahl (der am Schlüsse beigefügten) Bestell- und Quittungsformulare. §. 3. Die Bibliothek ist an jedem Donnerstage, sofern nicht von dem Börsenvorstande ein anderer, durch das Börsen blatt bekannt zu machender Tag bestimmt wird, und falls der Donnerstag auf einen Feiertag fällt, an dem Wochentage vorher in der Abendstunde von 7 bis 8 Uhr geöffnet. Es ist jedem dazu Berechtigten gestaltet, in dieser Zeit im Börsenlocale die dem Biblio thekar zur Hand befindlichen Werke der Bibliothek unter dessen Aufsicht cinzuschcn. §. 4. Will ein zur Benutzung der Bibliothek Berechtigter aus derselben ein Werk entleihen, so hat er auf dem in §. 2. ge nannten Bestellformulare de» Titel des Werkes genau zu vermerken, das Formular mit seiner Unterschrift zu versehen und dem Biblio thekar zngchcn zu lassen. — Für jedes gewünschte Werk ist ein besonderer Schein auszustcllcn. — Der Bibliothekar hält die bestellten Werke, soweit sie vorhanden und nicht von der Ausleihung überhaupt ausgeschlossen sind, zu der genannten Zeit, während welcher die Bibliothek geöffnet, im Börsenloeale zum Abholen bereit und liefert solche gegen das mit der Unterschrift des Bestellers versehene, für jedes einzelne Werk besonders auszustellende Quitlungsformnlar ans. Er ist berechtigt, sofern ein bestelltes Buch bis zum nächstfolgenden Ausgabetage von dem Besteller nicht abgchvlt worden ist, dasselbe anderweitig zu vergeben. — Bändereiche Werke, seltene und mit gro ßen Kosten zu beschaffende Werke, nicht eingebundene Bücher, Handschriften, alle Bestandtheile der Bibliothek, welche aus losen Blättern bestehen, sind von der Ausleihung ausgeschlossen. — Ist ein bestelltes Werk bereits verliehen, so gibt der Bibliothekar den Be stellzettel mit dem Vermerk, bis wann dasselbe reglementsmäßig wieder cinzutrefsen hat, zurück und hat der Besteller seine Bestellung zu wiederholen. 5. Es gilt die Regel, daß jedes entliehene Buch innerhalb 6 Wochen von dem Tage ab, an welchem dasselbe zum Abholen bereit gelegt ist, dem Bibliothekar in der bestimmten Bibliothekzeit in äußerlich, wie innerlich unverletztem und vollständigem Zustande zurückzugcbcn ist. Doch steht cs 'dem Bibliothekar zu, namentlich in Rücksicht auf die vom Börsenvorstande bekannt zu machende Re vision der Bibliothek eine kürzere Frist zu bestimmen, binnen welcher das entliehene Buch znrückzuliefern ist. §.6. Ist das entliehene Buch in der festgefteUten Frist nicht zurückgeliefert, so erläßt der Bibliothekar an den säumigen Empfänger auf dessen Kosten ein recommandirtcs Erinnerungsschreiben, mit der Aufforderung: das Buch binnen weiteren 8 Tagen in die Hände des Bibliothekars znrückzuliefern. — Wird auch dieser Aufforderung nicht entsprochen oder erfolgt die Rückgabe des Buches zu irgend einer Zeit in einem Zustande, der von dem Bibliothekar für nicht übereinstimmend erklärt wird mit demjenigen, in welchem das Buch von ihm ausgegebcn worden ist, namentlich in beschädigtem, defcclcm rc. Zustande, so hat der Entleiher dem Vorstande des Börsen- vereins sofort und ohne jeden Widerspruch den Betrag zu erstatten, der ihm von demselben zur Beschaffung eines anderen Eremplares des Werkes mitgcthcilt werden wird. §. 7. Wer in dem Falle des §. 6. den von ihm beanspruchten Ersatz nicht sofort leistet, verliert während zweier Jahre das Recht zur Benutzung der Biblivthek. §. 8. Während der Leipziger Ostermesse fallen die Bibliothektage aus und werden keine Bücher ausgegeben. Der Katalog der Bibliothek steht jedem Börsenmitgliede gratis auf au Herrn H. Kirchner in Leipzig zu rich tende Bestellung zu Diensten; das Reglement ist dem Kataloge beigefügt. Nicht-Mitglieder des Börsenvereins könnenden Katalog ü 10 Ngr. baar von Herrn H. Kirchner beziehen. Bestell- und Ouittungsschemata für Diejenigen, welche aus der Bibliothek Bücher entleihen wollen, liefert unser Bibliothekar, Herr Herm. Meyer (im Hause des Herrn H. Hartung) in Leipzig auf Verlangen gratis. SechSundbreißigster Jahrgang. 226
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