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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
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Redaktioneller Teil. ^ 143, 22. Juni 1917. Kleinr Mitteilungen. Bekanntmachungen über Druckpapier. — Die erhoffte stärkere Be lieferung der Papierfabriken mit Kohlen hat sich leider nicht ermög lichen lassen, und die Erzeugung ist dementsprechend weiter zurückge- gangen. Die Verhältnisse zwingen daher, so bedauerlich cs ist, zu einer weiteren Einschränkung im Bezug und Verbrauch von Druck papier jeder Art, das zur Herstellung von'Zeitungen, Zeitschriften, Druckwerken, Büchern, Musikalien usiv. bestimmt ist. Der Herr Reichskanzler hat unterm 18. Juni 1917 die nachstehend abgeöruckteu Bekanntmachungen erlassen, durch die das Bezugs- und Verbrauchsrecht für das dritte Vierteljahr 1917 festgesetzt wird. Bekanntmachung über Druckpapie r. Vom 18. Juni 1917. (Reichs-Gesetzblatt S. 497.) Alis Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 306) wird folgendes be stimmt: 8 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die ans maschinenglattem holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Perso nen, die unbeörucktes Papier der genannten Art iur Betriebe ihres Gewerbes beziehen, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druck werken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck schriften, dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum -80. September 1917 solches Papier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Licferungsverträge handelt. Die Feststellung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1916 eine Fläche 1) bis WO gm eingenommen hatten, erfahren eine Ein schränkung von 11 v. H. 2) von 210—250 qm eingenommen Einschränkung von 19,5 v. H. 8) von 251—300 qm eingenommen Einschränkung von 18 v. H. 4) von 301—350 qm eingenommen Einschränkung von 22,5 v. -H. 5) von 351—400 qm eingenommen Einschränkung von 27 v. H. 6) von 401—500 qm eingenommen Einschränkung von 30 v. H. 7) von 601—600 qm eingenommen Einschränkung von 31 v. H. 8) von 601—700 qm eingenommen Einschränkung von 32 v. H. 9) voll 701—800 qm eingenommen Einschränkung von 33 v. H. 10) von 801—950 qm eingenommen Einschränkung von 36 v. H. 11) von 951—1100 qm eigcnommen Einschränkung von 37 v. H. 12) von 1101—1250 qm eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 38 v. H. 13) voll 1251—1400 qm eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 39 v. H. 14) voll 1401—1600 qm eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung voll 42 v. H. 15) über 1600 eingenommen hatte», erfahren eine Ein schränkung von 44,5 v. H. Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minde- r n u g 1) bis zu 300 qm beträgt 4 v. H. 2) von 301—450 .. .. 5 .. 3) .. 451—500 „ .. 6 „ 4) über 600 „ ,, 7 „ „ Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vernich- r u n g 1) bis zu 50 qm beträgt 4 v. H. 2) von 51—76 „ „ 6 „ „ 3) 76—100 „ „ 8 .. 4) 101—125 „ „ 10 .. 5) über 125 „ „ 12,5 „ „ 724 hatten, hatten- hatten, hatten, hatten, hatten, hatten, hatten, hatten, hatten, erfahre^- eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine erfahren eine A - nZ-Z AZZ -- s über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. 2. Alle übrigen Bezieher von unbedrncktem, maschinenglatten, yolzhaltigen Druckpapier, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usiv ), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinende,> Druck schriften dürfen für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nur 70 v. H. derjenigen Menge von solchem Papier beziehen und verbrauchen, die sic im Jahre 1915, berechnet ans einen Zeitraum von drei Monaten, bezogen haben. 3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden darf, werden Bestände an »»bedrucktem, maschiucnglatten, holz haltigen Druckpapier, die sich auf Grund der Bestimmungen der §8 l bis 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 31. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 295) und der des § 2 der Bekanntmachung vom 29. Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 439) am 30. Juni 1917 ergeben, ungerechnet. 8 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem holzhaltigen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen, und die nicht öfter als einmal täglich erscheinen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier der genannten Art, sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der vierfachen Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1917 entspricht. Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewcrbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgelöfrei zu überweisen. 8 3. Die Bestimlnungen der 88 3 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben un verändert in Geltung. 8 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Druckpapier in größeren Mengen verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird. 8 5. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. Bekannt m a ch u n g über Druckpapic r. Vom 18. Juni 1917. (Reichs-Gesetzblatt S. 500.) Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 306) wird folgendes be stimmt: 8 1. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzel- iverke, Jugendschriften usiv.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 30. September 1917 75 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. Bei Festsetzung der Menge, die nach Absatz 1 bezogen werden darf, werden sich ans Grund der Bestimmungen des 8 1 Absatz 3 und 4 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reichs- Gesetzblatt S. 293) am 30. Juni 1917 ergebende Bestände an solchem Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel werke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften bestimmt ist, an gerechnet. 8 2. Falls Verleger lind Drucker das ihnen nach 8 1 Anstehende Be zugsrecht in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 30. September 1917 nichl oder nicht vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Be zugsrechtes für die Zeit nach dem 1. Oktober 1917 dieses Bezugsrecht nm die nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zu.» 10. Oktober 1917 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zci- tungsgemerbe in Berlin geltend machen. 8 3. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des 8 1 Absatz 4 und 88 3 bis 7 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 293) unverändert in Geltung.
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