Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1917
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- 1917-06-22
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- 22.06.1917
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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143, 22. Juni 1917. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8 4. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. I)r. Helfferich. Wir machen bereits heute darauf aufmerksam, das; es völlig aus geschlossen ist, Anträgen auf Bewilligung eines Ausnahmebezugsrcch- tes in irgendwie nennenswertem Umfange stattzugebeu. Wir bitten daher, solche Anträge aus ein Mindestmaß zu beschränken und sie nur dann eiuzureichen, wenn sie zahlenmäßig, unter genauer Darlegung der Verhältnisse, eingehend begründet sind. Wir empfehlen erneut dringend größte Sparsamkeit im Verbrauch des Druckpapiers, möglichst noch über die geschlichen Bestimmungen hinaus. Die Verleger von Tageszeitungen und Zeitschriften können in vielen Fällen eine Ersparnis noch dadurch erzielen, daß die Zahl der Remissionsexemplare erheblich eingeschränkt wird. Unsere Fest stellungen haben ergeben, daß Verleger noch bis zu 35 v. H. Ncmit- tcndeu haben, und eine derartige Verschwendung von Papier steht nicht im Einklang mit dem Ernst der Lage auf dem Papiermarlt. Die Ver leger von Zeitschriften, insbesondere diejenigen von Fachzeitschriften, sind außerdem fraglos in der Lage, die Versendung von Freiexempla- Druckwerken usw. empfehlen wir sparsamste Verwendung der vorhan denen Vorräte. Wird sie nicht geübt, so dürfte sich schon in kurzer Zeit die Notwendigkeit ergeben, für die Verleger von Büchern und Zeitschriften eine weitere Einschränkung anzuordnen, die erheblich fühl barer wäre, als die, die bisher für diese Verleger bestimmt wurde. Kriegswirtschaslsstelle für das Deutsche Zeitungsgcwerbe. Reiß. Eeutral-Vcreiu deutscher Buch- und Zcitschriftenhändler. — Auf die Tagesordnung der vom 24.-26. Juni iu Berlin stattfindenden Hauptversammlung des Centralvereins, deren wichtigste Punkte wir in Nr. 113 vcrzeichneten, sind nachträglich noch folgende Anträge des Lokal Vereins Düsseldorf gesetzt morden: 1. Die Versammlung möge beschließen: Mit Beginn des neuen Geschäftsjahres sind die Beiträge zum Central-Vercin zu erhöhen, so daß sie statt, wie bisher, jährlich 6 Mark — jährlich 24 Mark be trage». Begründung: Durch die Zahlung eines Beitrages von nur 50 Pfennig pro Monat und Mitglied fließen der Central-Vereinskasse so geringe Mittel zu, daß die Bewegungsfreiheit des Geschäftsfüh- renden Ausschusses, die zur Vertretung unserer Interessen nach 8 1 der Satzungen unbedingt erforderlich ist, iu Frage gestellt wird. Durch Stärkung unserer Kasse würde z. B. bei der Frage nach Ab haltung einer Generalversammlung in der Kriegszeit, in der der Zusammenschluß und die Wahrung unserer Interessen mehr denn je erforderlich sind, der Kostenpunkt ganz ausscheiden, der Ausfall der Beiträge der Einberufenen weniger schmerzlich empfunden wer den, unsere Fachzeitung würde unabhängiger dastehen und zu Werbe- und Unterstützungszweckeu würden stets die Mittel vor handen sein. 2. Die Versammlung möge beschließen: Alle Verleger, die noch Zeitschriften nur vierteljährlich abgeben, sollen ersucht werden, in Zukunft die Zeitschriften einzeln zu berechnen und den Einzelpreis auf jedes Heft aufzudrucken. Bei dieser Gelegenheit könnte der Preis zwecks Verbesserurig des Rabatts derart reguliert werden, daß für beide Teile, Verleger und Buchhändler, ein Ausgleich für die erhöhten Unkosten geschaffen wird. Begründung: Die quartalsweise Lieferung von Zeitschriften in größeren Koutinuationcn hat sich überlebt. Der Prozentsatz der vorhandenen Quartalsabonnenten ist sehr gering, was darauf zu- rückzuführeu ist, daß die Bearbeitung dieser Abonnenten einen Zeit aufwand erfordert, der mit dem Gewinn, der dabei zu erzielen ist, in gar keinem Verhältnis steht, zumal dann, wenn man berücksichtigt, daß oft Verluste durch teilweise schon gelieferte Quartale, die vom Bezieher nicht eingelöst werden, entstehen. Bei Lieferung gegen Einzelbezahlung würden die betreffenden Zeitschriften aller Vor aussicht nach ihre Abonnentenzahl bald vergrößern. Bekanntmachung, betreffend Zahlnngsverbot gegen Italien. V o m 7. Juni 1917. — Ans Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, be treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 werden auf Italien, auf die italienischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen sowie auf die vou den italienischen Streitkräftcn Ersetzten Gebiete auch insoweit für anwendbar erklärt, als sich die Anwendung nicht schon aus der Bekanntmachung vom 24. November 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1289) ergibt. Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (8 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 30. April 1917 oder vorher stattgefunden hat, sofern nicht nach 8 2 der Bekanntmachung vom 24. November 1916 ein früherer Zeit punkt maßgebend ist. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle, sofern nicht nach 8 2 der Bekanntmachung vom 24. November 1916 ein früherer Zeitpunkt maßgebend ist. Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 137 vom 12. Juni 1917.) Nichtige Freimachung der Ausländsbriefe. Unter den Briefen und Postkarten nach Bulgarien, nach der Türkei oder nach dem nichtfeind lichen Ausland, u. a. nach Dänemark, Schweden, Norwegen, nach den Niederlanden und nach der Schweiz, sind viele irrtümlich nach den Jn- landsätzen mit 15 oder 7)4 Pfg. freigemacht. Zur Vermeidung von Weiterungen wird darauf aufmerksam gemacht, daß für den Verkehr nach dem Auslände die Weltpostvereins-Portosätze (für Briefe bis 20 § 20 Pfg., für jede weiteren 20 § 10 Pfg. und für Postkarten 10 Pfg.) gelten. Nach Österreich mit Liechtenstein, nach Ungarn und nach Bos nien-Herzegowina kostet jedoch der Brief bis 20 § 15 Pfg., für jede weiteren 20 8 5 Pfg., die Gebühr für Postkarten dahin beträgt 7)4 Pfg. Briefe und Postkarten nach Luxemburg unterliegen den inländische» Gebührensätzen von 15 und 7)4 Pfg. Kriegshilfsdieust der Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. — Wie das ganze Geschäftsleben, so hat auch die Leipziger »Bestellaustalt« unter dem gegenwärtigen Kriege schwer zu leiden gehabt. Zu Beginn dieses Jahres waren von den mit der Arbeit vertrauten Angestellten nur noch zwei übrig; es wurden zwar sofort Hilfskräfte herangezogen, aber diese konnten, trotz ihrer großen Zahl, die sich in den ersten Mona ten des Jahres häufende Arbeit nicht bewältigen, klm das Sortieren der Zettel zu beschleunigen, mußte darum gebeten werden, alle Zettel mit dem Namen des Kommissionärs zu versehen; leider wurde dieser Anregung nur wenig entsprochen. Die Eingänge, besonders ^on Ab schlußzetteln, stauten sich gewaltig an. Sollte nicht zwecks Aufarbei tung eine zeitweise Schließung der Bestellanstalt eintreten, womit naturgemäß in den Abrechnungsarbeiten, Bestellungen usw. eine empfindliche Stockung eingetretcn wäre, so mußte auf Abhilfe geson nen werden. Mau nahm die Hilfe der Lehranstalt in Anspruch. Es wurden 18 Schüler der ersten Klasse bestimmt, sich der Arbeit der oben angegebenen Beschriftung der Zettel zu unterziehen. Obwohl in diesem Jahre die Osterferien ausnahmsweise schon früher eingesetzt hatten, konnten die Schüler doch herangezogen werden, weil nach den Satzungen der Schule eigentlich erst am Palmsonntag, dem 1. April, Schulschluß eintrat. Alle 18 Schüler fanden sich am 26. März zu der Arbeit ein und unterzogen sich ihr mit regem Eifer und großem Interesse. Nach Anweisung eines Angestellten der Bestellanstalt sollte die Arbeit in der Weise vor sich gehen, daß die Firma, an die der Zettel gerichtet war, im Adreßbuch aufgeschlageu, der Kommissionär festge stellt und dieser dann mit Bleistift auf dem Zettel vermerkt wurde, da mit die nicht geschulten Hilfskräfte der Bestellanstalt die Zettel richtig auslegen konnten. Bald stellte es sich heraus, daß so die Arbeit recht umständlich war, darum wurden einige Versendungslisten vom Vcr- legerverein erbeten und von ihm iu entgegenkommender Weise sofort unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In den meisten Fällen waren die eingelieferten Zettel schon nach dem Städtealphabet wie in den Versendungslisten geordnet; war das nicht der Fall, so wurden sie erst nach dieser Ordnung ausgelegt und dann beschriftet. Der Erfolg die ser Arbeitsweise war sehr gut. Da die jungen Leute nur früh vou 7—9 Uhr arbeiten konnten, um ihren Geschäften nicht zu lange ent- 726
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