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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1896
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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5192 Nichtamtlicher Teil. 200, 28. August 189ö. Vcrlagsunternehmen von dem Gebrauche des Wortes als Zei- tungstitcl ausschließeu könne. Denn der Begriff »Warenzeichen« schließe den Begriff »Zcitungstitel« nicht in sich. Zeitnngstitel seien als Bezeichnungen eineSpczies, die nicht unter den Gattungs begriff Warenzeichen fallen könnte, auch dann nicht, wenn sie in die Rolle für Warenzeichen eingetragen worden seien. Während eine Ware auch ganz gut ohne Warenzeichen existieren und in den wirtschaftlichen Verkehr treten könne, sei eine Zeitung ohne Titelbezeichnung ganz undenkbar. Der Titel einer Zeitung sei auch als solcher nicht, wie das Warenzeichen, dazu be stimmt, auf einen bestimmten »Geschäftsbetrieb«, aus dem die Zeitung als Ware stamme, hinzuweisen, sondern er kenn zeichne das Unternehmen selbst in seiner »Individuali tät« und diene im allgemeinen nicht dazu, die Zeitung als Ware von anderen Waren zu unterscheiden und vor Verwechs lungen sicherzustellen, sondern solle das Unternehmen als solches kennzeichnen und es ermöglichen, mit dem Unter nehmen in Verbindung zu treten. Der Zeitungstitel sei mit anderen Worten der Name, unter dem ein journalistisches Unternehmen in den öffentlichen Verkehr und mit anderen Personen in Verbindung trete. Dagegen könne ein Recht auf Führung eines bestimmten Zeitungstitels nicht dadurch für ein bestimmtes Verlags-Unternehmen ausschließlich erworben werden, daß man den Namen, unter dem das Unternehmen betrieben werde, in das Register für Warenzeichen eintragen lasse. Gegen anderweite konkurrierende Benutzung solcher Namen- und Wortbezeichnungen biete daher das Waren- Zeichengesetz, das lediglich »Waren« als Tauschobjekte im Verkehre unter sich vor Verwechslungen schützen solle, keinen Schutz. Dagegen ist mit dem am 1. Juli 1896 in Kraft ge tretenen Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes wohl ein Schutz gegen konkurrierende Benutzung fremder Zei- tungs- und Zeitschristen-Titel und anderer besonderer für Ver lagsunternehmen gewählter Bezeichnungen für Verlage, die solche Titel und Namen führen, erstanden. Ein ausschließliches Recht auf Führung bestimmter Zeitungstitel giebt es a priori nicht; es giebt keinen solchen Schutz, wenn selbst das betreffende Verlagsunternehmen die gewühlte Bezeichnung oder den Titel noch so lange als Namen für das betreffende Unternehmen in der Oeffentlichkeit aus schließlich geführt Hütte. Es gäbe ihn auch nicht, wenn selbst das betreffende Unternehmen diesen Namen im Wareuzcichen- registcr für sich zum Eintrag gebracht hätte. Denn ein solcher Eintrag berechtigt denjenigen, für den er bewirkt ist, immer nur, sich des Namens als Merk- und Erkennungszeichen für »Waren«, nicht aber, sich dieses Namens auch ausschließlich zur Bezeichnung eines gewerbliches Unternehmens (Zeit- schriftenverlages) zu bedienen. Es können daher unbehindert und ohne Rücksicht auf die für Waren geltenden Zeichenschutz- besümmungen andere Verlagsunternehmen ganz den gleichen oder einen zum Verwechseln ähnlichen Namen für ihre jour nalistischen Unternehmen wählen. Auf Grund des Waren- zcichenschutzgesctzes kann hingegen nicht cingeschritten werden, da sonst mit Hilfe des Warenzeichenschutzes ein vom Gesetz geber mittels des Warenzeichengesetzes nicht beabsichtigter Zeitungstitelschutz und ein Schutz aller solcher Namen, die für Verlagsunternchmcn einmal gewählt wurden, zu Gunsten der je weiligen Unternehmcnsinhaber mit dem Rechte des Ausschlusses anderer vom Gebrauche statuiert würde. Der Weg, auf dem der konkurrierenden Benutzung der Namen und besonderen Be zeichnungen von Verlagsunternchmen entgegcngctrcten werden kann, liegt vielmehr auf einem anderen Gebiet und nicht ans dem des Warcnbezeichnnngsschutzes. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet im Z 8 den Verlegern von Zeitungen und Zeitschriften und anderen Verlagswcrken, die sich im Gebrauche solcher Namen und Bezeichnungen durch andere bedrängt und geschädigt fühlen, hier die geeignete Handhabe. Wer nämlich im ge schäftlichen Verkehr einen Namen oder die besondere Be zeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unter nehmens oder — wie es ausdrücklich heißt — die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise benutzt, die a) darauf berechnet und b) dazu geeignet ist, »Verwechslungen« mit dem Namen oder der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, gewerblichen Unter nehmens oder einer Druckschrift hervorzurufen, deren sich o) ein anderer befugter Weise bereits bedient, ist diesem 1. zum Ersätze des hierdurch entstandenen Schadens gesetzlich verpflichtet und kann außerdem 2. auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Be nutzung des Namens oder der Bezeichnung gerichtlich belangt werden. Gleichzeitig kann 3. in dem auf Unterlassung erkennenden Urteile dem ob siegenden Teile die Befugnis zugesprochen werden, den Urteilstenor innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei in der im Urteile näher zu be stimmenden Art der Veröffentlichung bekannt zu geben. Die oben bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sind jedoch nur innerhalb einer sehr kurzen Frist mittels Klage bei Gericht verfolgbar. Sie verjähren nämlich schon in sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem der Verletzte s.) von der konkurrierenden Bezeichnung des anderen und deren Gebrauch im geschäftlichen Verkehr und b) von der Person des Benutzers Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntnis wird aus den that- sächlichen Verhältnissen nicht vermutet und gefolgert, sondern muß vom Gegenteil bewiesen werden. — Abgesehen davon sollen aber obige Ansprüche schlechthin in drei Jahren, von der Begehung der konkurrierenden Handlung an gerechnet, nicht mehr gerichtlich verfolgbar sein, und wird man hier den letzten Tag der konkurrierenden Benutzung des Namens oder der Be zeichnung als Anfangstermin für die Verjährung annehmen können. Ansprüche auf Schadensersatz sind auch ohne strikten Nachweis der Höhe des entstandenen Schadens nach richter lichem Ermessen feststellbar und liquidier- und verfolgbar, und es beginnt hier die gesetzliche Verjährungsfrist für den Ver letzten erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem ein Schaden für ihn aus der konkurrierenden Benutzung der Bezeichnung thatsüchlich entstanden ist. Sofern also in der gleichzeitigen Führung bereits be stehender Zeitungstitel, von Namen bestehender Zeitschriften und anderer Druckschriften-Verlagsunternehmen ein »un lauterer« Wettbewerb, und zwar im Sinne von Z 8 des jüngst in Kraft getretenen Reichsgesetzes zu erblicken ist, läßt sich der »Benutzung« solcher nunmehr auf gerichtlichem Wege auch ohne Eintragung des Namens in die öffentlichen Register- wirksam entgegentreten. Ja, es kann sogar, um dem Kon kurrenzunternehmen raschestens sein unlauteres Vorgehen un möglich zu machen und eigenen Schaden abzuwenden, in Gemäßheit von 88 814 und 819 der Neichscivilprozeßordnung der Erlaß einer sofortigen vorläufigen richterlichen Verfügung gegen den Konkurrenten beim Amtsgericht dahin erwirkt werden, dieser habe sich bis zur Erledigung des Rechtsstreites durch rechtskräftiges Urteil vorerst der weiteren Fortführung der konkurrierenden Bezeichnung bei Vermeidung einer richter lich festzusetzenden Geldstrafe für jeden Wiederbenutzungsfall zu enthalten.
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