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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1869
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- Deutsch
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140, 21. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1927 Nichtamtlicher Theil. Zur Abwehr. Der mit >>A—« unterschriebene Angriff eines liebenswürdigen Kollegen gegen mich in Nr. 136 d. Bl. verdient eigentlich gar keine Antwort, da derAerger: mildem fraglichen Circular bemHrn. »A—« — den ich recht gut unter dieser Maske kenne — zuvorgekommen zu sein, gar zu deutlich hcrvorschaut. Da aber einmal das Capitel des Rabatlgcbcns in Dresden und Sachsen überhaupt berührt wurde, so ist cs mir eben recht, darüber einige Worte zur Ocfscntlichkcit zu bringen. Zunächst zur Abfertigung obigen Hrn. »A—'s« bemerke ich, daß ich in meinem Geschäft rein nach kaufmännischen Grund sätze» calculirc und mich bei allen Unternehmungen immer frage: kann ich bei einem Nutzen von so und so viel Procent bestehen oder nicht? Hinrichs gibt nun von Siebenhaar's Commcntar 25 Procent und auf 6 ein Freiexemplar, mithin kostet mich das Eremplar 5 Thlr. 4 Ngr. Wenn ich nun meinen Kunden das Eremplar mit 6 Thlr. 27 Ngr. ebenfalls gegen baar verkaufe, so denke ich, kann ich recht gut bestehen und würde froh sein, wenn mir bei allen abgesctzten Ordinärartikeln, von welchen in Dresden fast regelmäßig 16A Pro- cent Rabatt gegeben werden, soviel Gewinn verbliebe. Daß übrigens von irgendeiner anderen Seile, sei cs von der Verlags- oder einer Sortimcntshandlung, den Behörden gegenüber ein noch höherer Rabatt von diesem Buche bewilligt worden ist, scheint mir säst sicher zu sein. Wenn Sie also, geehrter Hr. »x—«, fragen: was die Verlags handlung dazu sagen wird, so venke ich wird dieselbe ungefähr ant worten: Fahren Sie fort, lieber Türk, mir recht viele Bestellungen cinzuschicken. Warum greift denn nun aber Hr. »A—«, wenn er obiges Ver fahren für Schleuderet hält, nicht die sächsischen Handlungen an, die dem königl. Justizministerium von allen Zeitschristen 16Ao/g Rabatt bewilligt haben, so daß dasselbe an alle Gerichtsbehörden die Ordre erlassen, nur von diesen wenigen Handlungen sämmt- lichcn literarischen Bedarf zu beziehen? Bei diesen Zeit schriften werden aber nur in Summa 25A, gegen baar vom Verleger gegeben und doch müssen sie jährlich 52 mal crpedirt werden und 52 mal ist dafür Emballage und Fracht zu zahlen. Hier hätte Hr. »2 —« Gelegenheit gehabt, von wahrer Schleuderet zu reden, denn daß bei Zeitschriften schlecht gerechnet 8U, Spesen auflaufcn, wird mir ein jeder Sachverständiger zugeben. Eine andere hiesige Handlung lieferte bisher für ein großes Journal-Leseinstitul sämmtlichcn Zeitschriftcnbedarf ebenfalls mit 16'-)h?h Rabatt. Wegen Zcrivürfniß sollte von jetzt ab die bedeutende Lieferung derselben mir übertragen werden, wenn ich ebenfalls den selben Rabatt bewilligen wollte, was ich entschieden ablehntc, wo gegen ein anderer Hr. College auf diese Offerte bereitwilligst Ange gangen ist, und somit doch wahrscheinlich meint, mit dem verblei benden Gewinn von circa sH bis Vs°ch ein gutes Geschäft zu machen, — oder vielleicht auch machen wieder einmal dabei bloß die Herren Verleger ein schlechtes Geschäft! Warum rügt ferner Hr. »A—« nicht, daß eine der bedeutendsten hiesigen Handlungen den Leihbibliotheken die 'VnuolluikL Lcliriou mit 11 N-s pr. Band in Jahresrcchnung liefert; und warum gibt denn Hr. »§—« selbst die Romane, die er mit 40U> gegen baar be zieht, ben Leihbibliotheken mit 30U in Rechnung? So könnte ich noch viele Fälle wirklicher Schleudern anführcn, will aber die Herren Kollegen nicht damit ermüden, und glaube ge wiß, daß kein Unbefangener den Verkauf von Büchern, wobei über 25 <X> Nutzen bleibt, sür Schleuderet ansehen wird. . Woldcmar Türk. Beantwortung der Rechtsfrage in No. 136 d. Bl. Der Autor, welcher einen Verlagsvertrag abschließt, tritt damit ein Geschäftsvcrhältniß an und hat sich den praktischen Anforderungen des Geschäftsverkehrs im Allgemeinen soweit zu füge», als ihn die Modalitäten des Vertrags damit in Berührung bringen. Wieweit er mit denselben in Berührung treten will, liegt vor dem Contract- abschluß selbstverständlich in seinem freien Willen, er kann sich bis zu einem gewissen Punkte gänzlich davor sichern, er kann den Verle ger zu seinem einzigen und alleinigen Gewährsmannc machen, aber die nothwendigcn Conscguenzcn einmal getroffener Bcstiinmungcn lassen sich nachträglich nicht von dem einseitigen Gesichtspunkt der be sonderen Autorstcllung u. dgl. weginterprctiren. Wenn also der Autor seine Honorarforderung so normirt, daß er keine Abfindungs summe iin voraus in Anspruch nimmt, sondern seine Honorirung vom Absatz abhängig sein läßt, so zwar, daß jedes einzelne Eremplar mitzählt, so erwächst aus diesem Modus für ihn vor allem ein Recht und dann eine Verpflichtung gegenüber dem Verleger. Ec hat das Recht, darauf zu dringen, daß der Verleger nichts verabsäumt, was dem Absätze förderlich sein kann, denn jede Versäumniß dieser Art schädigt ihn in seinen Interessen. Anderseits hat er aber die Verpflichtung, den Verlustjund Zahlungsabgang an den im o r d n u n g s - mäßigen Vertrieb abgesetzten Eremplaren mittragen zu helfen. Ein Verleger z. B., der das conlrahirte Werk aus Credilangst nur an einige hundert ganz sichere Firmen versenden wollte, würde den am Erfolg participircnden Autor unter Umständen stark beeinträchti gen. Wagt der Verleger dagegen das Creditanschen nicht zu ängst lich ab und vertreibt cr demgemäß das Werk in rationeller Weise, so liegt das gleichzeitig im Interesse des Autors; dafür verliert dieser dann aber auch den Anspruch an Ercmplare, welche bei dem mit dem rationelleren Vertrieb nothwendig verbundenen größeren Crcditristco unbezahlt bleiben. Der Begriff abgesetztcs Eremplar fällt in die ser Beziehung mit dem Begriff bezahltes Eremplar zusammen. Aehnlich ist es auch mit anderen Opfern, welche der Verleger im In teresse des Vertriebs bringt. So sind Freiexemplare bei Ab nahme von Partien im deutschen Buchhandel allgemein üblich, gewöhnlich 13/12, aber auch 11/10 und 7/6, mit der Progressiven Steigerung von 28/25, 57/50 u. s. w. Eine Verpflichtung zur Ge währung von Freiexemplaren liegt für den Verleger allerdings nicht vor; allein sein Interesse an der Steigerung der VertriebsthLtig- keit des Sortimenters nöthigt ihn dazu. Hat der Verleger in der hier angeregten Sache das gethan, so handelte er damit nicht bloß in seinem, sondern auch imJnteressedes Autors; damit fällt aber auch der Anspruch des Autors an die Partie-Freiexemplare weg — das Acguivalent dafür hat er in der damit bewirkten Steigerung des Absatzes. Leipzig, 16. Juni 1869. A. Schürmann. Miscellen. „Empfehlungen" vor dem Berliner Kammerge richt. — Bekanntlich sendet Jeder, der sich neu ctablirt oder eine bereits bestehende Handlung kauft, ein mit den vorzüglichsten Empfeh lungen ausgcstattetes Circular in die Welt. Die früheren Prinzi pale sind so freundlich, die günstigsten Urthcilc auszusprcchen, sie reden von dem „mehr als nöthigen Capital" des Neulings, von seiner „Solidität" etc. und zum Ueberfluß bescheinigt noch der Leip ziger Commissionär „daß ihm der Aspirant von befreundeter, zuver lässiger Seite als eine äußerst günstige Requisition für denGesamnrt- buchhandel empfohlen sei". Was will man mehr? — Der Laden ist offen, der Credit findet sich in Folge der erwähnten Empfehlungen; 276»
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