Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1869
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- 1869-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1869
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- Deutsch
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Hammer und Amboß"), sowie durch Hinzufügung von Spielhagen's Portrait auf dem Umschlag den Inhalt und Charakter des Bandes in durchaus einseitiger Weise zu verwischen gesucht; sie hat ferner durch frühere Ausgabe dieses Separatbandes, resp. des darin enthaltenen Romans (der in der Wochen- und Monatsausgabe noch bis heute nicht zum Abschluß gelangt ist) die für Zeitschriften gebo tene Erscheinungsform nicht beobachtet. Aus diesen Gründen glauben wir das Vorgehen der Haus freund-Expedition juristisch betrachtet nicht für corrcct erklären zu können; die moralisch-ethische Seite der Frage können wir um so mehr bei Seite lassen, als cs uns nur darum zu thun war, den Fall rein prinzipiell aufzufassen. Wien, 20. Juni 1869. Johannes Heyn. Letztes Wort siegen Herrn Türk's „Abwehr" in Nr. 140 d. Bl. Dasselbe ist eigentlich überflüssig, da ja Herr Türk seine collegialische Handlungsweise zugesteht und zwar als ein rein nach kaufmännischen Grundsätzen rechnender Calculator. Nur einige wenige Bemerkungen mögen noch gestattet sein. Hr. Türk hat mich leider unter der „g—" Maske nicht erkannt; seine freundlichen Be merkungen (über meinen so deutlich hervorschauenden Aerger, daß ich nicht auch so gescheid wie er gewesen) sind an die falsche Adresse gerichtet und daher überflüssig, ebenso mag er hier wissen, daß ich nur m eine Leihbibliothek versorge und dieser zum Baarprcise notire. Hrn. Türk's „Abwehr" ist eigentlich weiter nichts, als ein Ab lenkungsversuch der Aufmerksamkeit von seinen eigenen Sünden auf die anderer wcrthcr Collegcn in Dresden; — denn daß in Dresden geschleudert wird, bezweifelt Niemand, und ebensowenig ist dies unbekannt. Was die Justizministerial-Vcrordnung betrifft, so ist diese s. Z. im Börsenblatt hinreichend besprochen worden; die Dres dener Collegcn haben sogar eine vergebliche Petition an das Justiz ministerium cingereicht; oder wünscht Hr. Türk, daß im Börsenblatt darüber vielleicht aller vier Wochen geschrieben werde, dann kann er cs ja thun. Nebensächlich hierzu sei noch bemerkt, daß die „Annalen" mit 33'/zO/o und die Tauchnitz'scheu Zeitschriften mit 30chg baar erpedirt werden. — Obgleich auch ich nach gesunden kaufmännischen, aber auch buchhändlcrischen Grundsätzen mein Geschäft betreibe, so ist cs mir doch neu, daß man durch Hereinzichung der Freierem- plarc in die Berechnung sich für sein Geschäft einen eigenen Laden preis macht und, nun mit dem vom Verleger gestellten Ladenpreis paradircnd, in die Augen springende Schlender-Offerten macht; und ebenso neu ist cs mir, daß man diese Offerten an das betreffende Publicum im ganzen Lande macht, zur Erquickung der Sortimen ter in der Provinz, von denen nicht gleich jeder ^ Exemplare be ziehen kann! Darum handelt es sich, sehr geehrter Hr. Türk, daß man sich bei allen riesenhaft kaufmännischen Grundsätzen doch auch noch den nöthigcn collcgialischcn Tack bewahrt! Daß Sie als Ver- - leger bei den Sortimentern im ganzen Lande durch thätigste Verwen dung für Ihren Verlag hinreichende Anerkennung Ihrer kaufmännisch calculirten Grundsätze finden werden, dürfte Ihnen eine große Be ruhigung sein! Und nun, großer Hr. Landes-Sortimenter, schreiben und antworten Sie was und soviel Sie wollen — in dieser erbaulichen Sache sind dies meine letzten Worte! Ihr „liebenswürdiger" College ^— Rechtsfülle. Berlin, 21. Juni. In Nr. 31 unseres Börsenblattes er laubte ich mir eine curiose Arrestverfügung des hiesigen Stadtge richts zur Kenntniß zu bringen, lieber den weiteren Verlauf dieser Sache kann ich mit Nachstehendem dienen. Ein Rccursgesuch meinerseits wurde vom Plenum der Proceß- deputation II. abschläglich beschicken und dabei ein Gcsetzesparagraph herangezogen, nach dem das Arrestgesuch sowohl als die Arrestver fügung zulässig sein sollte. Mit diesem Bescheide, der mir durchaus nicht cinleuchten wollte, ging ich zu meinem Rechtsanwalt. Auch dieser schüttelte den Kopf. Derselbe sandte in meinem Namen ein zweites Rccursgesuch ab, die fälschliche Auslegung dieses Paragra phen offen darlegend. Das Unglaubliche geschah, ich wurde abermals abschläglich beschicken und erreichte nichts weiter, als daß dem Arrest- ^ sucher von meinen Eingaben Kopie crtheilt werden sollte. Da nun Letzterer keine Anstalten'traf, für Aufhebung dieses unrechtmäßig erlangten Mandats zu sorgen, so leitete ich denn gegen Hrn. Lipper- heide die Jnterventionsklage ein. In dem am 28. Mai angestandenen Schlußtermin ist obiger Paragraph wieder zu Ehren gekommen und, da es unter andern di versen Erwägungen heißt: weil nach dem gedachten Gesetze nur die Beschlagnahme solcher Sachen des Ercquenden, welche sich be reits im Besitze des Dritten befinden, bei diesem letzteren zulässig ist, nicht aber auch solcher, welche erst in den Besitz des Dritten gelangen werden, — für Recht erkannt: „daß der Verklagte schuldig, in die sofortige Aufhebung der in Sachen L. o. S. an ven Kläger erlassenen Arrestverfügung vom 25. Januar 1869 insoweit zu willigen, als durch dieselbe auch die nach der Anlegung des Arrestes für S. bei dem Kläger erst ein gehenden oder bei ihm erst zu bestellenden Eremplare der Zeit schrift „Dagmar" mit Arrest belegt worden sind, und die Prozeß kosten dem Verklagten aufzuerlegen." Mit der Beschlagnahme meiner Zeitung und der Bestellungen auf dieselbe zu Gunsten dritter mir ganz fern stehenden Personen war's also wieder mal nichts! A. Haack. Miscellen. Erklärung. — Der geehrte Herr, welcher meine Bricfkasten- notiz aus der Preußischen Schulzcitung hier im Börsenblatte (Nr. 140) zur Kenntniß der Kollegen gebracht, hat sicherlich ge meint, sich damit ein Verdienst um den Buchhandel zu erwerben. Ich kann nun zwar nicht einsehen, welches Interesse ein Unbethei- ligter dafür haben möchte, wie ich mein Geschäft betreibe, und ob ich wohl ein richtiges Verständniß für die verschiedenen Gesetzes- paragraphcn mir ungeeignet habe. Aber da dem Hrn. Einsender doch so sehr daran zu liegen scheint, so muß ich ihm den Gefallen schon thun und antworten, und zwar wieder hier im Börsenblattc, da er durch seine Anonymität mir ein privates Schreiben unmöglich gemacht hat. Zu Ihrer Beruhigung kann ich Ihnen, hochverehrter Herr, also sagen, daß meine Deduction vor dem Richter nicht ganz ebenso gelautet haben würde. Jene Notiz hatte einen durchaus andern Zweck. Die Adresse sowie die angeführten Thatsachen sind fingirt, und das Ganze war gewissermaßen Reclame in einer Form, die ich in jenem Augenblick für angemessen hielt. Ich hätte mich aber damals auch in etwa folgender Weise äußern können: „Wenn die Mitglieder des Pestalozzi-Vereins Sorge hegen, von irgend einem Buchhändler in ihrem Bemühen um den Verein behelligt zu werden, so verkennen sie die Natur des letztern vollständig. Der Buchhändler hat mittelst seiner universellen Bildung sich zu einem durchaus wohlwollenden Charakter entwickelt, der gleich weit ent fernt ist von Neid und Mißgunst gegen einen Collegcn, als er über das Gedeihen von Wohlthätigkeitsvercincn aufrichtige Freude em pfindet. Der Buchhändler ist mittelst seiner kaufmännischen Bildung aber auch ein tüchtiger Geschäftsmann, der allerdings mit allen Kräften weiterstrebt, dem es aber nicht einfällt zu glauben, daß er einen Schritt vorwärts kommt, wenn er einem Kollegen einen Stein in den Weg wirft." — Ist das auch Ihre Meinung, geehrter Herr Fragesteller? Neustadt-Eberswalde, 23. Juni 1869. Adolf Lemme.
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