Srschkint au-,r Sonntags täglich. — VIS AbkndS 7 Uhr eingrhende Anzei- gen kommen in der zweitnächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt sind an die Nedaction, — Anzei gen aber an die Stpedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum de» BörsendercinS der Deutschen Buchhändler. ^ 149. Leipzig, Donnerstag den 1. Juli. 1869. Amtlicher Theil. Bekanntmachung betreffend die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch-, Kunst- und Musikalicnhandels. I. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neue Auflagen des deutschen Buchhandels sind an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in Leipzig unverlangt einzuscndcn. Die Aufnahme findet nach folgenden Grundsätzen statt: 1) Jedes aufzunehmcnde Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses in natura vorliegcn; bloße Titeleinsen- dungcn haben ohne Berücksichtigung zu bleiben. 2) Die Einsendung hat dem Zwecke entsprechend alsbald nach Erscheinen, sowie ausschließlich ohne vorherige beson dere Aufforderung zu erfolgen. 3) Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß die Nummer oder das Heft^ womit die Berechnung erfolgt, in das Ncuigkeitsvcrzcichniß ausgenommen; Monats-, Wochen- und Tagcsblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie einzeln oder öfter berechnet werden. 4) Demgemäß sind zur Aufnahme berechtigt: a) sämmtlichc in den Staaten des früheren Deutschen Bundes und in den deutschen Cantonen der Schweiz erscheinende neuen Werke, gleichviel in welcher Sprache sic verfaßt sind; b>) die Erzeugnisse des Auslandes in deutscher oder einer der beiden elastischen Sprachen, soweit sie in den deutschen Buchhandel kommen. 5) Dagegen sind von der Aufnahme ausgeschlossen: a) bereits verzcichnete Artikel, welche ohne weitere Veränderung wiederholt als „neue Ausgabe" erscheinen oder in Form von Bänden, Lieferungen, oder auch complet von neuem ausgegcben werden; 3) im Auslande erscheinende Werke in fremden lebenden Sprachen. II. Alle erschienene Neuigkeiten, die dem Bereiche des Kunsthandels angehören, wie z. B. Kupfer- und Stahl stiche, Lithographien, Photographien re., und alle auf mechanischem Wege vervielfältigte Abbildungen, ferner künstlerisch ausgestattete Werke, wie Albums, Zeichenvorlagen rc. sind an Herrn Rudolph Weigel in Leipzig unverlangt einzuscnden. Die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses erfolgt allmonatlich, jedoch auch in kürzeren Fristen, falls hinreichen des Material vorhanden ist. Die Remission der eingcgangcncn Neuigkeiten, mit Ausnahme der etwa während dieser Zeit verkauften oder von Herrn Rnd. Weigel fest behaltenen Gegenstände, findet jedesmal zur Ostermesse, wenn nicht früher, statt. Artikel, bei welchen diese Bedingung nicht zulässig ist, insbesondere Baar-Artikel, können, sobald es gewünscht wird, sofort remittirt werden. Zur Aufnahme in dieses Verzeichnis; sind in der Regel nur solche Artikel zulässig, die in den Staaten des frühe ren Deutschen Bundes und in den deutschen Cantonen der Schweiz erschienen sind; wichtige Neuigkeiten von ausländischen Verlegern, die mit dem deutschen Sortimcntshandel in directer und regelmäßiger Verbindung stehen, indem sie in deutscher Sechsimddreihigstrr Jahrgang. 234